Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 23. Januar 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Schibli, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Kanton B.___ und Einwohnergemeinde C.___,  

vertreten durch Finanzverwaltung C.___,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       der Kanton B.___ und die Einwohnergemeinde C.___, vertreten durch die Finanzverwaltung C.___, am 17. September 2025 beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegen A.___ stellten,

 

-       sich A.___ nicht zum Gesuch um definitive Rechtsöffnung vernehmen liess,

 

-       der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 19. November 2025 die definitive Rechtsöffnung erteilte,

 

-       das Urteilsdispositiv am 24. November 2025 im Amtsblatt des Kantons Solothurn publiziert wurde,

 

-       A.___ am 26. November 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme zum Urteil vom 19. November 2025 beim Richteramt Thal-Gäu eingereicht hat,

 

-       A.___ gleichentags eine Einsprache mit einem Antrag um schriftliche Begründung beim Richteramt Thal-Gäu eingereicht hat,

 

-       der Amtsgerichtspräsident die Eingabe von A.___ mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 als Gesuch um Urteilsbegründung entgegengenommen hat,

 

-       das begründete Urteil A.___ nicht zugestellt werden konnte,

 

-       das begründete Urteil gemäss Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 12. Dezember 2025 als zugestellt gilt,

 

-       A.___ bereits am 9. Dezember 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme zum Urteil vom 19. November 2025 beim Richteramt Thal-Gäu eingereicht hat,

 

-       der Amtsgerichtspräsident A.___ mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 aufforderte, bis 7. Januar 2026 mitzuteilen, ob die Eingabe nach Erhalt des begründeten Urteils als Beschwerde entgegenzunehmen sei, ohne Bericht werde die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen und zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet,

 

-       sich A.___ innert Frist nicht vernehmen liess und der Amtsgerichtspräsident die Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Postaufgabe) von A.___ zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete,

 

-       der Entscheid frühestens nach Zustellung der schriftlichen Begründung an die Parteien angefochten werden kann (Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 239 ZPO N 31),

 

 

-       auf die Stellungnahme zum Urteil vom 19. November 2025 (recte: Beschwerde) von A.___ nicht einzutreten ist, zumal das Rechtsmittel vor Erhalt des begründeten Urteils eingereicht wurde,

 

-       auf eine Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet wird,

beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Schibli                                                                               Zimmermann