Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 22. April 2026      

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

 

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsverweigerung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 1. Januar 2020 haben A.___ (im Folgenden die Ehefrau) und B.___ (im Folgenden der Ehemann) den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Sie schlossen am 1. Mai 2020 eine Trennungsvereinbarung. Am 3. Januar 2022 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Nach der Einigungsverhandlung vom 19. August 2022 begründete die Ehefrau am 14. Februar 2023 die Scheidungsklage. Zudem stellte sie gestützt auf Art. 170 ZGB zahlreiche Auskunftsbegehren zu den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes und verschiedene Beweisanträge. Der Ehemann reichte seine Klageantwort am 31. Mai 2023 ein.

 

1.2 Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 setzte der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der Ehefrau die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest (Ziffer 1). In Ziffer 2 verpflichtete er den Ehemann zur Bezahlung eines Parteikostenvorschusses an die Ehefrau im Betrag von CHF 15’000.00. Weiter verfügte er in Ziffer 3 ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Ehemann sowie seine Verpflichtung zur Herausgabe eines Fahrzeugschlüssels. In Ziffer 4 wies er alle weiteren Anträge der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen ab. Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. Der Ehemann verlangte am 17. Mai 2024 die schriftliche Begründung. In derselben Eingabe stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

 

1.3 Am 11. Dezember 2024 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Darauf wurde das Verfahren auf Antrag beider Parteien bis zum 31. Januar 2025 sistiert. Bereits am 3. Januar 2025 hatte der Ehemann beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend die Verfügung vom 6. Mai 2024 eingereicht. Auf dieses Gesuch trat das Obergericht mit Beschluss vom 9. Januar 2025 nicht ein, da bereits am 17. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht worden war und dieses noch beim Amtsgerichtspräsidenten rechtshängig war. Am 3. Juni 2025 stellte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen erneut den Antrag, es sei für die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids vom 6. Mai 2025 (recte 2024) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesen Antrag wies der Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 26. Juni 2025 ab. Darauf stellte der Ehemann am 4. Juli 2025 beim Obergericht abermals ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorsorglichen Massnahmen vom 6. Mai 2024. Zudem erhob er am 9. Juli 2025 beim Obergericht form- und fristgerecht Berufung gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2025. Mit Urteil und Beschluss, beide vom 13. November 2025, wies das Obergericht die Berufung ab und trat auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. In der Zwischenzeit hatte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren am 25. August 2025 erneut bis 30. November 2025 sistiert. Am 1. Dezember 2025 hielt der Amtsgerichtspräsident fest, dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens nach Rückkehr der Akten vom Obergericht entschieden werde.

 

2. Am 19. Februar 2026 reichte die Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdeführerin) beim Obergericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Sie stellt darin die folgenden Anträge:

1. Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Februar 2026 sei gutzuheissen.

2. Dem Beschwerdegegner sei eine angemessene Frist zur Behandlung der Sache im Verfahren OGZPR.2022.11 beziehungsweise dem Erlass der nötigen prozessleitenden Verfügungen und Entscheide bezüglich der Auskunftsbegehren vom 14. Februar 2023 und der prozessualen Anträge vom 19. Mai 2025 anzusetzen.

3. Der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen und die Gerichtskosten zu bezahlen.

 

3. Der Amtsgerichtspräsident schloss in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

 

4. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2026 an ihrem Standpunkt fest.

 

5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Amtsgerichtspräsidenten wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1 Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung und -verzögerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und –verzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art. 6 EMRK.

 

1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen namentlich Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2), für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 EMRK. Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian Wyss, in: Ehrenzeller Bernhard et. al. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 29 S. 1195 ff.).

 

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit der Klage vom 14. Februar 2023 (Beilage 1) diverse Auskunftsbegehren gestellt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Beilage 2) habe sie das Richteramt darüber in Kenntnis gesetzt, dass über die gestellten Auskunftsbegehren noch nicht entschieden worden sei und habe die prozessualen Anträge gestellt, dass über die Begehren umgehend zu befinden sei. Die ersten Anträge seien bereits vor über zwei respektive drei Jahren gestellt worden, wobei es sich nicht um einen Entscheid handle, welcher einer ausführlichen Begründung bedürfe. Über die Anträge hätte längst befunden werden müssen. Es seien prozessuale Anträge im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens, über die im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung zeitnah nach deren Eingang zu befinden wäre. Eine zeitnahe Behandlung der entsprechenden Begehren wäre insbesondere auch deshalb notwendig gewesen, weil die daraus gewonnenen Informationen für die Vorbereitung der Ehescheidungsverhandlung respektive zur Führung von Vergleichsgesprächen essenziell seien. Es handle sich vorwiegend um Unterlagen und Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes respektive seiner Unternehmungen. Trotz mehrfacher Androhung der Erhebung einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise einer Rechtsverzögerungsbeschwerde seien sämtliche gestellten Anträge noch offen (Beilagen 4 bis 7).

 

2. In den von der Beschwerdeführerin zitierten Beilagen werden die nachfolgend dargestellten Anträge gestellt und die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen gemacht:

 

2.1 In ihrer Klage vom 14. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB gestellt, mit welchem sie eine umfassende Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Ehemanns verlangte. Unter anderem verlangte sie in insgesamt 20 Antragsziffern die Vorlage sämtlicher Bank- und Postkonten, der Rückkaufswerte und Kontenstände sämtlicher allfälligen 3a und 3b Guthaben, der Originalbelege über sämtliche Aktien und Wertschriften, der Steuererklärungen 2020-2022 sowie der definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2020-2022, der Kaufverträge verschiedener Liegenschaften, der dazugehörenden Hypothekarverträge, der Belege über die Finanzierung der Liegenschaften, der Belege von Mietverträgen, von Belegen zu seinen Unternehmensbeteiligungen, der Bilanzen und Erfolgsrechnungen verschiedener Unternehmungen usw. Abschliessend stellte sie den Antrag, das Gericht habe vorab im Sinne eines Teilentscheids über das vorliegende Auskunftsbegehren zu entscheiden (Beilage 1).

 

2.2 In ihrer Eingabe vom 19. Mai 2025 stellte die Beschwerdeführerin u.a. die prozessualen Anträge, es sei über die von der Ehefrau gestellten Auskunftsbegehren gemäss Klage vom 14. Februar 2023 umgehend zu befinden (Ziffer 1), und es sei die Begründung des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 6. Mai 2024 umgehend vorzulegen (Ziffer 4). Abschliessend hielt sie fest, dass die in der Begründung dieser Anträge beschriebenen Umstände für sich bereits hinreichende Gründe für eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde bilden würden. Sollte das Verfahren wider Erwarten trotz der erneuten beantragten prozessualen Anträge weiterhin derart schleppend vorangehen, sei sie beauftragt, eine entsprechende Beschwerde einzureichen (Beilage 2).

 

2.3 Am 9. Juli 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu einem Sistierungsantrag des Ehemannes. Gleich eingangs hielt sie fest, an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 19. Mai 2025 werde vollumfänglich festgehalten. Zur Sistierung des Verfahrens erklärte sie, dafür bestünden keinerlei Gründe. Allfällige Vergleichsgespräche könnten im Rahmen des laufenden Verfahrens stattfinden. Auch mit Blick auf die bereits unverhältnismässig lange Verfahrensdauer sowie die seit über zwei Jahren hängigen Beweisanträge und Auskunftsbegehren rechtfertige sich keine weitere Verzögerung des Scheidungsverfahrens. Abschliessend erklärte sie, es werde davon ausgegangen, dass über die ausstehenden Verfahrensschritte bis spätestens 18. August 2025 entschieden werde und das Verfahren nun endlich zügig vorangetrieben werde, da andernfalls einer Rechtsverweigerungsbeschwerde unausweichlich sei (Beilage 4).

 

2.4 Anlässlich einer weiteren Stellungnahme vom 15. August 2025 zu einer Eingabe des Ehemannes hielt die Beschwerdeführerin fest, an den Anträgen gemäss Eingabe vom 19. Mai 2025 sowie an den Ausführungen in der Eingabe vom 9. Juli 2025 werde vollumfänglich festgehalten. Dazu hielt sie weiter fest, sie habe einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, andernfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde unausweichlich sei (Beilage 5).

 

2.5 In einer weiteren Eingabe vom 20. November 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin, das vom Ehemann in Aussicht gestellte Gutachten liege immer noch nicht vor und es hätten deswegen bis zum heutigen Tag keine Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattfinden können. Es sei unabdingbar, dass es Scheidungsverfahren nun vorangetrieben werde. Sie sei nicht gewillt, das Untätigbleiben des angerufenen Gerichts weiterhin hinzunehmen. Dementsprechend verlangte sie die sofortige Aufhebung der Sistierung (Beilage 6).

 

2.6 Am 21. Januar 2026 verlangte die Beschwerdeführerin erneut, dass sich das Gericht unverzüglich dem vorliegenden Verfahren annehme, dieses vorantreibe und dem in der Bundesverfassung verankerten Beschleunigungsgebot endlich Rechnung trage. Abschliessend erklärte sie, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei bereits angedroht und werde nun erhoben, sollte das Gericht sich seiner Verantwortung weiterhin entziehen und die vor drei Jahren in der Klage vom 14. Februar 2023 gestellten Auskunftsbegehren und Beweisanträge nicht unverzüglich, mithin innert 14 Tagen seit Erhalt der vorliegenden Eingabe entscheiden (Beilage 7).

 

3.1 Der Amtsgerichtspräsident schildert in seiner Vernehmlassung zunächst den Verfahrensablauf und die zahlreichen Eingaben der Parteien, bevor ihm im August 2023 das Verfahren zugeteilt wurde. Er fährt dann fort, im November 2023 sei von der Ehefrau eine Schuldneranweisung verlangt worden, welche am 15. Januar 2024 abgewiesen worden sei. Auch dies habe einen Entscheid betreffend die begehrten Punkte weiter verzögert. Nachdem das ewige Replikrecht nicht mehr beansprucht worden sei, sei die Verfügung vom 8. Mai 2024 (recte 6. Mai 2024) ergangen, welche die gestellten Anträge ohne die Auskunftsbegehren gemeinsam behandelt habe. Da die Ehegatten gemeinsame Kinder hätten, sei über die diesbezüglichen Belange zuerst entschieden worden. Da er nicht von Beginn an die Verfahrensleitung innegehabt habe, sei mit derselben Verfügung eine lnstruktionsverhandlung in Aussicht gestellt worden, welche nur für Vergleichszwecke und die schlanke Erledigung des Verfahrens vorgesehen gewesen sei. Die Parteien seien daher mit Verfügung vom 23. Mai 2024 zu einer lnstruktionsverhandlung auf den 11. Dezember 2024 vorgeladen worden. Aufgrund des Aktenumfangs und der damaligen Umstände sei sinnvollerweise auf weitere Schritte (Begründungen und Entscheide) verzichtet worden. Ziel sei es gewesen, an der lnstruktionsverhandlung über sämtliche Punkte eine Vereinbarung zu erzielen und allfällige weitere Schritte gemeinsam zu besprechen. Im Sinne der Parteien sei es dann auch zu einer Teilvereinbarung gekommen. Auf gemeinsamen Antrag der Parteien hin sei das Verfahren mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 zur aussergerichtlichen Erledigung betreffend die übrigen Punkte sistiert worden. Eine Begründung oder ein Entscheid über die Auskunftsbegehren hätte dem Zweck der Einigung nicht entsprochen. Entsprechend seien diese Punkte nicht weiter behandelt worden. Nachdem keine Einigung erzielt worden sei, sei das Verfahren wieder weitergeführt worden. Die Parteien hätten im Rahmen des rechtlichen Gehörs immer wieder weitere Eingaben gemacht, was weitere Schritte verzögert habe, da es nicht sinnvoll erschienen sei, nur einzelne Punkte zu regeln, sondern das Ziel sei gewesen, alle pendenten Anträge auf einmal (begründet) zu erledigen. Da mit der Eingabe des Ehemannes vom 30. Mai 2025 ein erneuter Sistierungsantrag gestellt worden sei, mit welchem er glaubhaft gemacht habe, dass er Gutachten (Bewertungen der Unternehmen und Liegenschaften) in Auftrag gegeben habe, um gestützt darauf mit der Ehefrau Gespräche führen zu können, sei das Verfahren nach Anhörung der Ehefrau wieder sistiert worden. Die Ehefrau sei zwar mit einer Sistierung nicht einverstanden gewesen, sei aber bereit gewesen, die in Auftrag gegebenen Bewertungen abzuwarten (Eingabe der Ehefrau vom 9. Juli 2025). Das Verfahren sei dann mit Verfügung vom 25. August 2025 bis Ende November 2025 sistiert worden. In der Begründung dieser Verfügung, auf welche er in seiner Vernehmlassung verweist, führte der Amtsgerichtspräsident unter anderem aus, würde man jetzt noch die Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2024 verschicken, müssten sich die Parteien logischerweise damit vor Obergericht auseinandersetzen, was aber ihre Ressourcen binden, das Verfahren weiter verzögern und verteuern würde. Dies würde einer einvernehmlichen Lösung entgegenstehen. Insgesamt erscheine es zweckmässig, das Verfahren bis Ende November 2025 zu sistieren, damit die Parteien vernünftig, ohne weitere Verhärtung der Fronten und ohne Zeitdruck Gespräche führen könnten. Er fährt dann in seiner Vernehmlassung fort, diese Sistierung sei nicht angefochten worden. Da sich die Akten in der Zwischenzeit mit Unterbrüchen beim Obergericht befunden hätten, habe das Verfahren ohnehin nicht vorangetrieben werden können. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 sei den Parteien in Aussicht gestellt worden, dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens nach Rückkehr der Akten vom Obergericht entschieden werde. Die Akten, die sich seit Juni 2025 hauptsächlich beim Obergericht befunden hätten, seien Mitte Januar zurückgekommen. Über den erneuten Sistierungsantrag des Ehemanns vom 2. Februar 2026 sei mit Verfügung vom 6. März 2026 entschieden worden. In dieser Verfügung sei den Parteien in Aussicht gestellt worden, dass nach Rückerhalt der Akten innert Monatsfrist die offene Begründung zugestellt und über die Auskunftsbegehren entschieden werde.

 

3.2 Angesichts dieser Umstände könne nicht von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung die Rede sein. Die bisherige Prozessleitung sei stets auf eine einvernehmliche und schlanke Lösung ausgerichtet gewesen. Die Parteien hätten selbst Entscheidendes zu dieser zugegebenermassen langen Verfahrensdauer beigetragen. Da es zu mehreren Sistierungen gekommen sei und unter Mithilfe des Gerichts eine Teilvereinbarung abgeschlossen worden sei, könne nicht gesagt werden, das Gericht sei einfach untätig gewesen. Die Parteien seien in die Entscheidungen einbezogen worden und es sei versucht worden, den Aufwand für sämtliche Beteiligte in einem vernünftigen Mass zu halten. Eine vordringliche Behandlung der offenen Anträge sei nicht im Sinne der gemeinsamen Streiterledigung gewesen, zumal der Fokus dann auf Rechtsmittelverfahren gelegt worden wäre. Ohne Akten sei es ohnehin nicht möglich, das Verfahren voranzutreiben. Auch könne nicht erwartet werden, dass eine kurzzeitige Zusendung von Akten bei diesem Aktenumfang sofort zu einem Entscheid führen könnte, da die Kapazitäten dafür nicht reichten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach Zustellung der offenen Begründung und dem Entscheid über die Auskunftsbegehren die Parteien diese Entscheide mutmasslich weiterziehen würden, sodass das Verfahren beim erstinstanzlichen Gericht nicht wirklich vorangetrieben werden könnte, da dies einen massgeblichen Einfluss auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel haben könnte. Im Sinne der Parteien wäre es aber, eine gemeinsame Lösung zu finden. Gestützt auf diese Ausführungen sei die Beschwerde abzuweisen.

 

4. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2026 bringt die Beschwerdeführerin gegen die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten vor, es könne nicht angehen, dass der Wechsel in der Verfahrensleitung, welcher sich vor zweieinhalb Jahren ereignet habe, angeblich immer noch Einfluss auf die noch nicht erfolgte Behandlung und den Erlass der nötigen prozessleitenden Verfügungen und Entscheide über die Auskunftsbegehren vom 14. Februar 2023 und die prozessualen Anträge vom 19. Mai 2025 habe. Dies habe nichts mit dem Verfahrensleitungswechsel zu tun. Auch dass sie im November 2023 ein Schuldneranweisungsverfahren eingeleitet habe, sei kein Verzögerungsgrund. Das Ausschöpfen der rechtlichen Möglichkeiten könne ihr nicht vorgeworfen werden und sie sei nicht verantwortlich für das Untätigbleiben des Gerichts. Zudem sei jenes Verfahren bereits mit Urteil vom 15. Januar 2024 und somit vor über 2 Jahren abgeschlossen worden. Im Übrigen könne es nicht zum Problem der Beschwerdeführerin gemacht werden, wenn dem Amtsgerichtspräsidenten Verfahren zugeteilt würden, für welche er keine Kapazitäten zu haben scheine.

 

5. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es sich beim vorliegenden Scheidungsverfahren um ein äusserst aufwendiges und anspruchsvolles Verfahren handelt. Die Parteien haben zahlreiche Eingaben verfasst und immer wieder neue Anträge gestellt. Der Umfang ihrer Rechtsschriften und die Zahl, der Umfang und Inhalt ihrer Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen ist ausserordentlich. Die Beschwerdeführerin wirft dem Amtsgerichtspräsidenten indessen nicht in erster Linie die Dauer des Scheidungsverfahren vor. In ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde geht es vorab um die ausgebliebene Beurteilung ihrer Auskunftsbegehren und Beweisanträge sowie die ausstehende Begründung des Entscheids am 6. Mai 2024. Ihre Vorbringen erscheinen zutreffend. Sie offenbaren zusammen mit dem oben geschilderte Ablauf des Verfahrens eigentlich bereits das Vorliegen einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.

 

6. Zwar haben die Parteien über Kinderbelange eine Teilvereinbarung abgeschlossen. Bereits die Kinderunterhaltsbeiträge konnten indessen nicht einvernehmlich geregelt werden. Die Anträge zu den finanziellen Scheidungsnebenfolgen liegen meilenweit bzw. millionenweit auseinander. Umstritten und aktuell noch kaum feststellbar sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes. Diesbezüglich liegt eine Einigung in weiter Ferne, da es insbesondere an den tatsächlichen Feststellungen fehlt, auf deren Grundlage überhaupt verhandelt werden könnte. Gerade auf deren Feststellung zielen die Auskunftsbegehren und Beweisanträge der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2023 hin. Im Übrigen hat auch der Ehemann Beweisanträge zur Klärung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gestellt. Die Anträge der Beschwerdeführerin, die eine Feststellung der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes bezwecken, sind nun seit mehr als drei Jahren hängig und nicht behandelt. In Bezug auf die Feststellung der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist der Prozess im Grunde genommen seit der Einreichung der Scheidungsklage am 3. Januar 2022 noch keinen Schritt weitergekommen. Über die Auskunftsbegehren und Beweisanträge der Beschwerdeführerin ist daher nun endlich zu entscheiden. Dies sieht nun offenbar auch der Amtsgerichtspräsident so, hat er doch angekündigt, über die Auskunftsbegehren innert Monatsfrist nach Rückerhalt der Akten vom Obergericht zu entscheiden.

 

7. Dasselbe gilt für die Begründung des Massnahmeentscheids vom 6. Mai 2024. Zu diesem wurde beim Amtsgerichtspräsidenten am 17. Mai 2024 nicht nur ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht, sondern auch ein Antrag auf Begründung. Die Begründung wurde bis heute noch nicht ausgefertigt. Der Antrag auf schriftliche Begründung ist nunmehr seit nahezu zwei Jahren unbehandelt geblieben. In dieser Zeit konnte der Entscheid nicht angefochten werden. Wegen der fehlenden Anfechtbarkeit sind beim Obergericht zwei Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor Einreichung der Berufung nach Art. 315 Abs. 5 ZPO gestellt worden (ZKEIV.2025.2 und ZKEIV.2025.7). Ein weiteres ging beim Amtsgerichtspräsidenten ein und wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auch hier musste sich das Obergericht auf Berufung hin noch einmal mit der Sache befassen (ZKBER.2025.48). Schon in seinem Entscheid vom 13. November 2025 stellte das Obergericht fest, dass die Nichtbearbeitung der beiden am 17. Mai 2024 gestellten Gesuche um Begründung des Entscheids und Aufschub der Vollstreckbarkeit bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar sei. Aus diesem Grund meldete es sein Urteil bei der Gerichtsverwaltungskommission. Darüber hinaus wurden die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens im Verfahren ZKEIV.2025.7 bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2025 an das Richteramt Olten-Gösgen zurückgeschickt, womit dem Amtsgerichtspräsidenten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, «sich mit der mittlerweile dringlichen Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2024 zu befassen». Die Akten kamen schliesslich am 3. September 2025 zurück ans Obergericht, ohne dass die Verfügung vom 6. Mai 2024 begründet worden war. Schliesslich verlangte auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 19. Mai 2025, die Begründung des Entscheids zu den vorsorglichen Massnahmen vom 6. Mai 2024 sei um umgehend vorzulegen. Diesen Antrag bekräftigte sie am 15. August 2025. Angesichts dieses Verfahrensgangs und der seither verstrichenen Zeit ist eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung offensichtlich.

 

8.1 Die Gründe, welche der Amtsgerichtspräsident anführt, wieso er die beantragten Entscheide bisher noch nicht getroffen und die Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 noch nicht verfasst hat, vermögen sein Zuwarten nicht zu erklären und zu begründen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Schuldneranweisung erfolgte in einem separaten Verfahren und war relativ rasch schon am 15. Januar 2024 wieder abgeschlossen. Insbesondere aber war die Strategie des Amtsgerichtspräsidenten, eine schlanke, einvernehmliche Erledigung anzustreben, von allem Anfang an wenig erfolgsversprechend. Die Parteien konnten zwar hinsichtlich der nichtmonetären Kinderbelange eine Einigung erzielen. Es waren und sind jedoch keine Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sich die Parteien in finanzieller Hinsicht einander annähern könnten. Wie bereits erwähnt, hätten gerade die Auskunftsbegehren und die Beweisanträge Klarheit über die finanziellen Verhältnisse geschaffen und dadurch eine Einigung allenfalls sogar gefördert. Eine gerichtliche Feststellung und ein gerichtliches Gutachten wären allenfalls sogar auf mehr Akzeptanz gestossen als die vom Ehemann in Auftrag gegebene Unternehmensbewertung. Weiter hat der Ehemann im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Entscheids vom 6. Mai 2024 verschiedene zusätzliche Verfahren beim Amtsgerichtspräsidenten und beim Obergericht veranlasst. Dafür hat er einen grossen Aufwand betrieben. Bei dieser Sachlage war es nicht sinnvoll, auf die Begründung zu verzichten und die Auskunftsbegehren und Beweisanträge nicht zu beurteilen.

 

8.2 Die Zeiträume, in denen die Akten beim Obergericht waren, sind einer Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 nicht entgegengestanden. Im ersten Verfahren ZKEIV.2025.2 waren sie gleich anfangs 2025 für zwei Wochen beim Obergericht, im späteren Verfahren ZKEIV.2025.7 wurden die Akten Mitte Juli 2025 angefordert und am 29. Juli 2025 wieder an das Richteramt Olten-Gösgen zurückgeschickt, verbunden mit der Aufforderung, sich mit der mittlerweile dringlichen Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2024 zu befassen. Ab Anfang September 2025 befanden sich die Akten wieder beim Obergericht. So waren die Akten zwischen Mai 2024 und Mitte Juli 2025 lediglich mit einem zweiwöchigen Unterbruch beim Richteramt. Insofern wäre genügend Zeit zur Verfügung gestanden, den Entscheid vom 6. Mai 2024 zu begründen. Hätte der Amtsgerichtspräsident seinen Entscheid zwischen Ende Juli 2025 und Anfang September 2025 begründet, wären die beiden Verfahren ZKEIV.2025.7 und ZKBER.2025.48 gegenstandslos geworden bzw. wäre das Rechtsschutzinteresse verloren gegangen, wenn ein Rechtsmittel gegen den begründeten Entscheid vom 6. Mai 2024 ergriffen worden wäre, wie dies ja auch der Amtsgerichtspräsident erwartete. Angesichts der Aufforderung des Obergerichts hätte sich die Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 geradezu aufgedrängt. Diesfalls hätte sich das Obergericht nur einmal, aber dafür in der Sache selbst mit der Angelegenheit befassen müssen. Im Übrigen standen im Entscheid vom 6. Mai 2024 die Finanzen, insbesondere die Höhe der Unterhaltsbeiträge, deren Vollstreckung der Ehemann aufschieben lassen wollte, im Vordergrund. Allzu aufwändig wäre hier eine Begründung nicht mehr gewesen, wird doch nach der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausdrücklich festgehalten, dass sich die Unterhaltsberechnung auf die beigehefteten Berechnungstabellen stützt und diese Bestandteil des Entscheids bilden. Schliesslich wurden die Akten am 1. Dezember 2025, dem Tag an dem der Amtsgerichtspräsident in Aussicht stellte, über den weiteren Verlauf des Verfahrens werde nach Rückkehr der Akten vom Obergericht entschieden, wiederum an das Richteramt Olten-Gösgen zurückgeschickt. Eine Entscheidung ist aber weiterhin ausgeblieben, obwohl die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2026 erneut einen Entscheid verlangte.

 

8.3 Die vom Amtsgerichtspräsidenten für die lange Verfahrensdauer angeführten Gründe vermögen ihn allenfalls persönlich teilweise zu entlasten. Für die Rechtsuchenden ist es jedoch unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022).

 

9. Das Obergericht sah sich bereits in seinem Urteil vom 13. November 2025 veranlasst, die Nichtbearbeitung der beiden am 17. Mai 2024 gestellten Gesuche um Begründung des Entscheids und Aufschub der Vollstreckbarkeit bei der Gerichtsverwaltungskommission zu melden. Trotzdem blieben die von den Parteien gestellten Begehren bis heute unbehandelt, obwohl insbesondere die Beschwerdeführerin immer wieder dazu auffordert und immer drängender eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde androhte. Das vorliegende Urteil ist erneut der Gerichtsverwaltungskommission zu melden (§ 105bis Abs. 3 GO).

 

10. Gemäss Art. 327 Abs. 4 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen, sofern die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen wird. Mittlerweile hat der Amtsgerichtspräsident den Parteien selbst die ausstehende Begründung sowie einen Entscheid über die Auskunftsbegehren in Aussicht gestellt. Darauf ist er zu behafteten. Es ist ihm entsprechend Frist zu setzen.

 

11. Bei diesem Ausgang trägt der Staat die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat er der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihr eingereichte Honorarnote erscheint angemessen. Die vom Staat zu bezahlende Parteientschädigung wird daher wie beantragt auf CHF 1’234.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen

2.      Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen wird angewiesen, innert Monatsfrist nach Rückerhalt der Akten vom Obergericht über die Auskunftsbegehren und Beweisanträge gemäss der Klage vom 14. Februar 2023 zu entscheiden und die Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 zu verfassen.

3.      Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton.

4.      Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1’234.90 zu bezahlen.

5.      Dieses Urteil wird der Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Hagmann                                                                          Schaller