Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 24. Juni 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ Genossenschaft, vertreten durch B.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

C.___,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       die A.___ Genossenschaft (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch die B.___ AG, am 21. April 2026 zwei Begehren um Ausweisung und Vollstreckung (betreffend die 5-Zimmer-Wohnung im 1. OG und den Parkplatz im EG an der […] in […]) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen C.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) stellte,

 

-       der Amtsgerichtspräsident die Verfahren betreffend die beiden Begehren um Ausweisung und Vollstreckung am 24. April 2026 vereinigte,

 

-       sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht vernehmen liess,

 

-       der Amtsgerichtspräsident am 3. Juni 2026 folgende Verfügung erliess:

1.    Auf die Gesuche um Ausweisung und Vollstreckung vom 21. April 2026 wird nicht eingetreten.

2.    Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 900.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

-       die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) dagegen am 9. Juni 2026 Beschwerde beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2026 verlangte und beantragte, auf die Gesuche um Ausweisung sei einzutreten,

 

-       die Beschwerde vom 9. Juni 2026 zuständigkeitshalber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn weitergeleitet wurde,

 

-       die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2026 darauf hingewiesen wurde, dass die von ihr eingereichte Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt und bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde eingereicht werden kann,

 

-       die Beschwerdeführerin keine verbessere Beschwerde einreichte,

 

-       im Beschwerdeverfahren nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und / oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]),

 

-       im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip gilt, d.h. die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 N 15),

 

-       der Amtsgerichtspräsident feststellte, dass die eingereichten Mietverträge auf den Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) und dessen Ehefrau lauten, sich die Kündigung und das Ausweisungsbegehren jedoch nur gegen den Beschwerdegegner richteten,

 

-       sich die Kündigung und das Ausweisungsbegehren zwingend gegen beide Mieter hätte richten müssen, zumal die Beschwerdeführerin nicht belegt habe, dass die Mieter getrennt / geschieden seien oder die Mitmieterin ausgezogen sei,

 

-       die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, der Beschwerdegegner und seine Ehefrau hätten am 15. April 2025 darum gebeten, die Mietverträge für die Wohnung und den Parkplatz per 1. Mai 2025 allein auf den Beschwerdegegner zu übertragen, auf das Ausweisungsbegehren sei deshalb einzutreten,

 

-       am 22. Mai 2025 der Nachtrag in Bezug auf die Anzahl Mieter vom Beschwerdegegner und seiner Frau rechtsgültig unterzeichnet worden sei,

 

-       im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

 

-       auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals eingereichten Urkunden nicht abgestellt werden kann,

 

-       die Beschwerdeführerin lediglich auf die neu eingereichten Urkunden Bezug nimmt und im Übrigen nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht,

 

-       die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

 

-       die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

 

-       die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.    Eine Kopie der Beschwerde der A.___ Genossenschaft vom 9. Juni 2026 geht inkl. Beilagen an C.___.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Die A.___ Genossenschaft hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann