Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 3. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Rauber
Rechtspraktikantin Zenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- A.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2026 (Postaufgabe) eine Beschwerde gegen das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 16. Januar 2026 beim Obergericht erhoben hat,
- das angefochtene Urteil mit Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandt wurde, sie das Urteil aber nicht auf der Post abholte,
- somit das Urteil gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach Ablauf der Abholfrist am 27. Januar 2026 als zugestellt gilt,
- die Zustellung der Rechtskraftbescheinigung vom 7. Mai 2026 an die Beschwerdeführerin keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst hat,
- die zehntägige Beschwerdefrist somit am 6. Februar 2026 abgelaufen ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO),
- auf die Beschwerde vom 18. Mai 2026 (Postaufgabe) demnach zufolge Verspätung nicht eingetreten werden kann,
- die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Rechtspraktikantin
Hagmann Zenker