Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Mai 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Konkurseröffnung von Amtes wegen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte am 22. Mai 2025 ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung beim Richteramt Solothurn-Lebern und beantragte die Einsetzung der B.___ AG als provisorische Sachwalterin.
2. Am 16. Juni 2025 bewilligte die Amtsgerichtspräsidentin die provisorische Nachlassstundung für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis 16. Oktober 2025. Als provisorische Sachwalterin wurde die B.___ AG eingesetzt.
3. Am 15. Oktober 2025 bewilligte die Amtsgerichtspräsidentin die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis 15. April 2026. Als Sachwalterin wurde die bisherige provisorische Sachwalterin, die B.___ AG, eingesetzt.
4. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 beantragte die Sachwalterin den Widerruf der Nachlassstundung gemäss Art. 294 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).
5. Der Gesuchsteller liess sich innert Frist nicht zum Antrag der Sachwalterin vernehmen.
6. Am 23. März 2026 eröffnete die Amtsgerichtspräsidentin von Amtes wegen den Konkurs über den Gesuchsteller und auferlegte diesem die Gerichtskosten von CHF 200.00.
7. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 27. April 2026 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung.
8. Die Amtsgerichtspräsidentin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
9. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Zur Aussicht auf Bestätigung eines Nachlassvertrages führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass ohne Rückstellung der Provisionszahlungen offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehe, da die dafür nötige Finanzierung nicht vorhanden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die monatlichen Rückstellungen von CHF 700.00 nicht regelmässig geflossen seien. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Schuldenruf im Vergleich mit dem Finanzierungskonzept einen Mehrbetrag von über CHF 70'000.00 ergeben habe, was bei gleicher Finanzierung zu einer Dividende von weniger als 10 % führen würde. Somit sei zudem fraglich, ob bei einer solchen Dividende das nötige Quorum für die Bestätigung eines Nachlassvertrages zustande kommen würde. Schliesslich stehe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers dessen Interesse am Zustandekommen eines Nachlassvertrages in Frage, zumal sich dieser weder auf die Schreiben der Sachwalterin noch auf die Verfügung des Gerichts – mit Androhung der Konkurseröffnung – gemeldet habe. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass offensichtlich keine Aussicht mehr auf Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehe und über den Beschwerdeführer der Konkurs zu eröffnen sei.
2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe wie vereinbart den monatlich festgelegten Betrag von CHF 700.00 für die Finanzierung des Nachlasses auf ein Klientengelderkonto der Sachwalterin einbezahlt. Die B.___ AG habe den Schuldenruf gemacht und das Nachlassverfahren sei gut angelaufen. Zwischen Dezember 2025 und Februar 2026 sei er beruflich sehr beschäftigt und schlecht erreichbar gewesen. Zudem sei ein Kind eines guten Freundes aufgrund der Brandkatastrophe in [...] verstorben, was an ihm nicht spurlos vorbeigegangen sei. Die Sachwalterin hätte erfolglos versucht ihn zu erreichen, da eine falsche E-Mail-Adresse verwendet worden sei und das Telefon die Anrufe der B.___ AG unterdrückt habe. Bzgl. der Einzahlung des Verkaufsbonus, welcher Ende Januar 2026 ausgeschüttet worden sei, habe es ein Missverständnis über den Zeitpunkt der Einzahlung auf das Nachlasskonto gegeben. Das Geld von CHF 12'000.00 sei vorhanden und die Überweisung sei in Auftrag gegeben worden. Die B.___ AG wäre bereit das Nachlassverfahren fortzufahren. Aufgrund der Zahlung bestehe weiterhin die Aussicht auf Sanierung und Bestätigung eines Nachlassvertrages. Die Bedingungen für eine Konkurseröffnung nach Art. 296b lit. b SchKG seien nicht mehr gegeben.
In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2026 bestätigt die Sachwalterin, dass es diverse Ungereimtheiten und Missverständnisse gegeben habe. Es habe ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden und die Probleme seien ausdiskutiert worden. Sie sei bereit das Nachlassverfahren weiterzuführen. Der Bonus von CHF 12'083.70 sei am 9. April 2026 überwiesen worden. Aus ihrer Sicht bestehe wieder die Aussicht, dass das gerichtliche Nachlassverfahren erfolgreich abgeschlossen werden könne. Somit seien die Bedingungen für eine Konkurseröffnung nach Art. 296b lit. b SchKG nicht mehr gegeben.
Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen sind und sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess, sind sämtliche Vorbringen neu und im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn die neuen Vorbringen berücksichtigt würden, wäre die Beschwerde aus nachstehenden Gründen abzuweisen.
3.1. Gemäss Art. 296b lit. b SchKG wird vor Ablauf der Stundung der Konkurs von Amtes wegen eröffnet, wenn offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht.
3.2 In ihrem Antrag auf Widerruf der Nachlassstundung vom 26. Februar 2026 führte die Sachwalterin unter anderem aus, dass die bisher eingegangenen Forderungseingaben der zweiten Klasse die im Konzept berücksichtigten Forderungen um CHF 69'378.55 übersteigen würden. Zudem seien die vereinbarten Rückstellungen für die laufenden Steuern nicht bezahlt worden.
3.3 Dem Eingabenverzeichnis der Sachwalterin vom 24. Februar 2026 ist zu entnehmen, dass privilegierte Forderungen in Höhe von CHF 99'378.55 bestehen sowie Forderungen der dritten Klasse von CHF 302'871.35. Im Finanzierungskonzept wurde jedoch von privilegierten Forderungen in Höhe von lediglich CHF 30'000.00 ausgegangen. Die privilegierten Forderungen sind demzufolge um CHF 69'378.55 höher als im Finanzierungskonzept berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der privilegierten Forderungen bleibt kein Geld zur Deckung der 3. Klass-Forderungen übrig, womit diesen Gläubigern keine Dividende zukommen würde und mit diesen sicherlich kein Nachlassvertrag abgeschlossen werden könnte. Dies allein begründet die Aussichtslosigkeit der Sanierung resp. der Bestätigung eines Nachlassvertrages mehr als deutlich.
Hinzu kommt, dass dem Finanzierungskonzept zu entnehmen ist, dass die Provision in Höhe von CHF 12'000.00 jeweils Ende Januar zu bezahlen ist, was unbestritten nicht resp. zu spät erfolgt ist. Dass eine falsche E-Mail-Adresse verwendet worden sei und das Telefon des Beschwerdeführers die Anrufe der Sachwalterin unterdrückt haben soll, sind reine Parteibehauptungen, die von der Sachwalterin in ihrer Stellungnahme auch nicht bestätigt werden. Ausserdem wurde dem Gesuch der Sachwalterin um Widerruf der Nachlassstundung ein Sendungsverlauf der Post beigelegt, welcher belegt, dass dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 ein Einschreiben der Sachwalterin zugestellt werden konnte. Es ist damit erstellt, dass im Februar 2026 eine Kontaktaufnahme seitens der Sachwalterin mit dem Beschwerdeführer nicht möglich war, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Die berufliche Beschäftigung und der Tod des Kindes eines guten Freundes vermögen die fehlende Kooperationsbereitschaft nicht zu rechtfertigen. Ausserdem führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass seit Juni 2025 lediglich sechs Einzahlungen als monatliche Rückstellungen in Höhe von CHF 700.00 eingegangen sind. Diese Umstände unterstreichen die bereits festgestellte Aussichtslosigkeit der Sanierung resp. der Bestätigung eines Nachlassvertrages.
4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann