Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Ordnungsbusse
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- B.___ am 27. Februar 2026 (Posteingang) ein Schlichtungsgesuch gegen die A.___ GmbH einreichte,
- der Amtsgerichtspräsident am 2. März 2026 die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 24. Juni 2026 vorlud,
- die A.___ GmbH nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2026 erschienen ist,
- B.___ am 24. Juni 2026 die Klagebewilligung ausgestellt wurde,
- der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 25. Juni 2026 der A.___ GmbH eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 auferlegte,
- die A.___ GmbH am 30. Juni 2026 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Wiederherstellungsgesuch einreichte sowie Beschwerde gegen die Ordnungsbusse erhob,
- der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Juli 2026 das Wiederherstellungsgesuch abwies und die Beschwerde gegen die Ordnungsbusse zuständigkeitshalber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn weiterleitete,
- der Amtsgerichtspräsident die Ordnungsbusse damit begründete, dass die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) trotz gehöriger Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei,
- die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ihr Geschäftsführer habe kurz vor der Schlichtungsverhandlung einen Unfall erlitten, bei dem er sich eine Kopfverletzung einschliesslich Gehirnerschütterung zugezogen habe, und deshalb absolut verhandlungsunfähig gewesen sei,
- nach Art. 206 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine säumige Partei mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestraft werden kann,
- keine besonderen qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsgangs oder gar eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegen müssen (BBl 2020 2697, 2757),
- die Verhandlungsunfähigkeit eine reine Parteibehauptung darstellt und einzig eine Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juni 2026 bis 5. Juli 2026 belegt ist,
- damit nicht belegt wird, weshalb der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verhindert gewesen sein soll, das Gericht über seinen Unfall vorgängig zur Verhandlung zu informieren und um eine Verschiebung der Verhandlung zu ersuchen,
- mit der Vorladung am 2. März 2026 die Säumnisfolgen, insbesondere eine Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO, angedroht wurden,
- unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Schlichtungsverhandlung am 24. Juni 2026 erschienen ist,
- die Ordnungsbusse demnach im Ermessen der Vorinstanz stand,
- die Höhe der Ordnungsbusse nicht gerügt wird,
- die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
- die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann