Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 10. Juli 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-        B.___, vertreten durch C.___, gegen A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern am 2. März 2026 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'496.60 nebst 5 % Verzugszins seit 16. Januar 2026, für den Zins bis 8. August 2024 CHF 231.98, für CHF 60.00 Mahnkosten, für den Zins bis 15. Januar 2026 CHF 144.35 sowie für die Betreibungs- inkl. Zustellkosten von CHF 74.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.___, stellte;

 

-        sich A.___ am 23. März 2026 resp. 9. April 2026 dazu vernehmen liess und ihre finanziell instabile Situation darlegte;

 

-        der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 16. Juni 2026 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 1'932.93 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2026 auf CHF 1'496.60 die definitive Rechtsöffnung erteilte, A.___ verpflichtete, B.___ die Betreibungskosten von CHF 74.00 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten zu tragen als auch B.___ eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;

 

-        A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen das Urteil vom 16. Juni 2026 am 2. Juli 2026 fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob;

 

-        sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

 

-        der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind, gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116);

 

-        ein definitiver Rechtsöffnungstitel (definitive Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer 2022 vom 6. Juni 2024, Gemeindesteuerrechnung 2022 vom 14. Juni 2024, Zinsrechnung 2022 vom 14. Juni 2024, Mahnung vom 11. Februar 2025) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;

 

-        die Beschwerdeführerin nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Veranlagung bzw. der Rechnung getilgt oder gestundet worden ist oder sie die Verjährung anruft;

 

-        sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

 

-        die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen «lediglich» geltend macht, ihre finanzielle Situation sei nicht angemessen berücksichtigt worden;

 

-        die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung hat;

 

-        ihren finanziellen Verhältnissen aber bei einer allfälligen Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen wird;

 

-        sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;

 

-        bei diesem Ausgang die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat;

 

-        ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre;

erkannt:

1.     Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 2. Juli 2026 geht an B.___.

2.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.     A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                               Zimmermann