Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 28. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Erläuterung des Scheidungsurteils
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ führten vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren.
2. Mit Urteil vom 28. Juni 2019 schied der Amtsgerichtspräsident die Parteien und genehmigte u.a. folgende Punkte der von den Parteien am 18. Juni 2019 anlässlich der Scheidungsverhandlung abgeschlossenen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen:
4.5 Der Ehemann bezieht im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine IV-Rente und steht noch vor dem reglementarischen Rentenalter, weshalb für die Ausgleichung der beruflichen Vorsorge Art. 124 ZGB zur Anwendung kommt.
4.6 Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten wie folgt auseinander:
4.6.1 Liegenschaft
Die eheliche Liegenschaft […] in [...] (GB Nr. [...]) wird im Miteigentum zu je ½ belassen […].
4.6.1.e Für den Fall, dass die Ehegatten die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] verkaufen sollten, vereinbaren die Ehegatten Folgendes: Der Nettoerlös berechnet sich wie folgt:
Verkaufspreis
./. allfällige Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern
./. Hypothek
./. Verkaufskosten (Makler, Inserate, Gebühren Grundbuchamt etc.)
./. Rückzahlung WEF-Vorbezug der Ehefrau von CHF 18'624.25
./. CHF 37'461.15 zu Gunsten der Ehefrau gestützt auf Art. 124 ZGB
./. CHF 15'218.00 zu Gunsten des Ehemannes aus Ausgleich der 3. Säulen
= Nettoerlös
Der so errechnete Nettoerlös wird je hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Übernimmt eine Partei die Liegenschaft in ihr Alleineigentum, hat sie der anderen den hälftigen so errechneten Nettoerlös zuzüglich deren vorgenannten Eigengutsbetrag zu bezahlen.
3. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Juni 2024 vor dem Friedensrichter von [...] einigten sich die Parteien darauf, dass A.___ den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] von B.___ zum Anrechnungswert übernimmt. Dabei wurde u.a. vereinbart, dass A.___ die Beträge von CHF 18'624.25 in die Pensionskasse sowie die Differenz von CHF 139'375.75 […] auf das Konto von B.___ bei der [...] bezahlt. Die Abschreibungsverfügung vom 8. Juni 2024 wurde mit dem Hinweis versehen, dass der Vergleich die Rechtswirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat.
4.1 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 gelangte A.___ an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit der Frage, wo das Geld hinkomme. Es sei nicht klar geschrieben, ob es auf ein gebundenes oder freies Konto zu überweisen sei.
4.2 Mit Verfügung vom 17. November 2025 nahm der Amtsgerichtspräsident die Eingabe von A.___ als Gesuch um Erläuterung entgegen.
5. Mit Entscheid vom 23. Juni 2026 trat der Amtsgerichtspräsident auf das Erläuterungsgesuch nicht ein.
6. Dagegen erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juli 2026 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Juni 2026 […] sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den am 31. März 2025 auf ihr Privatkonto erhaltene Betrag von CHF 37'461.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. März 2025 vollumfänglich auf ein Sperrkonto der beruflichen Vorsorge (Freizügigkeitskonto) zu übertragen, damit die gesetzeskonforme Vollstreckung des Scheidungsurteils (Art. 124 ZGB) erwirkt und der ordentliche Steuerabzug ermöglicht wird.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Schadenersatz im Betrag von CHF 3'887.00 für die durch ihr treuwidriges Verhalten verursachten ausserordentlichen Anwaltskosten zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung […] von CHF 1'500.00 für den enormen zeitlichen und administrativen Aufwand zu bezahlen.
5. Unter Gutsprache der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.
7. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
II.
1.1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO).
1.2 Der Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 N 15).
2.1 Der Vorderrichter trat auf das Erläuterungsgesuch mit folgender Begründung nicht ein: Ob die CHF 37'461.15 auf ein gebundenes oder freies Konto zu zahlen seien, sei im Entscheid nicht explizit genannt. Der Vergleich vor dem Friedensrichter von [...] vom 3. Juni 2024 zeige, dass beide Parteien einverstanden gewesen seien, dass die Zahlung aus der beruflichen Vorsorge auf das Privatkonto von B.___ erfolge. So vereinbarten die Parteien Folgendes: «Die Beträge von CHF 18'624.25 in die Pensionskasse, sowie die Differenz von CHF 139'375.75 bezahlt A.___ bis spätestens am 31.12.2024 auf das Konto von B.___, bei der [...] […]». Diese CHF 139'375.75 setzten sich zusammen aus dem B.___ zustehenden Anteil am Erlös aus der ehemaligen Liegenschaft im Betrag von CHF 101'914.60 und den im Scheidungsurteil genannten CHF 37'461.15. Somit sei nicht nur zwischen den Parteien unbestritten, dass die Zahlung von CHF 37'461.15 auf das Privatkonto von B.___ zu erfolgen habe, sondern es sei mit der Abschreibungsverfügung vom 8. Juni 2024 bereits rechtskräftig darüber befunden worden. Demzufolge sei die Frage des Zahlungsziels genügend geklärt und es bestehe kein Rechtsschutzinteresse an einer Erläuterung. Auf das sinngemässe Erläuterungsgesuch vom 24. Oktober 2025 sei nicht einzutreten.
2.2 Ergänzend fügte der Amtsgerichtspräsident an, dass auch eine Erläuterung zum Ergebnis geführt hätte, dass die Zahlung nicht auf ein gebundenes Konto hätte erfolgen müssen. Eine Erwähnung von Art. 124 ZGB bedeute nicht automatisch, dass die Ausgleichszahlung auf ein gebundenes Konto zu erfolgen habe. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2019 sei bekannt gewesen, dass der Betrag nicht mehr in die Vorsorge von A.___ zurückgeführt werden könne. Er sei damit nicht mehr zwingend gebunden gewesen. Indem gerade nicht festgehalten worden sei, dass die CHF 37'461.15 auf ein gebundenes Konto bezahlt werden müssten, sei auch nicht davon auszugehen.
3. Der Beschwerdeführer entgegnet, gemäss Ziffer 4.5 des Scheidungsurteils sei der Vorsorgeausgleich zwingend für die berufliche Vorsorge bestimmt gewesen. Am 18. Dezember 2024 habe er den Betrag von CHF 56'085.40 an die Pensionskasse [...] überwiesen. Da die Beschwerdegegnerin kein gültiges Freizügigkeitskonto errichtet habe, habe ihm die Pensionskasse den Vorsorgeanteil von CHF 37'461.15 am 28. März 2025 wieder zurücküberwiesen. Dieser Rückabwicklungsprozess habe unter Beizug eines Rechtsanwalts erfolgen müssen, was zu Kosten von CHF 3'887.00 geführt habe. Zudem seien ihm dadurch Umtriebe entstanden, die ihm mit CHF 1'500.00 zu entschädigen seien. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Parteien in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung unmissverständlich und übereinstimmend festgehalten hätten, dass es sich bei der Rücküberweisung durch die Pensionskasse ausdrücklich um die Summe von CHF 37'461.15 aus dem Vorsorgekonto gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass dieses Geld den Charakter von gebundenen Vorsorgekapital aufweise. Die Beschwerdegegnerin habe gegen ihn ungerechtfertigte Betreibungen eingeleitet und blockiere zeitgleich vertragswidrig die Hausüberschreibung beim Grundbuchamt. Unter diesem Druck sei er dazu genötigt worden, den Betrag am 31. März 2025 auf das private Konto der Beschwerdegegnerin auszubezahlen. Eine Übertragung in das freie Vermögen des berechtigten Ehegatten vor Erreichen des Referenzalters sei absolut unzulässig. Der Vergleich vor dem Friedensrichter sei nichtig. Da sich das Geld unrechtmässig auf einem Privatkonto befinde, verweigere ihm das Steueramt den gesetzlichen Abzug. Da ihm dadurch auch der ordentliche Zinsertrag entgehe, schulde die Beschwerdegegnerin einen gesetzlichen Verzugszins in der Höhe von 5 %.
4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des Vorderrichters nicht auseinander. Wie bereits vor Vorinstanz behauptet er lediglich, die Abfindung hätte zwingend in eine Freizügigkeitseinrichtung einbezahlt werden müssen. Mit den Voraussetzungen einer Erläuterung setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Weder im Gesuch noch in der Beschwerde wird die gewünschte Änderung angegeben. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit offensichtlich nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten nicht einzutreten.
5. Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort konnte deshalb verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden (vgl. Art. 117 ZPO).
6. Nach diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller