Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 1. Mai 2023  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

 

Gesuchstellerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend Revision des Urteils des Obergerichts vom 20. September 2017


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung hiess die Zivilkammer des Obergerichts die Berufung von A.___ mit Urteil vom 20. September 2017 teilweise gut und erhöhte die vom Ehemann zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge. Den Antrag auf Erhöhung auch der Frauenunterhaltsbeiträge wies das Obergericht hingegen ab. Am 8. November 2022 stellte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Obergericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 20. September 2017 und verlangte eine Erhöhung der Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge.

 

2. B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2023, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

3. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich.

 

2. Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch mit dem Strafbefehl vom 25. August 2022. Danach habe der Gesuchsgegner im Scheidungsverfahren seine Einkommensbelege gefälscht. Namentlich habe der Gesuchsgegner die Dokumente Lohnausweis 2019, die Lohnabrechnung Dezember 2019, die Lohnabrechnung Januar 2020 sowie den Einzelarbeitsvertrag vom 19. Juni 2018 verändert bzw. überschrieben, so dass diese ein zu tiefes Einkommen ausgewiesen hätten. Die verfälschten Dokumente seien am 19. Januar 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen eingegangen.

 

3. Nach dem Strafbefehl vom 25. August 2022 hat der Gesuchsgegner die Urkundenfälschung im Zeitraum von ca. 1. Oktober 2019 bis 28. Januar 2020 begangen, den Prozessbetrug im Zeitraum vom 11. Oktober 2019 bis am 29. Januar 2020. Der neue, veränderte Strafbefehl vom 23. Januar 2023 nennt den gleichen Deliktszeitraum. Das Urteil, das revidiert werden soll, datiert vom 20. September 2017. Die Einkommensbelege wurden allesamt nach dem Urteil des Obergerichts abgeändert. Damit ist es zeitlich ausgeschlossen, dass die strafbaren Handlungen einen Einfluss auf den Entscheid vom 20. September 2017 gehabt haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in diesem Urteil auch Unterhaltsbeiträge für die Zeit, die nach diesen strafbaren Handlungen liegt, festgesetzt wurden. Indem die Gesuchstellerin ausführt, sie hätte rückwirkend ab 1. Oktober 2018 wegen wesentlich veränderter Verhältnisse eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen verlangt, belegt sie gleich selbst, dass die strafbaren Handlungen des Gesuchsgegners nicht auf das Urteil vom 20. September 2017 eingewirkt haben. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem Entscheid entstehen, sind keine Revisionsgründe. Sie vermögen allenfalls eine Abänderung eines bereits getroffenen Entscheids zu bewirken. Genau darauf weist die Gesuchstellerin ja selbst hin.

 

4. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 947.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 250.00 sind A.___ von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3.    A.___ hat B.___ für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 947.85 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller