Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 16. Januar 2026   

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) mit Eingang am 14. November 2025 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Begehren um Ausweisung ihres Mieters aus der 2 ½ Zimmerwohnung an der [...]strasse [...] in [...] stellte,

 

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. Januar 2026 nicht auf das Gesuch eingetreten ist, weil die Gesuchstellerin keine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist und Kündigungsandrohung vorlegte,

 

die Gesuchstellerin am 12. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Rechtsmittel einreichte, welches an das Obergericht weitergeleitet wurde,

 

das eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist,

 

mit der Beschwerde nun eine Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 24. Juni 2025 eingereicht wird,

 

neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht,

 

die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel somit nicht mehr berücksichtigt werden können,

 

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

 

die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller