Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe beim Richteramt Olten-Gösgen am 20. April 2026 in der gegen die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] für CHF 7'750.70 zzgl. 5 % Zins seit 19. November 2025 sowie Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung verlangte,
- sich die Gesuchsgegnerin innert Frist nicht zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen liess,
- der Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 13. Juli 2026 das Rechtsöffnungsgesuch abwies und die Gerichtskosten von CHF 300.00 der Gesuchstellerin auferlegte,
- die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen den begründeten Entscheid am 10. September 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung der Rechtsöffnung verlangte,
- im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip gilt, d.h. die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 N 15),
- der Amtsgerichtspräsident zu Recht feststellte, dass keiner der von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege einen Rechtsöffnungstitel bzw. eine ausdrückliche Schuldanerkennung darstelle,
- die Beschwerdeführerin vorbringt, der Geschäftsführer der Gegenpartei habe den Erhalt der Ware mit seiner Unterschrift bestätigt,
- ein Beleg über die Zustellung der Ware keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) darstellt,
- die Beschwerde demnach i.S.v. Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
- die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde der A.___ AG vom 10. September 2026 geht an die B.___ AG.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann