Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
2. Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 9. September 2026 / Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 3. August 2026 reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) eine Scheidung auf Klage gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) beim Richteramt Thal-Gäu ein und stellte folgende (superprovisorischen) Rechtsbegehren:
1. Die Ehe der Parteien, geschlossen am [...] 2020 in [...], sei geschieden zu erklären.
2. Die elterliche Sorge und die alleinige Obhut über die minderjährigen Kinder C.___ und D.___ seien per sofort vorsorglich der Klägerin an deren Wohnsitz in [...] zuzuteilen.
3. Der Beklagte sei unter Strafdrohung (Art. 292 StGB) superprovisorisch verpflichtet (recte: zu verpflichten), die Kinder C.___ und D.___ unverzüglich an die Klägerin am Wohnsitz in [...] herauszugeben.
4. Dem Beklagten sei ein ordentliches, unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende einzuräumen, welches an dessen Wohnsitz im Kanton [...] auszuüben ist. Der Beklagte ist zu verpflichtet (recte: verpflichten), die Kinder am jeweiligen Freitag um 17:00 Uhr auf seine eigenen Kosten in [...] abzuholen und am Sonntag um 17:00 Uhr an den Wohnsitz der Klägerin zurückzubringen.
5. Der Beklagte sei gerichtlich aufzufordern, sämtliche im Original befindlichen Familienurkunden – namentlich den Familienausweis, den Eheschein sowie die amtlichen Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ – im Rahmen des Verfahrens direkt beim Richteramt Thal-Gäu einzureichen (Editionsbegehren).
6. Der Beklagte sei zu verpflichtet (recte: verpflichten), an den Unterhalt der Kinder sowie an den nachehelichen Unterhalt der Klägerin angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
7. Das gesamte Kindsschutz- und Vollzugsverfahren sei im Wege der interkantonalen Amtshilfe (Art. 451 ZGB) vollumfänglich an die KESB Thal-Gäu (Kanton Solothurn) zu übertragen, wobei die [...] Behörden (E.___ und F.___) gerichtlich zur Edition des vollständigen, unzensierten Verwaltungs- und Protokolldossiers zu verpflichten sind.
8. Der Klägerin sei für das gesamte Verfahren (inklusive der vorsorglichen Massnahmen) die unentgeltliche Rechtspflege unter Befreiung von jeglichen Gerichts- und Vorschusskosten zu gewähren (Art. 117 ff. ZPO).
2. Mit Verfügung vom 3. August 2026 wies der Amtsgerichtsstatthalter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.
3. Am 27. August 2026 reichte die Klägerin ein dringliches Gesuch um Verfahrensbeschleunigung, letztmalige Fristansetzung und sofortige vorsorgliche Regelung unbegleiteter Wochenendkontakte ein.
4. Mit Eingabe vom 31. August 2026 stellte die Klägerin ein dringliches Gesuch um gerichtlichen Aktenbeizug, Edition und Beweissicherung der vollständigen E.___-/ G.___-Akten.
5. Mit Verfügung vom 31. August 2026 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Klägerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und informierte, dass vorgesehen sei, das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide des Kantonsgerichts [...] (Verfahren [...] und [...]) zu sistieren.
6. Am 1. September 2026 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur beabsichtigten Sistierung, ein Gesuch um unverzügliche Behandlung des vorsorglichen Kontaktgesuchs sowie ein Begründungs- und Klarstellungsbegehren zur Verfügung vom 31. August 2026 ein.
7. Am 2. September 2026 (Posteingang) reichte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme zum Schreiben des Bezirksgerichts [...] vom 31. August 2026 und zur Stellungnahme der E.___ vom 18. August 2026 ein.
8. Am 3. September 2026 reichte die Klägerin eine Ergänzung zu ihren Eingaben vom 1. September 2026 sowie eine Fortdaueranzeige und formelle Rechtsverzögerungsrüge ein.
9. Mit Verfügung vom 7. September 2026 lud der Amtsgerichtspräsident die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf Freitag, 25. September 2026, vor, anstelle der ursprünglich vorgesehenen Sistierung des Verfahrens. Ausserdem wurde dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Unterlagen bis zur Instruktionsverhandlung verlängert.
10. Am 8. September 2026 stellte die Klägerin einen dringlichen Antrag auf sofortige vorsorgliche Regelung der Obhut, des unbegleiteten persönlichen Verkehrs und der Ferien sowie einen Antrag auf vollständige Behandlung der Akteneinsichts- und Editionsbegehren.
11. Am 9. September 2026 reichte die Klägerin eine Klarstellung der [...] Berufungsverfahren ein und beantragte dringenden Aktenbeizug. Gleichentags machte sie eine dringliche Beweismittelnachreichung und stellte Vollzugsbegehren betreffend den Telefonkontakt vom 8. September 2026. Ausserdem wurden weitere Beweismittel nachgereicht und über eine hängige Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die G.___ (Verfahren [...]) informiert.
12. Am 9. September 2026 verfügte der Amtsgerichtspräsident folgendes:
1. […]
2. Das Gesuch der Ehefrau um Erlass von superprovisorischen Massnahmen wird abgewiesen.
3. An der Verhandlung vom 25. September 2026 wird über das Besuchsrecht und den telefonischen Kontakt entschieden. Die Parteien erhalten an der Verhandlung Gelegenheit, sich zu äussern.
4. Weitere Eingaben der Ehefrau, die bis zur Verhandlung vom 25. September 2026 eingehen, werden weder beantwortet noch der Gegenpartei zugestellt, sondern ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Ausgenommen sind einzig substanziierte Meldungen, die eine akute und unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Kindesschutzes aufzeigen sowie die Angabe einer Rechtsvertretung.
5. […]
13. Am 10. September 2026 (Posteingang) reichte die Klägerin eine dringliche Ergänzung zum Vollstreckungsgesuch ein, rügte wiederholte Missachtung gerichtlicher Kontakt- und Kommunikationsanordnungen und stellte Anträge auf Ordnungsbusse, strafrechtliche Prüfung und sofortige Vollstreckung.
14. Am 10. September 2026 verfügte der Amtsgerichtspräsident, dass sämtliche Anträge an der Instruktionsverhandlung vom 25. September 2026 behandelt würden.
15. Am 11. September 2026 reichte die Klägerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) eine dringliche Beschwerde und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Gesuch um sofortige vorsorgliche Anordnungen bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ein und stellte folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Ziffer 4 der Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 9. September 2026 sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sofort, ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei, in ihrer Vollstreckbarkeit aufzuschieben. Das Richteramt sei anzuweisen, meine fristwahrenden, neuen und entscheidrelevanten Eingaben entgegenzunehmen, zu den Akten zu nehmen und der Gegenpartei ordnungsgemäss zugänglich zu machen.
3. Ziffer 4 der Verfügung vom 9. September 2026 sei aufzuheben. Eventualiter sei sie so einzuschränken, dass ausschliesslich konkret bezeichnete und nach vorgängiger Prüfung tatsächlich identische Wiederholungen zurückgewiesen werden dürfen, während neue Tatsachen, neue Beweismittel, Rechtsmittel, Fristwahrungen sowie Eingaben zu Kinderbelangen uneingeschränkt entgegengenommen werden müssen.
4. Es sei festzustellen, dass das Richteramt Thal-Gäu die Behandlung und Entscheidung der vorsorglichen Massnahmen betreffend Obhut, persönlichen Verkehr, Ferien und Vollzug der Telefonkontakte unzulässig verzögert.
5. Das Richteramt Thal-Gäu sei anzuweisen, innert drei Kalendertagen nach Eingang des obergerichtlichen Entscheids und jedenfalls vor dem 25. September 2026 einen schriftlich begründeten und anfechtbaren Entscheid über folgende Begehren zu erlassen:
a. primär die unverzügliche Rückgabe von C.___ und D.___ in meine Obhut;
b. eventualiter bis zur anschliessenden Obhutsentscheidung einen sofort beginnenden, regelmässigen und weitestmöglichen unbegleiteten persönlichen Kontakt einschliesslich Übernachtungen, Wochenenden und einer verbindlichen Ferienregelung;
c. die konkrete Vollstreckung der angeordneten Telefonkontakte sowie wirksame Folgen für erneute Vorstösse gegen Kontakt- und Kommunikationsanordnungen.
6. Für die Zeit bis zum Entscheid der Vorinstanz sei vorsorglich mindestens ein unbegleiteter persönlicher Kontakt vor der Verhandlung vom 25. September 2026 anzuordnen, vorzugsweise von Freitag, 18. September 2026, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 20. September 2026, 19.00 Uhr, mit neutraler Übergabe. Eventualiter sei eine mindestens gleichwertige kurzfristige Kontaktregelung festzusetzen.
7. Die Vorinstanz sei anzuweisen, unverzüglich sämtliche entscheidrelevanten [...] Akten beizuziehen, insbesondere die vollständigen Gerichtsakten [...], [...], [...], [...] und [...], die vollständigen G.___- und E.___-Akten einschliesslich interner Kommunikation und Kommunikation mit dem F.___ sowie die vollständigen einschlägigen Polizeiakten. Sämtliche neu eingehenden Unterlagen seien mir vor jeder Verwertung vollständig und mit ausreichender Frist zur Stellungnahme zu eröffnen.
8. Die Instruktionsverhandlung vom 25. September 2026 sei trotz dieses Beschwerdeverfahrens wie vorgesehen durchzuführen.
a. Sämtliche neuen Akten und Behauptungen seien mir unverzüglich und so rechtzeitig offenzulegen, dass ich sie prüfen und dazu Stellung nehmen kann.
b. Sollten mir solche Unterlagen erst kurz vor oder an der Verhandlung eröffnet werden, dürfe die Vorinstanz darauf keine für mich nachteilige Entscheidung stützen, bevor mir vollständige Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt wurden.
c. Die beantragte sofortige Kontaktregelung sei davon ausdrücklich ausgenommen und dürfe wegen verspätet eingegangener Akten nicht weiter aufgeschoben werden.
9. Soweit die Abweisung des superprovisorischen Gesuchs in Ziffer 2 und die Verschiebung sämtlicher Sachentscheidungen auf den 25. September 2026 in Ziffer 3 der Verfügung vom 9. September 2026 beziehungsweise Ziffer 2 der Verfügung vom 10. September 2026 selbständig anfechtbar sind, seien auch diese Ziffern aufzuheben. Andernfalls seien sie als Bestandteile der gerügten Rechtsverzögerung zu würdigen.
10. Mir sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei mir zur Einreichung aktueller finanzieller Belege eine kurze Nachfrist anzusetzen. Es seien mir keine Kosten aufzuerlegen.
16. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
II.
1.1 Der Amtsgerichtspräsident begründete die Verfügung vom 9. September 2026, mit welcher verfügt wurde, dass sämtliche weiteren Eingaben der Klägerin, die bis zur Verhandlung vom 25. September 2026 eingehen, weder beantwortet noch der Gegenpartei zugestellt, sondern ohne Weiteres zurückgeschickt werden, ausgenommen substanziierte Meldungen, die eine akute und unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Kindesschutzes aufzeigen sowie die Angabe einer Rechtsvertretung, wie folgt: «Das Einreichen täglicher, repetitiver Eingaben bindet unnötig Ressourcen des Gerichts und der Gegenpartei. Dieses Verhalten erschwert eine speditive und geordnete Vorbereitung der anstehenden Verhandlung und qualifiziert sich als rechtsmissbräuchliche und mutwillige Prozessführung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO.»
