Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 24. September 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Stiftung B.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Kostenvorschuss


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-        A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2024 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Anfechtung Kündigung Mietvertrag gegen die Stiftung B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anhängig gemacht hat,

 

-        die Amtsgerichtspräsidentin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2026 aufgefordert hat, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 4'900.00 zu bezahlen,

 

-        mit Verfügung vom 9. September 2026 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und erneut Frist gesetzt wurde zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 4'900.00,

 

-        der Beschwerdeführer am 14. September 2026 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gegen den Kostenvorschuss erhoben hat,

 

-        sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann,

 

-        der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet, dass die extreme unmenschliche Behandlung im Verfahren und bei der Wohnung ein Gerichtsverfahren brauche, in welchem er nicht wegen dem Einkommen diskriminiert werden könne und er ein Recht auf wirksame Beschwerde habe,

 

-        der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass es keines Kostenvorschusses bedürfe, wenn es um das Recht auf Achtung der Wohnung und sein Eigentum vor Schutz bei einem Raub gehe,

 

-        gemäss Art. 57 ZPO das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet,

 

-        das Gericht gestützt auf Art. 98 aZPO (Stand 1. September 2023) von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann,

 

-        das Verfahren vor der Vorinstanz am 9. Oktober 2024 eingeleitet wurde und Art. 98 ZPO nicht in der Übergangsbestimmung von Art. 407f ZPO erwähnt wird, weshalb für die Bestimmung des Kostenvorschusses auf die alte ZPO (Stand 1. September 2023) abzustellen ist,

 

-        gemäss Art. 96 ZPO die Kantone die Tarife für die Prozesskosten, zu welchen die Gerichtskosten gehören, festsetzen,

 

-        der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz den Streitwert mit CHF 43'543.00 bezifferte,

 

-        die Entscheidgebühr bei einem Streitwert in dieser Höhe zwischen CHF 600.00 und CHF 5'500.00 liegt (vgl. § 145 Abs. 1 lit. b des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]),

 

-        der verlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'900.00 dem Gebührentarif entspricht,

 

-        sich die Beschwerde deshalb als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich abzuweisen ist,

 

-        der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 106 ff. ZPO die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

 

-        ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,

erkannt:

1.    Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 14. September 2026 (Postaufgabe) geht inkl. Beilagen an die Stiftung B.___.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann