Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Gesuchsgegner
betreffend Berichtigung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren, welches die Ehefrau mit Klage vom 18. Dezember 2017 angehoben hatte.
2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 regelte die damalige Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Olten-Gösgen, soweit vorliegend von Bedeutung, vorsorglich das Folgende:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Es wird festgestellt, dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im Wert von CHF 100.00/Mt. benützt sie selber.
3. Auf Berufung der Ehefrau ergänzte die Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 16. Oktober 2018 Ziffer 4 des Entscheids der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 2018 wie folgt: «Es wird festgestellt, dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im West von CHF 100.00 benützt sie selber. Im Weiteren wird festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat, der Ehefrau akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 (ab 1. Januar 2017) auszurichten (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs).
4. Mit Berichtigungsgesuch vom 6. August 2022 gelangte die Ehefrau (nachfolgend die Gesuchstellerin genannt) an die Zivilkammer des Obergerichts und stellte folgende Begehren:
1. Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom 16. Oktober 2022 sei wie folgt zu berichtigen:
«Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00 jeweils am 1. Tag (eventualiter spätestens am letzten Tag) des laufenden Monats zu bezahlen. […] Im Weiteren hat der Ehemann der Ehefrau ab Januar 2017 eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 jeweils am 1. Tag (eventualiter spätestens am letzten Tag) des laufenden Monats auszurichten.»
2. Eventualiter
«Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaft den Betrag von monatlich CHF 1'825.00 jeweils am 1. Tag (eventualiter spätestens am letzten Tag) des laufenden Monats zu bezahlen. […] Im Weiteren hat der Ehemann der Ehefrau ab Januar 2017 akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 jeweils am 1. Tag (eventualiter spätestens am letzten Tag des Monats) des laufenden Monats auszurichten.»
3. Subeventualiter
«Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. […] Im Weiteren hat der Ehemann der Ehefrau ab Januar 2017 akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.»
5. Der Ehemann schloss mit Stellungnahme vom 25. August 2022 sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs.
6. Am 6. September 2022 liess sich die Gesuchstellerin erneut vernehmen.
7. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Anlass des angehobenen Berichtigungsverfahrens gibt Dispositivziffer 2 des Entscheids der Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Oktober 2018 (Verfahren ZKBER.2018.53). Diese lautet folgendermassen:
«Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 2018 wird wie folgt ergänzt:
Es wird festgestellt, dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im Wert von CHF 100.00/Mt. benützt sie selber. Im Weiteren wird festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat, der Ehefrau akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.»
2. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, mit Verfügung vom 5. Juli 2018 habe die damalige Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen festgehalten, dass die Ehefrau mit einem Einkommen von mindestens CHF 6'536.00 (inklusive monatliche Zahlungen von CHF 4'825.00) in der Lage sei, den geltend gemachten Bedarf von CHF 4'922.00 aus eigenen Mitteln zu decken und deshalb nicht auf einen persönlichen Unterhalt angewiesen sei. Obwohl es sich in Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils vom 16. Oktober 2018 um die vom Ehemann ausdrücklich offerierten Leistungen anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018 gehandelt habe, sei der Ehemann nicht gewillt, die monatlichen Beträge von CHF 1'825.00 und CHF 3'000.00 zu bezahlen. Im Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 5. Juni 2018 stehe unter Punkt 4 und 5, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum der Parteien stehenden Liegenschaften mit Wirkung ab 1. Januar 2018 monatlich CHF 1'825.00 akonto zu bezahlen und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten. Verschiedene Versuche diese Beträge beim Ehemann einzufordern seien bis anhin gescheitert. Zuletzt sei die Gesuchstellerin angehalten worden, ihre Forderungen auf dem Weg einer Anerkennungsklage im ordentlichen Prozess einzufordern. Weshalb sie nochmals zu unnötigen Schritten aufgefordert werde, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Gesuch um Abänderung habe der Ehemann bis heute nicht eingereicht. Die bezifferten Beträge hätten somit weiterhin ihre Gültigkeit. Im Hinblick auf die monatlich zu leistenden CHF 1'825.00 warte der Ehemann bis zum Vorliegen eines Zahlungsbefehls, um dann den geforderten Betrag zu bezahlen. Da in der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin und im Entscheid des Obergerichts zum Zahlungszeitpunkt lediglich «monatlich» festgehalten werde, werde die Fälligkeit beziehungsweise der Zahlungsverzug vom Ehemann jeweils nach Gutdünken interpretiert. Die Betreibungs- und Gerichtskosten würden dann jeweils an der Gesuchstellerin hängen bleiben und könnten beim Ehemann nicht eingefordert werden.
Ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung der monatlich zu leistenden Dividende von CHF 3'000.00 sei ebenfalls gescheitert. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe in seinen Entscheiden vom 31. Oktober 2019 ([…] und […]) diesbezüglich Folgendes dazu festgehalten: «Abgesehen davon wäre die Qualität des solothurnischen Obergerichtsurteils als Rechtsöffnungstitel auch deshalb zweifelhaft, weil das Obergericht lediglich «festgestellt» hat, dass sich der Ehemann zur Zahlung einer Dividende von CHF 3'000.00 akonto monatlich an die Gesuchstellerin verpflichtet hat, ihn jedoch nicht direkt zur Zahlung verurteilte. Rechtsöffnung kann nur für Leistungs-, nicht aber für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden. Der Entscheid muss eindeutig eine Verurteilung zur Zahlung enthalten. Ob es sich beim ins Recht gelegten Urteil tatsächlich um ein Feststellungsurteil handelt bzw. eine direkte Zahlungsverpflichtung an den Ehemann enthält – worauf zumindest die obergerichtlichen Erwägungen auf S. 8 oben, wonach «die Verpflichtungen des Ehemannes zur Bezahlungen von Dividenden ab Januar 2017 festzusetzen» ist, deuten – kann vorliegend jedoch offen bleiben.» Da die Gesuchstellerin für dieses misslungene Gesuch um definitive Rechtsöffnung zu Gerichtskosten von je CHF 400.00 und Parteientschädigungen von je CHF 920.00 verurteilt worden sei, sei es ein Anliegen, dass ein klares beziehungsweise berichtigtes, nicht frei interpretierbares Urteil vorliege, welches als definitiver Rechtsöffnungstitel Gültigkeit habe. Andernfalls müsse die Gesuchstellerin befürchten, dass der Ehemann in einem weiteren Rechtsöffnungsprozess erneut geltend mache, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zugesprochenen monatlichen Beträge mangels Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung und fehlender Fälligkeit der Forderungen nicht oder nur mit sehr grossem Aufwand eingetrieben werden könnten, rechtfertige sich eine Berichtigung des Urteils, welches in der heutigen Fassung nicht als Rechtsöffnungstitel anerkannt werde.
3.1 Das Gericht nimmt auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht (vgl. Art. 334 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gegenstand der Berichtigung ist eine falsche Äusserung. Es muss sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung handeln. Eine Berichtigung eines Entscheids kann erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, insbesondere wenn es den Erwägungen widerspricht. Die Berichtigung stellt nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche, indem das Dispositiv entsprechend geändert wird (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N 7).
3.2 Erweist sich ein formell vollstreckbarer Entscheid wegen einer unklaren oder widersprüchlichen Formulierung des Dispositivs als nicht vollstreckbar, so kommt unter Umständen eine Erläuterung oder Berichtigung (Art. 334 Abs. 1 ZPO) in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2b). Nach erfolgter Erläuterung beziehungsweise Berichtigung kann beziehungsweise muss ein neues Vollstreckungsgesuch gestellt werden (vgl. Lorenz Droese in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 336 N 17).
4.1 In Erwägung 1 (S. 3) der Verfügung vom 5. Juli 2018 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, der Ehemann anerkenne aufgrund der Liegenschaftsabrechnungen der Jahre 2016/2017 noch einen Betrag von CHF 2'145.60 schuldig zu sein. Ausserdem sei er zu verpflichten, der Ehefrau auf Anrechnung an ihren Mieteranteil monatlich den Betrag von CHF 1'825.00 (akonto) zu bezahlen.
4.2 Im beanstandeten Entscheid vom 16. Oktober 2018 erwog die Zivilkammer des Obergerichts diesbezüglich Folgendes: der Ehemann habe sich ferner auch bereit erklärt, der Ehefrau eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszubezahlen, auch wenn noch kein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliege (Ziffer 4 der Anträge anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018 habe sich die Ehefrau explizit mit einer monatlichen Dividendenzahlung einverstanden gezeigt. Folgerichtig habe die Vorderrichterin in ihren Überlegungen zu den Einnahmen der Ehefrau in der Höhe von CHF 6'536.00 eine Dividendenzahlung von CHF 2'500.00 berücksichtigt (CHF1’611.00 eigener Erwerb, CHF 2'425.00 Mieterträge [CHF 1'825.00 akonto Mietzinsauszahlungen, CHF 600.00 Direkteinnahme Mietzins Sohn], CHF 2'500.00 Dividende). Zurecht habe die Vorderrichterin die Parteien auf ihren Zusicherungen behaftet. Der Ehemann sei bereit, eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 zu bezahlen (Ziffer 4 der Anträge anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018) und die Ehefrau habe sich bereit erklärt, an einem Gesellschaftsbeschluss mitzuwirken und sei bereit Dividendenzahlungen zu akzeptieren. Antragsgemäss sei im Dispositiv des vorliegenden Urteils explizit festzuhalten, dass sich der Ehemann verpflichte, der Ehefrau eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten. Die Ehefrau habe den Erlass vorsorglicher Massnahmen am 16. Dezember 2016 verlangt. Ab Januar 2017 seien ihr Dividendenzahlungen von CHF 3'000.00 ausgerichtet worden. Die Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von Dividenden sei deshalb ab Januar 2017 festzusetzen (vgl. Ziff. II/E. 4.3 [S. 7] des Entscheids).
4.3 Im Falle der Gutheissung einer Klage sind (rechtsgenüglich bestimmte) Rechtsbegehren grundsätzlich unverändert zum Urteil zu erheben (vgl. BGE 137 III 617). Wie von der Amtsgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2018 (E. 1 [S. 3]) festgestellt und vom Obergericht in seinem Entscheid vom 16. Oktober 2018 (Ziff.II/E. 4.3 [S.7 f.]) bestätigt und ergänzt, verlangte der Ehemann und Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018 explizit, er sei zu verpflichten, der Ehefrau aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum der Parteien stehenden Grundstücke in […] (exkl. Direktzahlungen von CHF 600.00 an die Ehefrau und CHF 1'000.00 an den Ehemann), […] und […] mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine monatliche Akontozahlung von CHF 1'825.00 zu bezahlen (vgl. 3. Rechtsbegehren des Ehemannes gemäss S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 5. Juni 2018). Ferner beantragte er ebenfalls explizit, er sei zu verpflichten, der Ehefrau eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 zu bezahlen (vgl. 4. Rechtsbegehren des Ehemannes gemäss S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 5. Juni 2018). Darauf ist er, wie von der Amtsgerichtspräsidentin und vom Obergericht festgestellt, zu behaften. Trotz entsprechender Gutheissung wurden die Rechtsbegehren des Ehemannes im beanstandeten Obergerichtsentscheid – und in der zuvor ergangenen Verfügung – indes nicht unverändert übernommen.
4.4 Die beanstandete Dispositivziffer 2 des Entscheids des Obergerichts vom 16. Oktober 2018 ist somit folgendermassen zu berichtigen: «Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 2018 wird wie folgt ergänzt:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum der Parteien stehenden Grundstücke in […] (exkl. Direktzahlungen von CHF 600.00 an die Ehefrau und CHF 1'000.00 an den Ehemann), […] und […] mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine monatliche Akontozahlung von CHF 1'825.00 zu bezahlen. Im Weiteren wird der Kläger verpflichtet, der Klägerin eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 zu bezahlen.» Eine darüberhinausgehende Berichtigung des beanstandeten Dispositivs fällt zufolge Auslegung der eingereichten Rechtsschriften und ergangenen Entscheide nicht in Betracht.
5. Zusammenfassend erweist sich das Gesuch somit als teilweise begründet, es ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist es abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Mit dem Beantragten ist die Gesuchstellerin ungefähr zur Hälfte durchgedrungen. Entsprechend sind die Kosten von CHF 400.00 zu halbieren und im Umfang von CHF 200.00 dem Gesuchsgegner sowie im Umfang von CHF 200.00 der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von der Gesuchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin CHF 200.00 zu ersetzen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung des Berichtigungsgesuchs wird Ziffer 2 des obergerichtlichen Entscheids vom 16. Oktober 2018 (Verfahren ZKBER.2018.53) aufgehoben und wie folgt berichtigt ersetzt:
«Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 2018 wird wie folgt ergänzt:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus den Liegenschaftserträgen der im Eigentum der Parteien stehenden Grundstücke in […] (exkl. Direktzahlungen von CHF 600.00 an die Ehefrau und CHF 1'000.00 an den Ehemann), […] und […] mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine monatliche Akontozahlung von CHF 1'825.00 zu bezahlen. Im Weiteren wird der Kläger verpflichtet, der Klägerin eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 zu bezahlen.»
2. Im Übrigen wird das Berichtigungsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Ein Doppel der Eingabe von A.___ vom 6. September 2022 geht zur Kenntnis an B.___.
4. B.___ und A.___ tragen die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 je zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von je CHF 200.00. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ wird verpflichtet, A.___ die von ihr bevorschussten CHF 400.00 im Umfang von CHF 200.00 zu ersetzen.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann