Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 28. August 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli  

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___ GmbH,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein am 13. August 2026 den Konkurs über A.___ eröffnet und ihr die Gerichtskosten von CHF 400.00 auferlegt hat,

 

-       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. August 2026 (Postaufgabe) form- und fristgerecht bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde gegen das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 13. August 2026 erhoben und dessen Aufhebung beantragt hat,

 

-       die Beschwerdeführerin zur Begründung vorbringt, sie habe per 31. Dezember 2025 ihre selbständige Geschäftstätigkeit beendet und das Einzelunternehmen sei am 9. Januar 2026 im Handelsregister gelöscht worden; die entsprechende Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sei am 14. Januar 2026 erfolgt,

 

-       gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs Monaten, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist, der Konkursbetreibung unterliegen; stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt,

 

-       die Konkursandrohung der Beschwerdeführerin am 19. März 2026 zugestellt werden konnte, womit das Fortsetzungsbegehren innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Streichung des Einzelunternehmens am 14. Januar 2026 gestellt worden sein muss,

 

-       demzufolge die Betreibung zu Recht auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt und entsprechend am 13. August 2026 der Konkurs eröffnet wurde,

 

-       die Beschwerde somit abzuweisen ist,

 

-       das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird,

 

-       die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen hat,

 

-       ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann