Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Jackson
Gesuchsteller
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Alexander Imhof,
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um Rückführung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 20. Dezember 2022 reichte Rechtsanwalt Christopher Jackson für den Vater, A.___ (im Folgenden Gesuchsteller oder Vater) einen Antrag auf Rückführung des Kindes C.___ nach [...] gegen ihre Mutter, B.___ (im folgenden Gesuchsgegnerin und Mutter), ein.
2. Am 23. Dezember 2022 erliess der Vizepräsident folgende Verfügung:
1. Vom Eingang des Gesuchs vom 20. Dezember 2022 von A.___ um Rückführung von C.___, geb. 2014, wird Kenntnis genommen.
2. Für C.___ wird eine Kindsvertretung beigeordnet. Als Kindsvertreterin wird Rechtsanwältin Cornelia Dippon, […], bestimmt.
3. Die Kindsvertreterin hat innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zum Gesuch vom 20. Dezember 2022 einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
4. Die Akten ZKEIV.2022.13 gehen sogleich mit dieser Verfügung an die Kindsvertreterin, mit der Bitte, die Akten zusammen mit der Stellungnahme zurückzusenden (eingeschrieben).
5. Ein Doppel des Gesuchs vom 20. Dezember 2022 (inkl. Beilagen) geht an B.___
6. B.___ hat innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zum Gesuch vom 20. Dezember 2022 einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
7. B.___ wird darauf hingewiesen, dass auf ein entsprechendes Gesuch hin einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ff. ZPO).
8. Die Polizei Kanton Solothurn, […], wird ersucht, B.___, mutmasslich [...], die vorliegende Verfügung inklusive Beilagen gegen Empfangsbestätigung umgehend polizeilich zuzustellen.
9. B.___ wird angewiesen, den zuständigen Polizeibeamten zu Handen des Obergerichts des Kantons Solothurn sämtliche auf C.___ lautenden Identitätsdokumente herauszugeben, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).
10. Die Polizei Kanton Solothurn wird angewiesen, von B.___ sämtliche auf C.___ lautenden Identitätsdokumente (insbesondere Pass und ID) entgegenzunehmen bzw. im Weigerungsfall abzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn abzugeben.
11. B.___ wird verboten, C.___ ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, unter Androhung der Folgen gemäss 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).
12. B.___ wird befohlen, dafür zu sorgen, dass C.___ an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleibt, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB («Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»).
13. Es wird festgestellt, dass C.___ gemäss Auskunft der Polizei Kanton Solothurn in den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS bereits eingetragen ist.
14. Das Gesuch des Vaters um Festlegung eines Besuchsrechts bzw. von Videoanrufen wird wie folgt gutgeheissen: B.___ wird angewiesen, pro Woche einen 30-minütigen Videoanruf von A.___ mit C.___ zuzulassen.
15. Die Parteien und die Kindsvertreterin werden zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen auf
Montag, 23. Januar 2023, 14.00 Uhr,
Verhandlungsort: Obergericht des Kantons Solothurn
Amthaus I
4502 Solothurn
Obergerichtssaal (im 2. Stock)
Eine Verschiebung des Verhandlungstermins wird nicht bewilligt.
Die Parteien sind zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, auch wenn sie anwaltlich vertreten sind. Ein allfälliges Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens wäre umgehend schriftlich zu stellen. Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben einer Partei wird das Verfahren ohne ihre Stellungnahme zur Sache weitergeführt.
Begründung zu den superprovisorischen Massnahmen bezüglich des Aufenthaltsorts von C.___ und Einzug ihrer Identitätsdokumente:
Gestützt auf die Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass der Mutter nach Kenntnisnahme des Gesuchs Anstalten treffen wird, um die Schweiz mit dem Kind zu verlassen.
3. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 teilte Rechtsanwalt Jackson mit, dass er wegen einer anderen bereits terminierten dringenden Verhandlung am 23. Januar 2023 nicht erscheinen könne und ersuchte um deren Verschiebung.
4. Am 9. Januar 2023 reichte die eingesetzte Kindesvertreterin Cornelia Dippon die Stellungnahme für die Tochter ein. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Antrag des Vaters auf Rückführung sei vorerst abzuweisen.
2. Es sei innerhalb von drei Monaten ab Auftragserteilung ein Gutachten bei einer sachverständigen Person bezüglich Zuteilung der Obhut und des persönlichen Verkehrs über C.___ einzuholen.
3. Der Fachperson seien folgende Fragen zu unterbreiten:
a. Wie beurteilen sie den physischen und psychischen Zustand von C.___?
b. Weist C.___ Auffälligkeiten auf und wenn ja, welche? Falls ja worauf sind diese Auffälligkeiten zurückzuführen?
c. Wie beurteilen sie die Erziehungsfähigkeit des Vaters A.___?
d. Wie beurteilen sie die Erziehungsfähigkeit der Mutter, B.___?
e. Nehmen die Eltern ihre Rechte und Pflichten im Interesse von C.___ wahr?
f. Liegen psychische Auffälligkeiten der Eltern vor, welche die Erziehungsfähigkeit der Eltern einschränken? Insbesondere liegen bei der Mutter Drogenabusus oder / und Promiskuität vor, welche das Kindeswohl gefährden? Liegt beim Vater eine Erkrankung an Pädophilie und Inzest vor?
g. Hat der Vater durch pädophile Übergriffe sein eigenes Kind C.___ gefährdet und in seiner körperlichen Integrität verletzt?
h. Hat die Mutter ihr eigenes Kind C.___ gefährdet indem sie es negativ beeinflusst und angelogen hat in Bezug auf vermeintliche sexuelle Übergriffe des Vaters und Inzest vor den Augen des Kindes?
i. Wie beurteilen sie die Wohnsituation von C.___?
j. Wo soll C.___ künftig ihren Wohnsitz haben? In welchem Land, bei welchem Elternteil?
k. Wie wäre eine Kontaktregelung zum andern Elternteil auszugestalten, falls ein Elternteil geeigneter erscheint?
l. Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, das Kindeswohl wahrzunehmen, kommt eine Fremdplatzierung in Frage? Wenn ja, in welchem Land und wie soll diese Platzierung aussehen?
m. Sind Kindesschutzmassnahmen nötig?
n. Ist für C.___ eine ambulante Psychotherapie nötig?
o. Ist für C.___ eine Beistandschaft zu errichten? Falls ja, mit welchen Aufgaben?
p. Gibt es weitere sachdienliche Bemerkungen, Einschätzungen und Empfehlungen, welche für das Kindeswohl relevant sind?
4. Es sei innerhalb von einem Monat ab Auftragserteilung von derselben sachverständigen Person ein Kurzgutachten einzuholen.
5. Im Kurzgutachten seien folgende Fragen zu beantworten:
a) Wie beurteilen sie den physischen und psychischen Zustand von C.___?
b) Wie beurteilen sie die Wohnverhältnisse von C.___?
c) Sind Kindsschutzmassnahmen nötig?
6. Der Termin der Einigungsverhandlung sei bis zum Vorliegen des Kurzgutachtens zu verschieben.
7. Der Gesuchsteller sei anzuweisen, die eingereichten Akten innert anzusetzender Frist in verständlichem und korrektem Deutsch nachzureichen.
8. Die unterzeichnende Kindsvertreterin sei unentgeltlich beizuordnen. Die Kosten seien vom Staat zu tragen.
5. Am 6. Januar 2023 reichte der Vertreter der Mutter seine Stellungnahme per E-Gov (Abgabe- und Abholquittung fehlen) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Zur Hauptsache:
1.1 Es sei das Gesuch vom 20.12.2022 auf Rückführung von C.___ nach [...], vollumfänglich abzuweisen.
1.2 unter o/e–Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers.
2. zu den vorsorglichen Anträgen:
2.1 Die Kindsmutter ist damit einverstanden, während der Dauer des Verfahrens mit dem Kind die Schweiz nicht zu verlassen und die Reisedokumente beim Gericht zu hinterlegen (Rechtsbegehren 1.1 und 1.2).
2.2 Die Kindsmutter ist damit einverstanden, während der Dauer des Verfahrens dem Vater einen Videoanruf pro Woche von mindestens 20 min. zu gewähren.
3. zum Verfahren:
3.1 Der Kindsmutter B.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3.2 Die Akten des Verfahrens seien dem Unterzeichneten zur Ansicht zuzustellen.
3.3 Zur Vermittlungsverhandlung vom 23.1.2023 sei eine oder ein der [...] Sprache mächtige Dolmetscher/-in beizuziehen.
Die Ergänzung der Stellungnahme und die Nachreichung von Unterlagen bleiben nach erfolgter Akteneinsicht vorbehalten.
6. Am 10. Januar 2023 erliess der Vizepräsident der Zivilkammer folgende Verfügung:
1. Je ein Doppel des Gesuchs von A.___ um Verschiebung der Verhandlung vom 3. Januar 2023 geht an C.___ und B.___.
2. Je eine Kopie des Vollzugsberichts der Polizei des Kantons Solothurn vom 28. Dezember 2022 geht an die Parteien.
3. Es wird festgestellt, dass sich der eingezogene Reisepass von C.___ beim Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, befindet und bis auf Weiteres dort verbleibt.
4. Es wird festgestellt, dass B.___ neu durch Rechtsanwalt Alexander Imhof vertreten wird.
5. Je eine Kopie der Stellungnahme von B.___ vom 6. Januar 2023 inkl. Beilagen geht an C.___ und A.___.
6. Je ein Doppel der Stellungnahme der Vertreterin von C.___ vom 5. Januar 2023 geht an B.___ und A.___.
7. Die auf den 23. Januar 2023 angesetzte Verhandlung wird abgesetzt. Sie findet nicht statt.
8. Die Parteien werden angewiesen, ihre Eingaben inkl. Beilagen dreifach und in deutscher Sprache einzureichen.
9. Die Akten gehen zur Einsichtnahme an den Rechtsanwalt von B.___ mit der Bitte, die Reihenfolge der Akten beizubehalten, nichts daraus zu entfernen und keine Eintragungen vorzunehmen. Rechtsanwalt Alexander Imhof wird gebeten, die Akten bis am 20. Januar 2023 eingeschrieben zu retournieren.
10. Die Parteien erhalten die Gelegenheit, bis am 26. Januar 2023 zu den Anträgen der jeweiligen Gegenpartei Stellung zu nehmen. Die Frist ist nicht erstreckbar.
11. C.___ und B.___ haben bis am 26. Januar 2023 ihre finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen) detailliert zu belegen und zu begründen, ansonsten auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten wird.
7. Am 26. Januar 2023 reichte B.___ eine Stellungnahme zur Eingabe der Kindsvertreterin vom 5. Januar 2023 ein, in der sie an den früher gestellten Rechtsbegehren festhielt.
8. Gleichentags ergänzte Rechtsanwältin Dippon ihre Rechtsbegehren im Namen des Kindes. Sie beantragt:
8. Die Eltern seien zu verpflichten, C.___ einen Parteikostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 inkl. MWSt. zu bezahlen.
Ev.: C.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
9. Ebenfalls am 26. Januar 2023 reichte der Vater eine Replik ein. Er wiederholte sein Rechtsbegehren, dass die Rückführung von C.___ nach [...], anzuordnen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Am 6. Februar 2023 erliess die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts folgende Verfügung:
1. Die Stellungnahmen der Parteien vom 26. Januar 2023 inkl. Beilagen gehen zur Kenntnis an die jeweiligen Gegenparteien.
2. A.___ hat bis am 21. Februar 2023 korrekte und verständliche Übersetzungen der Beilagen, insbesondere der Urteile des [...]gerichts [...], vom 22. Oktober 2019, des Obersten Gerichtshofs von [...] vom 19. April 2021 und des [...]gerichts [...], vom 14. November 2022, sowie der weiteren für das Gesuch um Rückführung relevanten Urkunden, einzureichen.
3. Auf die von B.___ und C.___ beantragte Einholung eines Kurzgutachtens wird, zumindest vorläufig, verzichtet.
4. Die Parteien, ihre Vertreter, die Kindsvertreterin sowie die [...] Dolmetscherin für B.___ und der [...] Dolmetscher für A.___ werden zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen auf:
Donnerstag, 2. März 2023, 14.00 Uhr,
Verhandlungsort: Obergericht des Kantons Solothurn
Amthaus I
4502 Solothurn
Obergerichtssaal (im 2. Stock)
Eine Verschiebung des Verhandlungstermins wird nicht bewilligt.
5. Die Parteien sind zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, auch wenn sie anwaltlich vertreten sind. Ein allfälliges Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens wäre umgehend schriftlich zu stellen. Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben einer Partei wird das Verfahren ohne ihre Stellungnahme zur Sache weitergeführt.
6. Auf das Gesuch der Kindsvertreterin auf Leistung eines Parteikostenvorschusses wird nicht eingetreten. Die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300 ZPO) gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO zu den Gerichtskosten.
7. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt. Als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Alexander Imhof eingesetzt.
8. Über die weiteren noch offenen Anträge wird gegebenenfalls nach der Verhandlung entschieden werden.
11. Am 21. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller eine spontane Replik ein, worin er sich zur Stellungnahme der Gegenpartei äusserte. Die Anträge bleiben dieselben.
12. Am späten Abend des 1. März 2023 teilte der Anwalt des Gesuchstellers per E-Mail mit, dass der Gesuchsteller einen Unfall erlitten habe und deshalb nicht in die Schweiz habe reisen können. Dem E-Mail legte er ein Arztzeugnis eines […] Arztes mit deutscher Übersetzung bei.
13. Am Vormittag des 2. März 2023 wurde der Anwalt des Gesuchstellers ebenfalls per E-Mail darüber orientiert, dass die erlittene Verletzung (Prellung des Knöchels) aus Sicht des Gerichts prima vista keine Reiseunfähigkeit belege. Ihm werde anlässlich der Verhandlung Gelegenheit geboten, weitere Ausführungen dazu zu machen. Die Gegenpartei und die Kindsvertreterin wurden ebenfalls per E-Mail über die Korrespondenz orientiert.
14. Am Nachmittag des 2. März 2023 fand die Vermittlungsverhandlung statt. Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das separate Protokoll verwiesen. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.
15. Der Gesuchsteller hat mit seiner Stellungnahme zwei DVDs (einfach) eingereicht, von denen nicht klar war, was mit den gespeicherten Daten bewiesen werden soll. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung hat Rechtsanwalt Jackson ausgeführt, diese seien als Ergänzung zu den eingereichten Urteilen der [...] Gerichte gedacht. Die Urteile samt Übersetzung sind bei den Akten. Diese sprechen für sich. Eine Ergänzung ist nicht notwendig, weshalb die DVDs nicht als Beweismittel bewilligt werden.
Anlässlich der Vermittlungsverhandlung hat die Gesuchsgegnerin diverse Fotos der Tochter im Kleinkindalter eingereicht. Sie machte geltend, diese seien durch den Vater erstellt worden und zeigten dessen Neigung zu Pädophilie. Vorab ist festzuhalten, dass aus den eingereichten Fotos nicht hervorgeht, wer diese aufgenommen hat. Sodann geht es bei den vom Kind angeblich zufällig beobachteten sexuellen Handlungen des Vaters nicht um solche mit pädophiler Ausprägung. Die Beweismittel werden daher nicht bewilligt.
16. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wies die Präsidentin der Zivilkammer die Beweisanträge der Parteien und der Kindsvertreterin ab, setzte den Anwälten Frist zur Einreichung der Kostennoten und informierte diese darüber, dass das Urteil raschmöglichst gefällt werde. Die Kostennoten gingen am 14.,16. und 17. März 2023 ein und wurden der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.
17. Für die Ausführungen der Parteien und der Kindesvertreterin wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Gesuchsteller hat den Antrag auf Rückführung des Kindes im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2019 zu Unrecht die Rückführung des Kindes nach [...] verlangt habe. Sie sei nach Erlass des den Antrag gutheissenden Urteils mit dem Kind nicht nach [...], sondern zuerst nach [...] und anschliessend in die Schweiz gereist. Bevor das Rückführungsgesuch in [...] behandelt worden sei, sei sie mit dem Kind weitergereist. Die Entscheidung über die Rückführung des Kindes nach [...] sei vom obersten Gericht von [...] zwar bestätigt worden. Inzwischen sei das Urteil aber aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen worden. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befinde sich demnach in [...], wo es sich seit Dezember 2018 bis zur Ausreise im Sommer 2022 aufgehalten habe. Seither sei kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, schon gar nicht in der Schweiz, wo sich das Kind erst seit wenigen Monaten aufhalte.
2. Die Gesuchsgegnerin begründet ihren Antrag auf Abweisung des Gesuchs damit, dass sie nach der Übergabe des Kindes im Juli 2020 nicht nach [...] habe reisen können, da ihre Reisedokumente gestohlen worden seien. Mit ihrem [...] Pass habe sie in [...] keine längerfristige Aufenthaltsbewilligung erlangen und arbeiten können. Das sei nötig, da sie sonst den Aufenthalt in [...] nicht hätte finanzieren können. Auch habe sie nicht über die nötigen Mittel verfügt, um den Flug nach [...] zu finanzieren. Daher sei sie vorerst nach [...] gereist, um zu versuchen, ihre Dokumente zu erneuern. Anschliessend sei sie mit dem Bus in die Schweiz gekommen. Auch habe sich aufgrund von Zeichnungen des Kindes der Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Vater ergeben, weshalb sie sich bereits in [...] an die zuständigen Behörden gewandt habe.
In der Parteibefragung bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie nach der Übergabe des Kindes nicht nach [...] habe zurückkehren können, da ihr Pass mit der Aufenthaltsbewilligung für [...], aufgrund der sie eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken in [...] erhalten hätte, gestohlen worden sei. Sie habe vorerst versucht, die Aufenthaltsbewilligung über die [...] Botschaft in [...] zu erhalten. Dort habe man ihr jedoch gesagt, dass eine solche nur in [...] ausgestellt werden könne. Deshalb sei sie am 12. Juni 2022 über [...] nach [...] gereist. Weil sie in [...] keine finanzielle Unterstützung erhalten und die Tochter nicht in der Schule habe anmelden können, sei sie auf Anraten einer befreundeten […] in die Schweiz ins [...] gekommen. Hier werde sie unterstützt. Auf Frage erklärte sie, dass sie und die Tochter eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz beantragt hätten. Diese sei bisher nicht erteilt worden.
3.Die Kindsvertreterin macht geltend, entscheidend sei nicht die rechtliche Zuteilung, sondern wo sich das Kind wohlfühle. Dieses sei in der Vergangenheit zwischen [...], [...] und [...] hin und her gereist und befinde sich nun seit August 2022 in der Schweiz. Das Mädchen weise hier eine Tagesstruktur in einem geschützten Rahmen auf. Sie habe Kontakt zu gleichaltrigen Kindern und habe einen einigermassen stabilen Wohnsitz. Eine akute Kindeswohlgefährdung liege aus Sicht der Schule nicht vor. Um abzuklären, wo C.___ in Zukunft wohnen solle, sei ein Gutachten einzuholen. Das Kind habe die Frage, bei welchem Elternteil es in Zukunft wohnen wolle, schon wiederholt beantworten müssen, was den Loyalitätskonflikt jedes Mal massiv schüre.
Zum Gespräch mit der Tochter schildert die Kindsvertreterin, dass ihr diese anfänglich gesagt habe, sie wolle nicht mit dem Vater sprechen. Auf die Frage weshalb, habe sie geantwortet, die Mutter wolle das nicht und sie wolle nicht, dass die Mutter traurig sei. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass das Kind gerne mit dem Vater gesprochen hätte. Das Mädchen habe auch bestätigt, dass sie gerne beim Vater gewohnt habe. Dieser sei streng und setze ihr Grenzen. Bei der Mutter gefalle es ihr besser, da sie tun und lassen könne, was sie wolle und die Mutter immer lieb sei. Der Vater habe sie nicht geschlagen. Zur Frage, wo sie wohnen möchte, habe das Mädchen gesagt, dass sie sich nicht an [...] erinnere. In [...] möchte sie nicht wohnen, da sie dort nicht habe zur Schule gehen können. In [...] habe sie Angst gehabt, dass jemand sie von da wegbringe. Sie möchte in der Schweiz bleiben.
Anlässlich der Vermittlungsverhandlung bestätigte die Kindsvertreterin die gestellten Anträge. Sie führte aus, die Parteien seien verheiratet und hätten die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter. Die Mutter dürfe das Land auch ohne die Vereinbarung von 2015 nicht ohne Zustimmung des Vaters mit der Tochter verlassen. Es sei entsetzlich, was mit dem Kind geschehe. Dieses werde wie ein Pingpongball zwischen den Eltern hin und her geschickt. Sie könne sich nicht vorstellen, dass es dem Kindeswohl entspreche, wenn das Mädchen erneut die Schule und den Freundeskreis wechseln müsse. Es gehe ihr hier gut. Sie solle endlich Wurzeln schlagen können.
4. Aus den Ausführungen der Kindsvertreterin ergibt sich, dass die Tochter aufgrund der Lebensweise der Eltern und ihrer Uneinigkeit über die Betreuung des Kindes in den letzten Jahren verschiedentlich den Wohnort und das Land wechseln musste. Dennoch scheint das Kind nach der Feststellung seiner Vertreterin zu beiden Elternteilen eine gute und natürliche Beziehung zu haben. Hingegen ist sie auch in einem Loyalitätskonflikt. Das zeigt ihre Antwort auf die Frage der Kindsvertreterin, weshalb sie nicht mit dem Vater sprechen wolle. Das Kind sagte, das sei deshalb, weil das die Mutter traurig mache. Auch sind weder von der Kindsvertreterin noch von der Schule irgendwelche Verhaltensauffälligkeiten beim Mädchen beobachtet worden, wenn man davon absieht, dass es offenbar in der Schule zuweilen als unkonzentriert auffällt. In Bezug auf den von der Mutter behaupteten sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Vater fehlen objektive Beweismittel. Vom Vater werden diese Vorwürfe bestritten. Hinzu kommt, weder für die Kinderzuteilung noch für allfällige Kindesschutzmassnahmen sind die Schweizer Gerichte zuständig. Vorliegend geht es allein um die Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und die Frage, ob das Kind widerrechtlich in die Schweiz verbracht wurde oder hier zurückgehalten wird. Zudem ist die Frage, ob das Kind nach [...] (oder nach [...]) zurückgeführt werden muss, eine Rechtsfrage, die das Gericht und nicht ein Gutachter zu beantworten hat. Aufgrund dessen erübrigt es sich, über C.___ ein Gutachten einzuholen.
5.1 Rechtliche Grundlage des Rückführungsgesuchs ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR 0.211.230.02). Die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens wird weder von den Parteien noch von der Kindsvertreterin in Frage gestellt. Zu beachten ist zudem das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32), welches vorab Verfahrensbestimmungen enthält.
5.2 Ein Überblick über das Übereinkommen zeigt die folgenden Grundzüge: Ziel des Übereinkommens ist es, die sofortige Rückgabe von Kindern, die widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten werden, sicherzustellen (Art. 1 lit. a). Es will gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Besuchsrecht in den anderen Staaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 lit. b). Widerrechtlichkeit liegt nach Art. 3 vor, wenn das Kind in Verletzung eines Sorgerechts ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a). Ausserdem muss das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b). Die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes kann nur abgelehnt werden aus einem der folgenden Gründe:
- der Antragsteller hat das Sorgerecht
nicht ausgeübt oder dem Verbringen
oder Zurückhalten zugestimmt (Art. 13 Abs. 1 lit. a);
- die Rückgabe ist mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage (Art. 13 Abs. 1 lit. b);
- das Kind widersetzt sich der Rückgabe und hat ein Alter und eine Reife erreicht, welche es als angebracht erscheinen lassen, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2);
- der Antrag auf Rückgabe geht erst nach Ablauf eines Jahres nach dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten ein und das Kind hat sich in seine neue Umgebung eingelebt (Art. 12 Abs. 2);
- die Rückgabe ist nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig (Art. 20).
5.3 Es ist unbestritten, dass sowohl die Schweiz als auch [...] Vertragsstaaten des HKÜ sind und dieses daher vorliegend anwendbar ist.
6. Die Parteien sind verheiratet und haben das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter C.___. In den Akten liegt eine Vereinbarung der Kindseltern vom 17. Dezember 2015 worin die Mutter das Sorgerecht dem Vater überlassen und sich zu Unterhaltsbeiträgen an die Tochter verpflichtet haben soll. Die Mutter bestreitet die Echtheit dieser Vereinbarung. Es kann offengelassen werden, wie es sich damit verhält, zumal unbestritten beide Eltern sorgeberechtigt sind.
7. Nach Darstellung des Gesuchstellers hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [...]. Er macht geltend, seit mindestens 2015 habe das Kind unter seiner Obhut gelebt. Die Mutter sei 2016 nach [...] gezogen. Er sei ihr später mit dem Kind gefolgt, um ihr einen regelmässigen Kontakt zum Kind zu ermöglichen. Die Behauptung, er habe die Tochter im Mai 2018 entführt, sei absurd. Die Mutter habe sehr wohl gewusst, dass er nach [...] gereist sei, um die gemietete Wohnung abzugeben und ihre persönlichen Sachen abzuholen. Die Mutter habe dagegen die letzten Jahre (mindestens seit 2018) einen modus operandi entwickelt, wonach sie regelmässig und kontinuierlich den Wohnsitz des Kindes verlegt habe, um sich dem Eingreifen der Behörden ihres Aufenthaltsorts zu entziehen. Sie habe vorsätzlich den Entscheid des Kollegiums für Zivilrechtssachen des [...]gerichts von [...], vom 22. Oktober 2019 verletzt und habe C.___ am 12. Juni 2022 in die [...], nach [...], verbracht, von wo sie sofort wieder abgereist sei und das Kind in die Schweiz gebracht habe. Der Vater habe die beiden Wohnsitzwechsel nicht genehmigt.
Die Schweiz sei keinesfalls der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Seit Herbst 2016 habe sich dieser in [...] befunden. Das zeige sich schon daran, dass die Mutter die [...] Behörden um Rückführung der Tochter nach [...] ersucht habe. Zudem bestreite auch die Mutter nicht, dass die Obhut des Kindes gemäss Vereinbarung von 2015 dem Vater zustehe.
Die Gesuchsgegnerin habe am 22. Oktober 2019 beim [...]gericht von [...] die Rückführung des Kindes nach [...] erwirkt. Dieses Urteil habe sie nicht beachtet. Tatsächlich habe sie C.___ nicht nach [...] zurückgebracht, zumal sie heute in der Schweiz sei. Die Entscheidung des [...]gerichts [...] sei überdies am 12. Januar 2023 vom Obersten Gerichtshof [...] für nichtig erklärt worden. Dieses habe die Sache zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückgegeben. Dieses habe entschieden, das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Mutter habe C.___ jedoch nie an den Vater zurückgegeben.
Tatsächlich habe die Mutter nie die Absicht gehabt, nach [...] zurückzukehren. Vielmehr habe sie mit der Tochter nach [...] reisen wollen, um ihm das Eingreifen zu erschweren. In [...] habe sie weder eine Unterkunft, noch eine Arbeit, noch ein soziales Netz. Er habe bis zur Entführung der Tochter ihre sämtlichen Ausgaben bezahlt. Die Mutter habe sich erst allein um die Tochter gekümmert, nachdem sie diese seiner Obhut entzogen habe. Dass die Mutter die Absicht habe, in der Schweiz zu bleiben, sei vorerst reine Spekulation. Ihr Verhalten lasse eher das Gegenteil vermuten. Die Mutter verfüge auch über ein soziales und familiäres Netz in [...], wo mehrere Familienmitglieder wohnten (Vater, Tante, Bruder). Sie habe dort auch gearbeitet, so dass sie die Möglichkeit habe, sich dort wieder zu integrieren. Weder die Mutter noch die Tochter hätten Verbindungen in die Schweiz.
8. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Ehegatten hätten in [...] geheiratet, wo im Jahr 2014 die Tochter zur Welt gekommen sei. Ende 2014 seien sie nach [...] gezogen. Anlässlich eines Besuchs von Verwandten der Kindsmutter in [...] habe der Vater die Tochter am 1. Mai 2018 an einen unbekannten Ort entführt. Als sie von den Behörden erfahren habe, dass C.___ nach [...] gebracht worden sei, sei sie ebenfalls dahin gereist. Im Juli 2019 habe Interpol [...] mitgeteilt, dass das Kind mit dem Vater und der Grossmutter väterlicherseits bereits im Dezember 2018 nach [...] gezogen seien und sich dort befänden. Um die Rückkehr der Tochter nach [...], dem letzten Aufenthaltsort der Tochter, zu veranlassen, sei sie nach [...] gereist. Am 22. Oktober 2019 habe das Stadtgericht [...] die Rückführung der Tochter nach [...] verfügt. Das sei vom [...] (Oberster Gerichtshof von [...]) am 19. April 2021 bestätigt worden. Sie sei ermächtigt worden, mit C.___ nach [...] zurückzukehren. Die Kosten des Fluges hätte der Vater tragen sollen. Weil dieser seinen Wohnsitz ständig geändert habe, sei es erst am 2. Juni 2020 gelungen, ihm eine einstweilige Verfügung zur Übergabe der Tochter an die Mutter zuzustellen. Es habe sich dann abgezeichnet, dass die Tochter möglicherweise sexuell missbraucht worden sei, weshalb ein Strafverfahren gegen den Vater eingeleitet worden sei.
Die Ausreise nach [...] habe nach Eintritt der Rechtskraft am 19. April 2021 nicht vollzogen werden können, weil der Vater den Vollzug untergraben habe. Ihr seien die nötigen Dokumente kurz nach dem Urteil gestohlen worden. Ihr [...] Pass erlaube ihr den dauernden Aufenthalt in [...] nicht. Mit dem Touristenvisum habe sie dort nicht arbeiten können, weshalb sie den Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten können. Deshalb sei sie nach [...] gereist um dort zu versuchen, eine Aufenthaltsbewilligung für [...] zu erhalten. Auch hätten ihr die Mittel für den Flug nach [...] gefehlt. Seit über zwei Jahren betreue sie die Tochter alleine.
9.1 Die Kindsvertreterin beantragte die Einholung eines Gutachtens über C.___ Soweit dabei Fragen zur Zuteilung der Obhut über das Kind gestellt werden sollen, ist festzuhalten, dass sich die Kompetenz des angerufenen Gerichts auf die Frage beschränkt, ob eine widerrechtliche Verbringung oder Zurückhaltung des minderjährigen Kindes in die Schweiz vorliegt und dadurch das Sorgerecht einer Person verletzt wird (Art. 3 lit. a HKÜ) das diese Person im Zeitpunkt der Abreise tatsächlich ausgeübt hat oder ausgeübt hätte, wenn das Kind nicht entzogen worden wäre (Art. 3 lit. b HKÜ). Das angerufene Gericht ist nicht befugt über das Sorgerecht des Kindes oder allfällige Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden. Aufgrund dessen erübrigt sich die Einholung des beantragten Gutachtens über die Zuteilung der Obhut und des persönlichen Verkehrs trotz des nachvollziehbaren Anliegens.
9.2 Die Kindsvertreterin hat mit der Tochter gesprochen. Sie hat auch aus dem Umfeld des Kindes Informationen eingeholt (Schulleiter, Hilfslehrerin). Im direkten Gespräch gab C.___ gegenüber der Kindsvertreterin an, sie wolle nicht mit dem Vater sprechen (im Rahmen der installierten Kontakte). Sie werde malen, damit sie nicht mit ihm sprechen müsse. Auf die Frage, weshalb sie nicht mit dem Vater sprechen wolle, gab sie an, die Mutter wolle dies nicht und sie wolle nicht, dass diese traurig sei. Bei der Kindsvertreterin entstand der Eindruck, dass das Mädchen gerne Kontakt mit dem Vater hätte. Das Kind erzählte weiter, dass sie früher auch gerne beim Vater gewohnt habe. Sie spreche [...], [...], [...] sowie ein wenig [...] und [...]. Der Vater sei streng gewesen und habe ihr Grenzen gesetzt. Bei der Mutter gefalle es ihr besser, da sie tun und lassen könne, was sie wolle und die Mutter lieb sei. Der Vater habe sie nie geschlagen. Vorgefallen sei bei beiden Eltern nichts Auffälliges. Über den Vater wolle sie nicht sprechen, da es über ihn nichts zu erzählen gebe. Mit der Mutter wolle sie nicht an ihn denken, das sei alles gut. Der Vater habe ihr gesagt, dass sie sagen solle, sie wolle bei ihm wohnen, dann sei alles gut. Sie antwortete auf die Frage, an welchem Ort sie inskünftig leben wolle, an [...] könne sie sich nicht erinnern. In [...] möchte sie nicht leben, da sie dort nicht habe zur Schule gehen können. In [...] habe sie nicht entspannt leben können, da sie Angst gehabt habe, dass sie jemand wegbringe. Sie möchte in der Schweiz bleiben.
Die Aussagen von C.___ bestätigen grundsätzlich die Feststellungen der Sozialarbeiterin, welche das Stadtgericht [...] mit der Feststellung der Verhältnisse der Eltern beauftragt hatte. Auch sie kam zum Schluss, dass das Kind eine herzliche und natürliche Beziehung zu beiden Eltern habe (vgl. Urk. 37 des Gesuchstellers). Die Aussagen des Kindes zeigen aber auch, dass beide Eltern auf die Willensbildung beim Kind einzuwirken und dieses für ihre Zwecke zu instrumentalisieren versuchen. Auch haben die Parteien im Verlauf der letzten Jahre mehrfach Gerichtsverfahren gegen einander initiiert (vgl. Urk. 14, 26, 27, 28), in die teilweise auch C.___ involviert und befragt wurde. Im vorliegenden Verfahren ist dieses Verhalten nicht zu bewerten, da es nicht um die Zuteilung der elterlichen Sorge über das Kind geht. Es zeigt jedoch, dass die Eltern in ihrem Kampf um das Kind nichts unversucht lassen, um den anderen Elternteil zu disqualifizieren.
Die Aussagen des Kindes zeigen weiter, dass es sich rasch an neue Verhältnisse anpassen kann. In der Schweiz fühlt sie sich bereits nach wenigen Monaten Aufenthalt wohl, wie sie gegenüber der Kindsvertreterin bestätigt hat. Auch der Schulleiter bestätigte diesen Eindruck. Zu Recht weist die Kindsvertreterin darauf hin, dass das Kind inskünftig vor allem Stabilität, einen klaren Wohnort, eine Muttersprache und eine Hauptbezugsperson brauche. Sie hält fest, dass C.___ das im aktuellen Setting habe.
9.3.1 In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Gesuchsgegnerin seit Juli 2022 (Einreise am 2. Juli 2022 per [...]bus aus [...], vgl. Urteil des [...]gerichts [...] vom 14. November 2022; nicht nummerierte Urkunde der Gesuchsgegnerin) mit C.___ in der Schweiz aufhält. Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (20. Dezember 2022) war das Kind somit gut fünf Monate in der Schweiz. Gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist daher grundsätzlich die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes anzuordnen. Bis dato haben weder Mutter noch Tochter eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Auch ist unklar, wie lange der Aufenthalt von Mutter und Tochter [...] ausgedehnt werden kann.
Ungeachtet des Artikels 12 HKÜ ist das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass der Gesuchsteller die elterliche Sorge zur Zeit des Verbringens des Kindes tatsächlich nicht ausgeübt habe (Art. 13 Abs. 1 lit. a) oder die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 lit. b).
9.3.2 Die Mutter macht geltend, der Vater habe das Sorgerecht seit der Rückgabe der Tochter am 2. Juni 2020 bis zur Ausreise aus […] am 12. Juni 2022 nicht ausgeübt, obwohl er dies hätte tun können. Das Gericht habe ihm zwei Übernachtungen zugestanden. Noch im Gerichtssaal habe er gesagt, dass er das nicht wolle. Es habe dann einige Zeit ein telefonischer Kontakt zwischen Vater und Tochter bestanden. Dieser sei nach und nach eingeschlafen (Parteibefragung der Gesuchsgegnerin S. 6). Der Vater habe das Kind auch finanziell nicht unterstützt. Sie habe den Kontakt der Tochter zum Vater nicht unterbunden. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, die Gesuchsgegnerin habe die Telefonate zwischen ihm und der Tochter untergraben. Auch habe sie fälschlicherweise behauptet, er habe sie und die Tochter mit einer Drohne verfolgt. Vielmehr habe er die Polizei kontaktiert, weil er die Adresse der Tochter nicht gekannt habe. Das hatte er bereits im Verfahren wegen Aufhebung einer vorsorglichen Verfügung, welche die Gesuchsgegnerin gegen ihn erwirkt hatte, geltend gemacht. Gestützt wird diese Behauptung des Vaters durch eine Bestätigung der Polizei von [...] vom 5. Juli 2021, dass sich B.___ weigere, ihre Wohnadresse bekannt zu geben (Urkunde 40 des Gesuchstellers).
Aufgrund der Akten ist nicht klar, wie lange C.___ keinen Kontakt zu ihrem Vater hatte. Die Tatsache des Kontaktunterbruchs zwischen Vater und Tochter kann nach dem Gesagten jedoch nicht eindeutig dem Gesuchsteller angelastet werden und hindert die Rückführung des Kindes daher nicht.
Inzwischen konnte ein regelmässiger Videokontakt initialisiert werden, der auch von Seiten des Kindes wahrgenommen wird. Die Vorbehalte, die sie bei der Kindsvertreterin gegen den Kontakt mit dem Vater geäussert hatte, gründeten eher im Loyalitätskonflikt des Kindes als in einer Aversion gegen den Vater. Auch die Angst, weggenommen zu werden, die C.___ angibt, in [...] verspürt zu haben, ist wohl im Zusammenhang mit dem Obhutsstreit der Eltern zu sehen, der nun seit knapp fünf Jahren andauert und kaum spurlos am Kind vorbeigegangen ist. Hinzukommt, dass das Kind seither mehrmals den Wohnsitz und das Land wechseln musste ([...], [...], [...], [...]). Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass ein Kind angibt, am aktuellen Ort bleiben zu wollen, wenn es ihm dort gefällt. Das gilt vorliegend umso mehr, als dem Kind in den vergangenen fünf Jahren diverse Ortswechsel zugemutet wurden, die immer auch mit Beziehungsabbrüchen zu Bezugspersonen (Mutter, Vater, Grossmutter väterlicherseits, Herkunftsfamilie der Mutter, Schul- bzw. Kindergartenkameraden) im näheren und weiteren Umfeld des Kindes verbunden waren. Es kann deshalb nicht allein auf die Aussage der Tochter, dass sie bei der Mutter in der Schweiz bleiben wolle, abgestellt werden. Auch ist das Kind mit rund achtdreiviertel Jahren noch zu jung, um die Situation vollständig zu erfassen. Auch hindert sie der Loyalitätskonflikt, den sie im Gespräch mit der Kindsvertreterin deutlich thematisiert hat, die Situation unbefangen zu beurteilen. Die Meinung eines Kindes im Alter von C.___ ist auch nicht das entscheidende Kriterium für den Entscheid für oder gegen die Rückführung. Zu berücksichtigen ist auch, dass C.___ ein fröhliches, aufgestelltes und extrem flexibles Kind ist. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in [...] ebenso schnell wieder eingewöhnen wird, wie sie sich in der Schweiz eingewöhnt hat. Das gilt umso mehr, als sie die dortige Sprache spricht und das Umfeld kennt, im Gegensatz zu Deutsch, das sie erst in den Grundzügen beherrscht und der Schweiz, wo sie sich neu eingewöhnen musste. In [...] hat sie schon den Kindergarten besucht und hat daher Bekanntschaft mit Kindern in ihrem Alter gemacht. Hinzu kommt, dass dort auch ihre Grossmutter väterlicherseits sowie Verwandte mütterlicherseits leben.
9.3.3 Die Mutter macht weiter geltend, dass sich aufgrund von Zeichnungen von C.___ abgezeichnet habe, dass sie möglicherweise sexuell missbraucht worden sei. Sie habe Hilfe bei den Sozialdiensten und Psychologen gesucht. Noch im Juni 2020 sei ein Strafverfahren gegen den Vater eröffnet worden. Auch verfüge sie über sexualisierte Fotos, der Tochter, die der Vater gemacht habe (vgl. Parteibefragung der Gesuchsgegnerin S. 4 f.). Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass die Gesuchsgegnerin ein Strafverfahren gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter in die Wege geleitet habe. Er führt dagegen aus, diese Anzeige sei eine Retourkutsche der Mutter, weil er diese im Juli 2020 wegen Misshandlung der Tochter angezeigt habe. Vielmehr habe sich im Lauf des Strafverfahrens herausgestellt, dass die Mutter der Tochter pornografische Bilder gezeigt habe. Es steht somit Aussage gegen Aussage. Objektive Beweise für die eine oder andere Darstellung liegen keine vor. Die von der Mutter offerierten Fotos wurden nicht als Beweismittel bewilligt, weil sie in diesem Zusammenhang keinerlei Beweiswert haben. Den Fotos kann nicht entnommen werden, wer diese erstellt hat. Auch ist der Entscheid darüber, ob es sich dabei um pornographisches Material oder gewöhnliche Familienfotos handelt nicht in diesem Verfahren zu treffen. Wessen Schilderung zutrifft, ist aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens des Kindes bei einer Rückgabe an den Vater nachgewiesen sei.
9.3.4 Es wird nicht verkannt, dass es für das Kind erneut eine grosse Umstellung bedeutet, aus der aktuellen Umgebung, in der sie sich offensichtlich wohl fühlt, herausgerissen zu werden. Diese Folgen sind dem Übereinkommen jedoch inhärent, genauso wie die Tatsache, dass das Kind diese Situation schon einmal hat erleben müssen. C.___ befand sich zur Zeit der Einleitung des Verfahrens erst gut fünf Monate in der Schweiz. Sie hat daher noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 12 HKÜ begründen können. Daran ändert auch der Schulbesuch des Kindes nichts. Andererseits ist es der Mutter nicht gelungen, nachzuweisen, dass dem Kind beim Vater eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens droht oder dieses sonst in eine unzumutbare Lage bringt.
10.1 Das Gesuch ist bei dieser Sachlage gutzuheissen und es ist die Rückführung der gemeinsamen Tochter der Parteien anzuordnen. Beide Parteien thematisieren den Ort der Rückführung. Im Jahr 2018 verlangte die Gesuchsgegnerin beim Gericht in [...] die Rückführung des Kindes nach [...]. Ihr Gesuch wurde 2019 vom erstinstanzlichen und 2021 vom obersten Gericht [...] gutgeheissen. Nach Aussagen der Gesuchsgegnerin ist sie seit der Übergabe des Kindes an sie im Juni 2020 jedoch nie nach [...] ausgereist. Vielmehr hat sich das Kind nach den Akten seit Ende 2018 bis zur Ausreise mit der Mutter im Juni 2022 über [...] in die Schweiz grossmehrheitlich in [...] aufgehalten (vgl. Parteibefragung der Gesuchsgegnerin, S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor der Ausreise über [...] in die Schweiz gemäss Art. 4 HÜK in [...] befand.
10.2 Der Entscheid über die Rückführung ist mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden (Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Der Wechsel der betreuenden Person von der Mutter zum Vater sowie der Wechsel vom bisherigen Aufenthaltsort zurück nach [...], bedeutet für die Tochter eine einschneidende Veränderung. Zunächst steht es in erster Linie in der Verantwortung der Gesuchsgegnerin, ihre Tochter auf die Rückkehr nach [...] zu ihrem Vater vorzubereiten. Nach der Rückkehr der Tochter geht die Hauptverantwortung auf den Gesuchsteller über. Ihm wird es obliegen, die Beziehung zum Kind und vorab das Vertrauen zu ihm neu aufzubauen. An ihm wird es auch liegen, den Kontakt der Tochter zur Gesuchsgegnerin zu ermöglichen und diesen nicht zu verhindern versuchen.
10.3 Die beste Lösung für das Kind ist eine Rückführung unter Mitwirkung der Entführerin. Aus diesem Grund wird vorab die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Tochter bis spätestens am 30. April 2023 auf ihre Kosten nach [...] zurückzuführen oder vom Gesuchsteller zurückführen zu lassen, dies unter Androhung der Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Hingegen erscheint es sinnvoll, die in [...] für Kinderbelange zuständigen Behörden über die Rückkehr des Kindes zu informieren, damit sie dem Gesuchsteller beim Wiederaufbau des Kontaktes fachliche Unterstützung bieten können. Die Schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen wird deshalb ersucht, dies via die [...] Zentralbehörde zu tun.
10.4 Der sich beim Obergericht befindliche [...] Pass von C.___ (Nr. [...]) wird der kantonalen Vollstreckungsbehörde (Departement des Innern, Aufsichtsbehörde KESB, Ambassadorenhof / Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, [...]@ddi.so.ch) ausgehändigt. Die kantonale Vollstreckungsbehörde wird ersucht, das Kind und die Gesuchsgegnerin am Tag der Ausreise an die Ausreise-Zollstelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise das Reisedokument auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat die Gesuchsgegnerin die kantonale Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren. Nach erfolgter freiwilliger Rückführung nach [...] hat die Gesuchsgegnerin dies der kantonalen Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und der Gesuchsteller hat den Vollzug unverzüglich zu bestätigen.
10.5 Sollte das Kind nicht gemäss vorstehenden Anordnungen dieses Entscheids freiwillig nach [...] zurückgeführt werden, wird die kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen Rückführungsentscheid zwangsweise zu vollstrecken, das heisst das Kind entweder an die Adresse des Gesuchstellers zurückzuführen oder von ihm in der Schweiz abholen zu lassen.
11.1 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ ist das Rückführungsverfahren grundsätzlich kostenlos. Weder die Schweiz noch [...] haben einen Kostenvorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht. Zudem hat die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ihre Mittellosigkeit sowie der Bedarf für die Bestellung eines Rechtsanwalts sind ausgewiesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Widerstand der Gesuchsgegnerin im Verlaufe des Verfahrens als offensichtlich unbegründet erwiesen hat. Ihr ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Damit käme ein allfälliger Vorbehalt gar nicht zum Tragen.
11.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 sowie den Kosten für die Übersetzung von CHF 415.90 sowie der Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Die Kindesvertreterin macht ein Honorar von CHF 6'799.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Das erscheint eher hoch. Aufgrund der komplexen Situation ist von einer Kürzung abzusehen und die Kostennote ist vom Staat Solothurn zu bezahlen. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 10'215.40 erliegen auf dem Staat.
11.3 Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ können die Kosten der Rechtsvertretung des Gesuchstellers und die Kosten für die Rückgabe des Kindes, soweit angezeigt, der Person auferlegt werden, die das Kind verbracht hat. Von dieser Möglichkeit ist vorliegend Gebrauch zu machen, nachdem sich gezeigt hat, dass dem Rückführungsgesuch keine ernstzunehmenden Verweigerungsgründe entgegengehalten werden konnten. Die Gesuchsgegnerin wird somit verpflichtet, die Tochter auf ihre Kosten nach [...] zurückzuführen. Zudem hat sie dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote von CHF 7'961.60 (inkl. Auslagen und MwSt.), die angemessen erscheint, zu bezahlen. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Honorarnote von CHF 5'578.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) kann ebenfalls bewilligt werden. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Gesuchsgegnerin hat der Staat Rechtsanwalt Alexander Imhof eine Entschädigung von CHF 5'578.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates gegenüber der Gesuchsgegnerin während 10 Jahren, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung des Rückführungsgesuchs wird B.___ verpflichtet, die gemeinsame Tochter C.___, geboren am 2014, bis spätestens 30. April 2023 auf ihre Kosten nach [...] zurückzuführen oder von A.___ zurückführen zu lassen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Art. 292 StGB lautet wie folgt:
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu ständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
2. B.___ hat bis zur Ausreise nach [...] gemäss Ziff. 1 hievor dafür zu sorgen, dass das Kind C.___ an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleibt, unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Art. 292 StGB lautet wie folgt:
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu ständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
3. Das sich beim Obergericht befindliche Reisedokument von C.___ wird der kantonalen Vollstreckungsbehörde ausgehändigt.
4. Die kantonale Vollstreckungsbehörde wird beauftragt, B.___ und C.___ am Tag der Ausreise an die Ausreise-Zollstelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise das Reisedokument auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat B.___ die kantonale Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren.
5. Nach erfolgter freiwilliger Rückführung nach [...] hat B.___ dies der kantonalen Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und A.___ hat den Vollzug unverzüglich zu bestätigen.
6. Wird C.___ nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen freiwillig nach [...] zurückgeführt, wird die kantonale Vollstreckungsbehörde angewiesen, diesen Rückführungsentscheid zwangsweise zu vollstrecken, das heisst C.___ entweder an die Adresse von A.___ zurückzuführen oder von ihm in der Schweiz abholen zu lassen.
7. Die Schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen wird ersucht, via [...] Zentralbehörde die für Kinderbelange zuständigen Behörden in [...] über die Rückkehr von A.___ zu informieren.
8. B.___ wird die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
9. Der Staat Solothurn trägt die Gerichtskosten des Rückführungsverfahrens von CHF 10'215.40.
10. B.___ hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Jackson, eine Parteientschädigung von CHF 7'961.60 zu bezahlen.
11. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Alexander Imhof, wird auf CHF 5'578.05 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler