Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. August 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die C.___ SA (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 28. November 2024 in der gegen D.___, A.___ und B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 1'400'000.00 (Kapital) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022, CHF 30'887.50 (Zinsen vom 1. Juli 2022 bis 23. Dezember 2022) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022, CHF 1'184.44 (Vorfälligkeitsentschädigung) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022, CHF 1'000.00 (Kreditsaldierungsgebühren) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022 sowie CHF 826.60 (Betreibungskosten) nebst Zinsen zu 5 % seit 26. Juni 2023, total CHF 1'433'898.54 nebst Zinsen und Spesen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.
2. A.___ und B.___ beantragten die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin
3. Am 2. Mai 2025 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
1. […]
2. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 26. Juni 2023 wird vollständig abgewiesen.
3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 15. Mai 2025 Beschwerde. A.___ und B.___ beantragten die Beschwerdeabweisung.
5. Am 28. November 2025 fällte die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Ziff. 2-4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 2. Mai 2025 werden aufgehoben und das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. D.___, A.___ und B.___ haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 (unter solidarischer Haftbarkeit) zu bezahlen. Der von der C.___ SA geleistete Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten.
6. Am 15. April 2026 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
1. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 26.06.2023 wird für den Betrag von CHF 1'400'000.00, für CHF 30'887.50 (Zinsen vom 01.07.2022-23.12.2022), für CHF 1'184.44 (Vorfälligkeitsentschädigung) und CHF 1'000.00 (Kreditsaldierungsgebühr), jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 23.12.2022 sowie für das Grundpfand (GB [...] Nr. [...]) die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.
2. Die Gesuchsgegner haben der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 213.30 zu ersetzen.
3. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden den Gesuchsgegnern auferlegt und in Rechnung gestellt. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, der Gesuchstellerin den bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zurückzuerstatten.
7. Frist- und formgerecht erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 27. April 2026 Beschwerde gegen dieses Urteil und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1 des Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 15. April 2026 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck sei, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache keine Verwertungshandlungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
8. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 wies der Vizepräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
9. Am 13. Mai 2026 (Postaufgabe) reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführer.
10. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Amtsgerichtspräsidentin hat in Erwägung gezogen, dass sich die Fälligkeit der Hypothekarzinsen aus dem Vertrag (zu Sicherungszwecken) vom 13. November 2015 resp. 9. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Rahmenvertrag über ein Hypothekardarlehen vom 22. Oktober 2014 resp. 30. Oktober 2014 (noviert am 5. bzw. 9. November 2020) sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekarkredite ergebe. Die Parteien hätten halbjährliche Verfalltage vereinbart, wobei in casu der Verfalltag am 30. Juni 2022 massgebend gewesen sei, mit dessen Ablauf sich die Beschwerdeführer in Verzug befunden hätten. Mit Ablauf des 30. September 2022 und anlässlich der noch immer ausstehenden Forderungen aus dem Hypothekarverhältnis habe die Beschwerdegegnerin gemäss Ziff. 11 i.V.m. Ziff. 14 und 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekarkredite das Recht gehabt, ohne Vorankündigung und ohne Mahnung die sofortige Rückzahlung des Darlehenskapitals zu verlangen. Vor diesem Hintergrund sei die Kündigung seitens Beschwerdegegnerin rechtmässig erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe zwar die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 letztmalig aufgefordert, den Betrag von CHF 18'047.31 bis spätestens 30. November 2022 zu überweisen. Am 2. Dezember 2022 sei der Betrag von CHF 18'037.31 bei ihr eingegangen. Es könne offengelassen werden, wie der Ausdruck «bis spätestens 30.11.2022 zu überweisen» rechtlich zu interpretieren sei, da die Beschwerdegegnerin ein jederzeitiges Rückzahlungsrecht aufgrund der Fälligkeit der Forderungen gehabt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kündigung der Beschwerdegegnerin ab dem 30. September 2022 jederzeit hätte gültig erfolgen dürfen und die Kündigung vom 1. Dezember 2022 gültig erfolgt sei. Den Beschwerdeführern gelinge es nicht, diesbezüglich Einreden glaubhaft zu machen. Die Einrede der Tilgung könne sich lediglich auf die Hypothekarausstände beziehen, nicht jedoch die Gültigkeit der Kündigung in Frage stellen.
Zur beantragten Rechtsöffnung für Zinsen in der Höhe von CHF 30'887.50 vom 1. Juli 2022 bis 23. Dezember 2022 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 23. Dezember 2022 hielt die Vorderrichterin fest, dass die Parteien den geschuldeten Zins bzw. die jährlichen Amortisationszahlungen sowie ein Verzugszins akzeptiert hätten.
Auch die Vorfälligkeitsentschädigung und die Kreditsaldierungsgebühren würden ihre vertragliche Grundlage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekarkredite sowie im Schreiben über die Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung finden, welche beidseitig akzeptiert worden und mithin gültig und durchsetzbar seien.
Schliesslich wurde das Rechtsbegehren betreffend Bezahlung der Betreibungskosten an die Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 213.30 gutgeheissen.
2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass die entscheidende Auslegungsfrage – wie der Ausdruck «bis spätestens 30. November 2022 zu überweisen» rechtlich zu interpretieren sei – unzulässigerweise offengelassen worden sei. Die Gültigkeit der Kündigung vom 1. Dezember 2022 hänge zentral von der Auslegung dieser Frist ab. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin am 4. November 2022 eine Nachfrist bis 30. November 2022 angesetzt und die Kündigung ausschliesslich für den Fall des unbenutzten Verstreichens dieser Frist angedroht. Damit habe sie sich auf ein bestimmtes Kündigungsregime festgelegt und konkludent auf die Geltendmachung des sofortigen Kündigungsrechts aus Ziff. 11 AGB für die damaligen Rückstände verzichtet. Der nachträgliche Rückgriff auf ein bewusst nicht ausgeübtes Recht zur Heilung einer anderweitig problematischen Kündigung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Die Beschwerdeführer hätten darauf vertrauen dürfen, dass bei fristgerechter Überweisung keine Kündigung erfolge, und entsprechend hätten sie disponiert.
Ferner habe die Beschwerdegegnerin die am 2. Dezember 2022 eingegangene Zahlung vorbehaltlos angenommen und als Leistung auf die Zinsen und Amortisationen per 30. Juni 2022 verbucht, also auf jene Ausstände, deren Nichtbegleichung die Kündigung rechtfertigen solle. Dieses Verhalten sei als Verzicht auf weitere Verzugsfolgen sowie die Aufrechterhaltung der Kündigung zu werten. Hätte die Beschwerdegegnerin an der Kündigung festhalten wollen, hätte sie die Zahlung zurückweisen oder ausdrücklich unter Vorbehalt annehmen müssen.
Als Folge für die einzelnen Forderungen führen die Beschwerdeführer insbesondere an, dass die Zinsforderung von CHF 30'887.50 um die vorbehaltlos angenommene Zahlung von CHF 18'037.31 zu reduzieren sei.
3.1 Gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind Geldschulden grundsätzlich an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Bei Zahlung durch Überweisung auf ein Bankkonto des Gläubigers wird der Zahlungsort uneinheitlich beurteilt. Eine Ansicht will die «Zahlstellen»-Rechtsprechung zu Einzahlungen auf Postcheckkonten übertragen mit der Folge, dass Zahlungsort gemäss Art. 74 Abs. 1 OR die Bank des überweisenden Schuldners ist. Überzeugender ist die Gegenansicht, welche den Zahlungsort nach Art. 74 Abs. 1 OR bei der Bank sieht, die das Konto des Gläubigers führt. Denn der Geldschuldner verfügt bei Banküberweisungen über eine hinreichende Leistungsautonomie, um Übermittlungsaufwand und Verlustrisiko sachgerecht kontrollieren zu können, weshalb diese Risikoverteilung dem typischen Parteiwillen entspricht. Der überweisende Schuldner trägt daher das Verlustrisiko bis zum Eintreffen der Überweisung bei der Gläubigerbank, wohingegen die herrschende Meinung das Verlustrisiko erst mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers zu dessen freier Verfügung übergehen lassen will (Ulrich G. Schroeter in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2026, Art. 74 N 49). Auch bezüglich der Rechtzeitigkeit von Zahlungen per Überweisung sind die Meinungen geteilt. Eine Ansicht lässt entsprechend der «Zahlstellen»-Rechtsprechung die Tätigung der Überweisung zur Fristwahrung genügen. Nach der Gegenansicht tritt die Erfüllungswirkung einer Banküberweisung dagegen erst ein, wenn der geschuldete Geldbetrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist. Dies überzeugt, weil ein überweisender Schuldner die erforderliche Zeit bis zur Gutschrift zumutbar kalkulieren kann und eine Vereinbarung dieser Zahlungsart daher regelmässig nicht so zu verstehen sein wird, als sollte dadurch von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR abgewichen werden. Statt auf die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto sollte es allerdings auf den Eingang des Betrages bei der Gläubigerbank ankommen, weil Verzögerungen innerhalb dieser Bank zulasten des Gläubigers gehen müssen (Ulrich G. Schroeter, a.a.O., N 51).
3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführer per Ende Juni 2022 in Verzug für die verfallenen Hypothekarzinsen sowie die indirekte Amortisation befunden haben. Deshalb wurden die Beschwerdeführer am 25. Juli 2022, 23. August 2022 und 13. September 2022 gemahnt. Gemäss Ziff. 11 lit. a und b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekarkredite vom 5. November 2020 kann die Beschwerdegegnerin die sofortige Rückzahlung des Darlehenskapitals verlangen – auch ohne Vorankündigung und ohne Mahnung – wenn der Kreditnehmer allgemein gegen die Vertragsbestimmungen verstösst oder bei Verzug der Zins- und Amortisationszahlungen von mehr als drei Monaten. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin ab Ende September 2022 die sofortige Rückzahlung des Darlehenskapitals verlangen können. Am 4. November 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer ein letztes Mal auf, den ausstehenden Betrag bis spätestens 30. November 2022 zu überweisen. Falls dieser Termin nicht eingehalten werden sollte, sehe sich die Beschwerdegegnerin gezwungen, das Kreditverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufzuheben. Es stellt sich die Frage, ob der ausstehende Betrag pünktlich überwiesen wurde.
Nach der überzeugenden Lehre kommt es bei Überweisungen auf den Eingang des Betrages bei der Gläubigerbank an (vgl. E. II. / 3.1). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die ausstehende Zahlung am 2. Dezember 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Entsprechend wurde die Bedingung gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2022 nicht eingehalten und die Kündigung vom 1. Dezember 2022 erfolgte zu Recht. Ob das Kündigungsrecht gemäss Vertrag (zu Sicherungszwecken) vom 13. November 2015 resp. 9. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Rahmenvertrag über ein Hypothekardarlehen vom 22. Oktober 2014 resp. 30. Oktober 2014 (noviert am 5. bzw. 9. November 2020) sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekarkredite auch bei pünktlicher Zahlung mit Zahlungseingang bis 30. November 2022 hätte ausgeübt werden dürfen, kann offen gelassen werden. Ausserdem ändert die vorbehaltlose Annahme der Zahlung mit Eingang am 2. Dezember 2022 sowie deren Anrechnung an die Zinsen und Amortisation per 30. Juni 2022 an der verspäteten Zahlung nichts. Zudem wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 ausdrücklich erklärt, dass die Zahlung nicht zu einem Rückzug der Kündigung führe.
4. Was die von den Beschwerdeführern gerügte Nichtberücksichtigung der Zahlung von CHF 18'037.31 betrifft, ist auf die Kündigung vom 1. Dezember 2022 und die Kündigungsbestätigung vom 6. Dezember 2022 zu verweisen. Gemäss Kündigungsbestätigung werde die Überweisung als Zahlung der Zinsen und Amortisation per 30. Juni 2022 berücksichtigt. Eine nochmalige Berücksichtigung wäre nicht gerechtfertigt.
5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. CHF 4'000.00 sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und CHF 2'000.00 in Rechnung zu stellen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann