Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 1. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lena Furrer,

 

Gesuchsteller

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

 

Gesuchsgegnerin

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Parteien führen vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Am 17. März 2022 verfügte der Amtsgerichtspräsident, die Mutter von C.___ sei berechtigt, in eigener Kompetenz eine Identitätskarte für ihren Sohn ausstellen zu lassen.

 

2. A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) reichte am 31. März 2022 beim Obergericht ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und stellte die folgenden Anträge:

1. Die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. März 2022 bzw. 30. März 2022 sei bis zum Entscheid im Berufungsverfahren aufzuschieben, eventualiter: bis zur unbenutzten Berufungsfrist betreffend Verfügung vom 17. März 2022 bzw. 30. März 2022.

2. Der Aufschub der Vollstreckbarkeit sei dem Ausweiszentrum Solothurn […] unverzüglich mitzuteilen.

3. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch zu erlassen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin; eventualiter seien die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens zur Hauptsache zu schlagen.

 

3. Der Gesuchsteller bringt vor, der Aufschub der Vollstreckbarkeit durch die kantonale Rechtsmittelinstanz stelle eine vorsorgliche Massnahme dar. In sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO könne ein entsprechendes Gesuch bei der Rechtsmittelinstanz bereits vor Rechtsmitteleinlegung eingereicht werden. Die Begründung der Verfügung sei ihm am 31. März 2022 zugestellt worden. Er werde fristgerecht eine Berufung beim Obergericht einreichen. Vorab aber werde aufgrund der besonderen Dringlichkeit bereits ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht.

 

4. Wie sich auch in den gestellten Anträgen zeigt, will der Gesuchsteller einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten. Daran ändert auch die Umdeutung seines Antrags in ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nichts. Die von ihm zitierte Literaturstelle bezeichnet die Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung bei hängiger Berufung sowie den Aufschub der Vollstreckung durch die Rechtsmittelinstanz bei ausserordentlichen Rechtsmitteln lediglich als vorsorgliche Massnahmen sui generis (Daniel Staehelin in: Arian Staehelin et al. [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Zürich Basel Genf 2019, § 22 Rdz 3a und § 26 Rdz 18). Daniel Staehelin spricht in seinen Ausführungen aber klar von einer hängigen Berufung und der Berufungsinstanz. Ohnehin ist das Obergericht in familienrechtlichen Angelegenheiten für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit nicht zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO). In diesen Angelegenheiten ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn das Obergericht als Rechtsmittelinstanz angerufen wird. Auf der anderen Seite setzt Art. 315 Abs. 5 ZPO für einen Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen voraus, dass eine Berufung eingereicht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf das gestellte Gesuch ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten. Der Gesuchsteller hat demnach offensichtlich ein unzulässiges Gesuch gestellt, weshalb sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.

 

5. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 450.00 zu bezahlen.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller