Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 19. März 2026   

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Einwohnergemeinde Aarburg

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil vom 3. Juli 2025 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der von der Einwohnergemeinde Aarburg (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes OIten-Gösgen definitive Rechtsöffnung für CHF 750.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2024 sowie für CHF 20.00. Weiter verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 54.00 und die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen (Ziffern 5-8).

 

2. Gegen das begründete Rechtsöffnungsurteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdeführer) am 5. Januar 2026 fristgerecht einen handgeschriebenen Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit seiner verbesserten und maschinengeschriebene Eingabe vom 16. Februar 2026 verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Rechtsöffnung sowie eine Parteientschädigung von mindestens CHF 500.00. Diese Eingabe ist als Beschwerde zu behandeln. Zudem stellte er Verfahrensanträge, auf welche nachfolgend eingegangen wird.

 

3. Die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) reichte keine Beschwerdeantwort ein.

 

4. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Beschwerdeführer lehnt auch im vorliegenden Verfahren die Oberrichterinnen Hunkeler und Kofmel ab. Die Ausstandsbegehren sind einmal mehr missbräuchlich. Es kann auf die Erwägungen im Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts vom 3. September 2025 verwiesen werden (ZKBES.2025.166). Darüber hinaus ist Oberrichterin Hunkeler gar nicht mehr im Amt. Wie der Ausgang des Verfahrens zeigen wird, ist Oberrichterin Kofmel entgegen den wiederholten Behauptungen des Beschwerdeführers ihm gegenüber in keiner Weise befangen.

 

2. Der Vorderrichter erteilte die definitive Rechtsöffnung gestützt auf den von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. September 2023.

 

3. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind vollstreckbare Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

 

4. Im vorgelegten Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. September 2023 wird der Bericht und die Vermögensübersicht des Beistandes von C.___ genehmigt. Weiter wird darin die Mandatsentschädigung des Beistandes für die Berichtsperiode festgesetzt. Dazu wird in der Begründung ausgeführt, die Mandatsentschädigung gehöre zu den Kosten der Kindesschutzmassnahme und werde durch die Gemeinde bevorschusst. Diese könne sie von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern. Falls die Eltern nicht in der Lage seien, die Kosten für die Kindesschutzmassnahme zu übernehmen, verbleibe diese dem Gemeinwesen. Falls die Leistungsfähigkeit der Eltern umstritten sei, müsse die Gemeinde beim zuständigen Gericht Klage erheben, wenn sie die Kosten gegenüber den Eltern durchsetzen wolle.

 

5. Gestützt auf diese Erwägungen steht fest, dass im vorgelegten Entscheid lediglich die Höhe der Mandatsentschädigung festgelegt wurde, nicht jedoch wer diese schlussendlich zu tragen hat. Die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist gerichtsnotorisch. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen begründet somit noch keine (unbedingte) Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer. Er stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG dar. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind zutreffend. Darüber hinaus liegt für den Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen entgegen den Erwägungen des Vorderrichters keine Rechtskraftbescheinigung vor. Die eingereichte Rechtskraftbescheinigung bzw. die Bestätigung für die Nichtergreifung des Rechtsmittels bezieht sich auf die Rechnung Nr. [...] der Gemeinde vom 17. September 2024, mit welcher der halbe Anteil der Mandatsentschädigung vom Beschwerdeführer eingefordert wird. Nach den Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen hätte die Gemeinde jedoch beim zuständigen Gericht Klage erheben müssen, um die Kosten bei den Eltern geltend zu machen. Die Gemeinde kann nicht selbst anstelle des Gerichts verfügen. Die in der erwähnten Rechnung verlangte Rückzahlung ist daher nichtig. Zum selben Ergebnis gelangte bereits der Gerichtspräsident von Zofingen in seinem Entscheid vom 14. Mai 2025. In jenem Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin erfolglos gegenüber der Mutter von C.___ die definitive Rechtsöffnung für eine Mandatsentschädigung des Beistandes verlangt. Gleich entschied am 30. Januar 2026 auch ein (anderer) Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen. In diesem Verfahren wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Rechtsöffnung für eine frühere Mandatsperiode verlangt. Der Amtsgerichtspräsident kam in jenem Fall ebenfalls zum Schluss, die Gemeinde sei nicht zuständig, Unterhaltsentscheide zu treffen. Ihre Verfügung sei daher nichtig.

 

6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Ziffern 5-8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 3. Juli 2025 sind aufzuheben. Das Rechtsöffnungsbegehren ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der ersten Instanz von CHF 150.00 und sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu übernehmen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung. Er hat die Beschwerde in eigenem Namen erhoben und ist nicht anwaltlich vertreten. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Entschädigung für Umtriebe rechtfertigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

 

7. Der Beschwerdeführer ersucht um Einsetzung eines unentgeltlichen Anwalts und um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer hat selbst eine Beschwerde verfasst, welche letztlich erfolgreich war. Er braucht keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ohnehin wird ein solcher vom Obergericht nicht bestellt und beigeordnet, sondern lediglich bewilligt. Nach dem Ausgang des Verfahrens auferliegen dessen Kosten der Beschwerdegegnerin. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Ausstandsbegehren gegen die Oberrichterinnen Hunkeler und Kofmel werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 5-8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 3. Juli 2025 werden aufgehoben.

3.      Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird abgewiesen.

4.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.

5.      Die Einwohnergemeinde Aarburg hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.      Die Einwohnergemeinde Aarburg hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

7.      A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller