Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 3. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Zenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 11. März 2026 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'287.40 nebst 5% Zins seit 16. November 2025 sowie die Betreibungskosten von CHF 74.00 (allfällige Zusatzkosten seien vorbehalten) stellte;
- sich die Beschwerdegegnerin am 1. April 2026 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte;
- der Beschwerdeführer am 3. Mai 2026 (Postaufgabe) replizierte;
- der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 6. Mai 2026 das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete, die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen;
- der Beschwerdeführer fristgerecht am 13. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht einreichte;
- eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2025, Art. 321 ZPO N 15);
- der Beschwerdeführer nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte zu schildern und sich somit nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt;
- die Beschwerde demnach den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann;
- der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die Rechtsöffnung sei mangels formeller Schuldanerkennung abgewiesen, die materielle Forderung des Klägers bliebe davon aber unberührt, gleich selbst anerkennt, über keine Schuldanerkennung und damit über keinen Rechtsöffnungstitel zu verfügen;
- die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG nicht erfüllen;
- der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen hat;
- der Beschwerdeführer mit seiner Forderung auf die Anerkennungsklage (Art. 79 Abs. 1 SchKG) im ordentlichen Prozess zu verweisen ist, wo die Beweismittelbeschränkung des summarischen Verfahrens nicht gilt und daher keine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners vorzulegen ist und der Nachweis des geltend gemachten Anspruchs mit sämtlichen verfügbaren Beweismitteln geführt werden kann;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Rechtspraktikantin
Hagmann Zenker