Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die A.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte beim Richteramt Olten-Gösgen am 2. April 2026 (Postaufgabe) in der gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 1'967.42 zzgl. 5 % Verzugszins seit 22. Mai 2025 sowie für CHF 3'934.84 zzgl. 5 % Verzugszins seit 13. Februar 2026, wobei der Gesuchsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien.
2. Die Gesuchsgegnerin liess sich am 7. Mai 2026 (Postaufgabe) zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.
3. Am 20. Juli 2026 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
1. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 30. März 2026 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. März 2026 wird abgewiesen.
2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und in Rechnung gestellt.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 1. September 2026 (Postaufgabe) bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 20. Juli 2026 im Verfahren OGZPR.[...] sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang der aufgrund der eingereichten Urkunden ausgewiesenen und anerkannten Forderung provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur vollständigen Prüfung und Würdigung der eingereichten Urkunden sowie zur Prüfung einer vollständigen oder teilweisen provisorischen Rechtsöffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Wie nachstehend aufgezeigt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet i.S.v. Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO kann über die Beschwerde aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Amtsgerichtspräsidentin begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit, dass von der Gesuchstellerin keine von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) eingereicht worden sei, weshalb kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Es könne auch nicht ohne weiteres von einer Anerkennung der sich aus der Rechnung Nr. 00663 ergebenden Forderung ausgegangen werden, zumal die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 6. Mai 2026 beantragt habe, die Gesuchstellerin habe eine vollständige und detaillierte Aufschlüsselung der Rechnungen einzureichen und ihr sei anschliessend nochmals Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie Transportleistungen für die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) erbracht habe. Der Geschäftsbeziehung sei ein schriftliches Angebot der Beschwerdeführerin vorausgegangen und die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesem Angebot auseinandergesetzt. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass die Transporte durchgeführt worden seien. Die tatsächliche Erbringung von Transportleistungen sei damit ausdrücklich bestätigt worden. Die ersten Transporte seien somit nicht Streitgegenstand und erst hinsichtlich weiterer Transporte sei eine detaillierte Aufschlüsselung verlangt worden.
3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Urkunden nicht abgestellt werden.
4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
4.2 Es ist unbestritten, dass keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin vorliegt. Es stellt sich daher die Frage, ob Rechtsöffnung gestützt auf eine Anerkennung im Rechtsöffnungsverfahren zu erteilen ist.
4.3 Zwar führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2026 (Postaufgabe) aus, dass die am 6. Januar 2025 effektiv ausgeführten Transporte beansprucht worden seien, beantragt jedoch eine vollständige und detaillierte Aufschlüsslung der Rechnung, welche sich auf diese Transporte beziehen soll. Darin ist keine Schuldanerkennung auszumachen. Ohnehin erfolgte maximal eine Anerkennung in Bezug auf die durchgeführten Transporte, jedoch keinesfalls in Bezug auf eine bestimmte Forderung.
5. Zusammengefasst liegt kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 450.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Ein Doppel der Beschwerde der A.___ GmbH vom 1. September 2026 (Postaufgabe) geht inkl. Beilagen an die B.___ GmbH.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann