Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Februar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau und Einwohnergemeinde Aarburg, vertreten durch Finanzverwaltung Aarburg,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Der Kanton Aargau und die Einwohnergemeinde Aarburg (nachfolgend: Gesuchsteller), beide vertreten durch die Finanzverwaltung Aarburg, ersuchten das Richteramt Olten-Gösgen am 7. August 2025 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 8'388.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2025 sowie für CHF 2'436.70 (Verzugszins bis 19. Juni 2025) und die Betreibungskosten von CHF 104.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Als Rechtsöffnungstitel reichten sie die definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2019 ein.
2. Der Gesuchsgegner reichte am 28. August 2025 (mit Maschinenschrift verbessert am 15. September 2025) ein Fristerstreckungsgesuch für die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 7. August 2025 ein. Ausserdem ersuchte er um Einsetzung eines amtlichen, unentgeltlichen Anwalts und stellte ein Ausstandsbegehren gegen Amtsgerichtspräsident Schibli.
3. Mit Verfügung vom 16. September 2025 erstreckte der Amtsgerichtspräsident die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme einmalig und wies darauf hin, dass weitere Fristerstreckungsgesuche abgewiesen würden.
4. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2025 (mit Maschinenschrift verbessert am 13. Oktober 2025) trat die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 4. November 2025 nicht ein.
5. Am 26. September 2025 reichte der Gesuchsgegner ein weiteres Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme beim Richteramt ein.
6. Dieses wies der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 29. September 2025 ab und setzte dem Gesuchsgegner eine Notfrist bis 6. Oktober 2025.
7. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 13. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht. Auf diese wurde mit Beschluss vom 4. November 2025 nicht eingetreten.
8. Am 21. November 2025 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Eine Kopie der Eingabe des Gesuchsgegners vom 9. Oktober 2025 geht an den Gesuchsteller (recte: die Gesuchsteller).
2. Auf das Ausstandsgesuch des Gesuchsgegners gegen Amtsgerichtspräsident Schibli wird nicht eingetreten.
3. Der Antrag des Gesuchsgegners auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 23. Juni 2025 wird für den Betrag von CHF 8'388.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2025 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.
5. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern) die Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen.
6. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern) eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden dem Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern) zu 23 %, ausmachend CHF 69.00, und dem Gesuchsgegner zu 77 %, ausmachend CHF 231.00, auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern) geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern) davon CHF 231.00 zurückzuzahlen.
9. Fristgerecht erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2026 (mit Maschinenschrift verbessert am 10. Februar 2026) «Rekurs» beim Obergericht des Kantons Solothurn. Der eingereichte «Rekurs» ist als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Der Beschwerdeführer stellte folgende Rechtsbegehren:
1.1 Der Entscheid vom 21.11..25, eingeg. 14.1.26, sei aufzuheben, ausser letzter Satz, P. 4 Dispositiv
1.2 Ich lehne Fr. Hunkeler + Fr. Kofmel, Weber, Probst + den gs Schaller als befangen ab, beantrage die Einsetzung von unabhängigen Richtern + unabhängigem gs.
1.3 Ich beantrage die Einsetzung eines amtlichen unentgeltlichen Anwalts mir Fristansetzung für Nennung + URP.
1.4 Ich verlange eine Parteientschädigung von mindestens CHF 200.-
1.5 Sämtliche Akten in Olten zu edieren, 2025.[...] ogzpr
1.6 Sämtliche Akten ZKBES.2025.[...] bei Ihnen selbst zu edieren.
1.7 Es sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
10. Am 28. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Beschwerde vom 26. Januar 2026 ein.
11. Sein Ausstandsgesuch gegen die a.o. Ersatzrichterin Hunkeler, Oberrichterin Kofmel, Oberrichterin Weber-Probst und den Gerichtsschreiber Schaller begründet der Beschwerdeführer damit, dass diese seine Anträge in derselben Sache mit Urteil vom 4. November 2025 abgewiesen hätten. In Bezug auf Oberrichterin Kofmel hielt er ausserdem fest, dass diese konsequent ständig abweise. Auf das erneut rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuch ist ohne zusätzliches Ausstandsverfahren nicht einzutreten. Es kann auf die Erwägungen im Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts vom 3. September 2025 verwiesen werden (ZKBES.2025.166).
12. Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) schriftlich und begründet einzureichen. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die wie erwähnt gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Selbst wenn die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet, stellt sich das oberinstanzliche Verfahren anders dar als das vor der ersten Instanz. Die beschwerdeführende Partei hat demnach aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung der Beschwerde muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Kommt die beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (Urteil 5A_60/2024, E. 3.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
13. Unter dem Titel «zum angefochtenen Entscheid im Einzelnen» bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diesen Anforderungen genügen könnte. Weder setzt er sich mit der vom Amtsgerichtspräsidenten festgestellten Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Ausstandsbegehren noch mit der Qualifikation der Steuerveranlagung als definitiven Rechtsöffnungstitel auseinander. Er macht lediglich pauschal geltend, die Ausführungen des Vorderrichters seien widerrechtlich und rechtsmissbräuchlich. Für die Begründung, weshalb eine Vorbefassung im Sinne von negativen Entscheiden nicht als Ausstandsgrund taugt, kann auf die Ausführungen im Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts vom 3. September 2025 verwiesen werden (ZKBES.2025.166). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dies wurde bereits vom Amtsgerichtspräsidenten in Erwägung 9 zutreffend festgehalten. Der Amtsgerichtspräsident begründete in Erwägung 11, weshalb für den Verzugszins seit 20. Juni 2025 Rechtsöffnung zu erteilen ist. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels nicht. Auf die Beschwerde ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten. Sie ist im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen:
14. Der Beschwerdeführer liess sich vor der Vorinstanz zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller nicht vernehmen. Seine mit der Beschwerde gemachten tatsächlichen Ausführungen sind daher allesamt neu. Neue Tatsachenbehauptungen sind aber nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen und sind nicht mehr zu hören. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hat, welche die als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Steuerveranlagung entkräften. Die Steuerveranlagung ist somit ein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Steuern. Die Beschwerde ist demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15. Eine offensichtlich unzulässige resp. offensichtlich unbegründete Beschwerde ist zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
16. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang ausser Betracht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
4. Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann