Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. März 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch D.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Abschreibung des Verfahrens infolge Säumnis
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bucheggberg-Wasseramt am 28. Januar 2026 das von A.___, E.___ und F.___ angehobene Schlichtungsverfahren zufolge Säumnis der klagenden Partei (es waren nur 2 der insgesamt 3 klagenden Personen anwesend) als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb,
- A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Februar 2026 dagegen eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und den Ausschluss seiner Person aus den Forderungen der Gegenpartei forderte,
- der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen gar nicht bestreitet, dass nicht alle klagenden Personen an der Verhandlung gewesen seien,
- die Schlichtungsbehörde das Verfahren somit zu Recht nach Art. 206 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen Säumnis der klagenden Partei abgeschrieben hat,
- die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kündigung an der Sache vorbeigehen, da die Schlichtungsbehörde darüber gar keinen Entscheid gefällt hat und im Beschwerdeverfahren nur der von der Schlichtungsbehörde getroffene Entscheid überprüft wird,
- die Beschwerde somit im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
- aufgrund dessen, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, auf eine Aufforderung zur Nachreichung einer Beschwerde mit Originalunterschrift verzichtet werden konnte,
- sich aus demselben Grund Ausführungen zur Frage, ob die übrigen Streitgenossen ins Beschwerdeverfahren hätten einbezogen werden müssen, erübrigen,
- auf eine Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet wird,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann