Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 28. August 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 12. August 2026 wies der Amtsgerichtsstatthalter von Thal-Gäu A.___ an, den Lagerplatz [...] auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...], [...]-Areal, bis spätestens Freitag, 28. August 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und B.___ in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Thal-Gäu angeordnet, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.

 

2. Am 20. August 2026 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters vom 12. August 2026.

 

3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

 

4. Der Vorderrichter hat festgehalten, dass gemäss Mietvertrag auf dem Abstellplatz nur Fahrzeuge in tadellosem, verkehrstauglichem Zustand abgestellt werden dürfen. B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2026 aufgefordert, den gemäss Mietvertrag verlangten Zustand des Abstellplatzes wiederherzustellen und die abgestellten fahruntauglichen Fahrzeuge zu entfernen. Am 7. April 2026 (zugestellt am 11. April 2026) habe der Beschwerdegegner das Mietverhältnis aufgrund unveränderten Zustands ordentlich per 31. Mai 2026 gekündigt. Nach beendetem Mietverhältnis müsse der Mieter dem Vermieter die Sache zurückgeben (Art. 267 des Obligationenrechts [OR, SR 220]).

 

5. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Rechtsgültigkeit der Kündigung noch gibt er an, sich zu weigern, den Platz zu räumen. Er habe lediglich eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2026 gewollt. Ausserdem schildert er seine persönliche Situation. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll.

 

6. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

 

7. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 ZPO), ist kein neuer Auszugstermin zu setzen. Eine Verlängerung der Auszugsfrist durch die Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.

 

8. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren auf CHF 400.00 festgesetzt. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann