Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. August 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Juli 2026 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern einen Antrag auf Vollstreckung der Vereinbarung vom [...] 2026 gegen B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gestellt hat,
- die Amtsgerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2026 aufgefordert hat, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen,
- die Beschwerdeführerin am 3. August 2026 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gegen den Kostenvorschuss erhoben hat,
- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann,
- die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nur damit begründet, dass der Kostenvorschuss nicht gerechtfertigt sei, sie bereits im ersten Verfahren einen Kostenvorschuss bezahlt und einem Vergleich zugestimmt habe, das Vollstreckungsverfahren die unmittelbare Folge des Nichterfüllens des gerichtlichen Vergleichs durch die Gegenpartei sei,
- das Gericht gestützt auf Art. 98 Abs. 2 lit. c ZPO von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann,
- gemäss Art. 96 ZPO die Kantone die Tarife für die Prozesskosten, zu welchen die Gerichtskosten gehören, festsetzen,
- die Amtsgerichtspräsidentin gestützt auf § 145 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) für das Verfahren betreffend Vollstreckung praxisgemäss einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 verlangt hat,
- sich die Beschwerde deshalb als offensichtlich unbegründet erweist und sofort abzuweisen ist,
- die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass im Falle ihres Obsiegens grundsätzlich der Gegenpartei die Prozesskosten auferlegt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO),
- die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 106 ff. ZPO die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen hat,
- ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Vollstreckungsverfahren zuständigkeitshalber an die Amtsgerichtspräsidentin weitergeleitet wird,
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 3. August 2026 (Postaufgabe) geht inkl. Beilagen an B.___.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Vollstreckungsverfahren wird zuständigkeitshalber an die Amtsgerichtspräsidentin weitergeleitet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann