Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli, Vorsitz
Oberrichterin Marti
Oberrichter Flückiger
In Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein am 8. Januar 2026 das Rechtsöffnungsbegehren der A.___ AG im Umfang von CHF 9’550.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2025 auf CHF 4’750.00 sowie Zins zu 5 % seit 26. September 2025 auf CHF 4’750.00 provisorische Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Begehren abwies,
die A.___ AG am 21. Januar 2026 mit einer «Klarstellung zum bestehenden Kaufvertrag (Auftrag Nr. […])» an das Richteramt Dorneck-Thierstein gelangte,
dieses Schreiben zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts weitergeleitet wurde,
aus dem Schreiben hervorgeht, dass die A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) mit dem Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin nicht einverstanden ist und sie um eine weitere Beurteilung ersucht, weshalb dieses als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist,
die Rechtsöffnung für den CHF 9’550.00 übersteigenden Betrag verweigert wurde, weil kein Rechtsöffnungstitel für einen höheren bzw. anderen Betrag vorgelegt wurde,
die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG nur gestützt auf eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung erteilt werden kann,
die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, bezüglich des Auftrags Nr. […] würde ein gültiger Kaufvertrag bestehen, aber nicht aufzeigt, dass sie bei der Vorinstanz für diesen Auftrag eine Schuldanerkennung im oben erwähnten Sinne vorgelegt hat, welchen die Amtsgerichtspräsidentin fälschlicherweise nicht beachtet hat,
insbesondere das Schreiben «Ihr Auftrag, unsere Bestätigung Nr. […]» der Beschwerdeführerin vom 19. August 2025 im Gegensatz zur Auftragsbestätigung Nr. […] gleichen Datums keine Unterschrift der Betriebenen enthält,
die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen auf die Anerkennungsklage (Art. 79 Abs. 1 SchKG) im ordentlichen Prozess hingewiesen werden kann, wo die Beweismittelbeschränkung des summarischen Verfahrens nicht gilt und keine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners vorzulegen ist und der Nachweis des geltend gemachten Anspruchs mit sämtlichen verfügbaren Beweismitteln geführt werden kann,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr und CHF 350.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Schibli Schaller