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, Art. 132 Abs. 3 ZPO bestimme, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Die Norm setze damit die Prüfung einer konkreten Eingabe voraus. Sie ermächtige nicht dazu, sämtliche künftigen und ihrem Inhalt nach noch unbekannten Eingaben einer Partei pauschal als missbräuchlich vorzuqualifizieren. Die Vorinstanz bezeichne weder eine konkrete Eingabe noch eine konkrete Passage, die inhaltlich rechtsmissbräuchlich sein solle. Sie stelle allein auf Anzahl und zeitliche Dichte ab. Das genüge nicht. Die Eingaben vom 8. bis 10. September 2026 hätten neue Vorgänge betroffen, die erst am 8. und 9. September 2026 entstanden seien. Eine neue Kontaktbeeinträchtigung und die Sperrung des einzigen gerichtlich festgelegten Eltern-Kommunikationswegs könnten begrifflich keine blosse Wiederholung früherer Tatsachen sein.
Dem Vater werde gestattet, die von ihm verlangten Unterlagen erst am 25. September 2026 einzureichen und sich an der Verhandlung zu äussern Die Eingaben der Beschwerdeführerin würden dagegen bereits ab dem 9. September 2026 im Voraus ausgeschlossen. Damit erhalte eine Partei bis zur und an der Verhandlung Zugang zum Gericht, während die andere Partei neue und entlastende Tatsachen nicht einmal aktenkundig machen dürfe.
1.3 Gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Die täglichen, repetitiven Eingaben der Beschwerdeführerin sind ohne Weiteres als rechtsmissbräuchliche Eingaben zu qualifizieren und dürfen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werden. Dass die Vorinstanz dieses Vorgehen mit Verfügung vom 9. September 2026 explizit angekündigt und angedroht hat, hat nichts mit einer Vorqualifikation künftiger Eingaben, sondern mit einer Vorankündigung dessen zu tun, was ohnehin bereits im Gesetz steht. Ausserdem erhält auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 25. September 2026 Gelegenheit sich zu äussern, womit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann.
1.4 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher droht aufgrund der Äusserungsmöglichkeit anlässlich der Verhandlung vom 25. September 2026 und der Möglichkeit substanziierte Meldungen, die eine akute und unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Kindesschutzes aufzeigen sowie die Angabe einer Rechtsvertretung, nicht. Entsprechend ist auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre sie aus vorstehenden Gründen abzuweisen.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. auch BGE 130 I 269 E. 2.). Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.)], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 / II. - IV. N 33 ff.).
Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverzögerung, die sich in einer unrechtmässigen Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverzögerung ergibt sich – wie hiervor festgestellt – aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art. 6 EMRK.
2.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde im Wesentlichen fest, die Kinder seien am 29. April 2026 aus ihrer täglichen Betreuung heraus dem Vater übergeben worden. Am Tag der Instruktionsverhandlung werde die Trennung 150 Tage dauern und seit dem 18. Juli 2026 habe es keinen persönlichen Kontakt mehr gegeben. Jeder weitere Tag vertiefe den bereits sichtbaren Bindungs- und Sprachverlust. Art. 276 Abs. 1 ZPO verpflichte das Scheidungsgericht, die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Die Ankündigung, am 25. September 2026 über das Besuchsrecht und den Telefonkontakt zu entscheiden, beseitige die Rechtsverzögerung nicht.
2.3 Die Klage auf Scheidung wurde am 3. August 2026 bei der Vorinstanz eingereicht. Inzwischen sind zahlreiche Verfügungen der Vorinstanz ergangen und es wurde eine Instruktionsverhandlung betreffend die Regelung des persönlichen Kontakts und das weitere Vorgehen für die Dauer des Verfahrens auf 25. September 2026 angesetzt. Angesichts dieser Umstände kann keineswegs von einer unrechtmässigen Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens die Rede sein.
3. Zusammengefasst erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet und sind deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 322 ZPO). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Je eine Kopie der Beschwerden von A.___ vom 11. September 2026 geht inkl. Beilagen an B.___ und an den Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann