Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 16. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 6. Januar 2026 / Verkehrswertschätzung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ und B.___ seit dem 20. Februar 2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren führen,
die Amtsgerichtspräsidentin am 6. Januar 2026 die Beweisführung mit der noch einzuholenden Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft bewilligte (Ziffern 1.1 und 2),
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 10. Januar 2026 fristgerecht Beschwerde gegen die Einholung der Verkehrswertschätzung an das Obergericht einreichte,
es sich bei der angefochtenen Beweisverfügung um eine prozessleitende Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO handelt, die nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht,
sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil äussert und ein solcher auch nicht ersichtlich ist,
sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unzulässig erweist und sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 22. Januar 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_65/2026).