Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwältin Mariel Hoch und/oder Rechtsanwalt Ralph Malacrida und/oder Rechtsanwalt Dominic Leu,
Klägerin
gegen
Beklagte
betreffend Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 15. Dezember 2023 reichte die A.___ GmbH (im Folgenden die Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Klage betreffend Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG gegen die B.___ AG ein. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von CHF [...] (Valorennummer [...]) für kraftlos zu erklären.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
2. Ausserdem stellte die Klägerin die folgenden Verfahrensanträge:
1. Es sei so bald als möglich eine richterliche Aufforderung an die restlichen Aktionäre der Beklagten, dem Verfahren beizutreten, dreimal an drei aufeinanderfolgenden Erscheinungstagen im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen, unter Ansetzung einer Frist von drei Monaten für den Beitritt zu diesem Verfahren.
2. Es sei die öffentliche Bekanntmachung gemäss vorstehender Ziffer 1 mit folgendem Text zu publizieren:
"Mit elektronischer Eingabe vom 15. Dezember 2023 erhob die A.___ GmbH, [...], Klägerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Mariel Hoch und/oder Rechtsanwalt Dr. Ralph Malacrida und/oder RA Dominic Leu, […], [...], Klage gegen die B.___ AG, [...] (CHE-[...]), Beklagte, mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von CHF [...] (Valorennummer [...]) für kraftlos zu erklären.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit Personen, die mit ihr in gemeinsamer Absprache handeln würden, bis zum Ablauf der Nachfrist im Rahmen des öffentlichen Angebots am [...] 98.7% der Stimmrechte der B.___ AG. Seither habe sie keine weiteren Aktienkäufe an der Börse getätigt.
Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann die Anbieterin, die nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der B.___ AG eine Frist von drei Monaten ab der ersten Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt, um schriftlich gegenüber dem Obergericht des Kantons Solothurn, [...], ihren Beitritt zu diesem Prozess zu erklären.
Die Beitrittserklärung hat einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht sodann ein Zustellungsempfänger mit Adresse in der Schweiz (Zustelldomizil gemäss Art. 140 ZPO) bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Beweismittelverzeichnis in dreifacher Ausfertigung mit den nummerierten Belegen einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf einen Beitritt angenommen.
Obergericht des Kantons Solothurn."
3. Bereits am 19. Dezember 2023 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein, anerkannte die Klage vollumfänglich und ersuchte um Gutheissung derselben.
II.
1.1 Die Klägerin bringt vor, sie halte direkt oder indirekt 98.7 % der Stimmrechte der Beklagten. Sie will die restlichen Beteiligungspapiere kraftlos erklären lassen, damit sie die Beklagte vollständig kontrollieren kann. Die Klage stützt sich auf Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG, SR 958.1). Diese Bestimmung lautet wie folgt:
1 Verfügt der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft, so kann er binnen einer Frist von drei Monaten vom Gericht verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären. Der Anbieter muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft Klage erheben. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten.
2 Die Gesellschaft gibt diese Beteiligungspapiere erneut aus und übergibt sie dem Anbieter gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots zugunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer der für kraftlos erklärten Beteiligungspapiere.
1.2 Zum Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere bestimmt Art. 121 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV, SR 958.11) folgendes:
1 Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies das Gericht öffentlich bekannt und es weist die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Es setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung.
2 Die Bekanntmachung ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.
3 Treten Aktionärinnen und Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig.
4 Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen.
1.3 Die Kraftloserklärung setzt demnach voraus, dass es sich bei der Zielgesellschaft um eine schweizerische Gesellschaft handelt, deren Aktien zumindest teilweise an der Schweizer Börse kotiert sind. Weiter muss ein öffentliches Übernahmeangebot stattgefunden haben, nach welchem der Anbieter über mehr als 98 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügt. Schliesslich muss die 3-monatige Verwirkungsfrist zur Klageeinreichung gewahrt sein.
2. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Bekanntmachung gemäss Ziffer 2 der Klage (oben wiedergegeben) am [...] 2024 erstmals im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht (Art. 121 FinfraV). Die weiteren Veröffentlichungen erfolgten am [...] und am [...] 2024. Die angesetzte dreimonatige Frist ist abgelaufen, ohne dass sich ein Aktionär gemeldet hat und dem Prozess beigetreten ist. Die Beklagte hat die Klage anerkannt und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht bestritten. Es ist deshalb auf den von der Klägerin dargestellten Sachverhalt abzustellen. Dieser wird durch die von ihr eingereichten Urkunden gestützt.
3. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in […]. Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist nach Art. 43 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) das Gericht am Sitz der Gesellschaft zuständig. Die Zuständigkeit der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. h ZPO und § 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn (GO; BGS 125.12).
4. Die beklagte Zielgesellschaft hat gemäss Handelsregister ein Aktienkapital von CHF [...] gestückelt in [...] Namenaktien zu CHF [...] (Klagebeilage 2). Die Aktien der Beklagten sind an der Börse mit der Valorennummer [...] kotiert (Klagebeilage 3). Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 125 Abs. 1 FinfraG für die Anwendung der Bestimmungen für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungspapiere von Gesellschaften erfüllt.
5. Am [...] 2023 publizierte die Klägerin ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF [...]. Der Angebotsprospekt sah eine Angebotsfrist vom [...] 2023 bis zum [...] 2023 und eine Nachfrist vom [...] 2023 bis zum [...] 2023 vor (Klagebeilage 4). Mit Verfügung vom [...] 2023 hat die schweizerische Übernahmekommission unter anderem festgestellt, dass das Kaufangebot der Klägerin den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht (Klagebeilage 5). Damit liegt ein öffentliches Übernahmeangebot vor, welches durch die Übernahmekommission nach Art. 126 Abs. 3 FinfraG überprüft worden ist.
6. Gemäss definitiver Meldung des Endergebnisses des öffentlichen Kaufangebotes der Klägerin vom [...] 2023 wurden ihr bis zum Ablauf der Nachfrist am [...] 2023 insgesamt [...] Aktien der Beklagten angedient. Unter Berücksichtigung der [...] Aktien, welche die Beklagte selbst hält, verfügten die Klägerin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen am Ende der Nachfrist über insgesamt [...] Aktien der Beklagten (Klagebeilage 7). Die […] Aktien, welche die Beklagte selbst hält, sind gemäss Art. 120 lit. a FinfraV bei der Feststellung des Grenzwertes von 98 % nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG mit zu berücksichtigen. Ausserdem handelt die Beklagte in gemeinsamer Absprache mit der Klägerin und wird von dieser beherrscht (Klagebeilage 4, S. 8 und S. 18, und Klagebeilage 10). Auch aus diesen Gründen sind die von der Beklagten selbst gehaltenen Aktien der Klägerin nach Art. 120 lit. b FinfraV und nach Art. 11 lit. b der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV-FINMA; SR 958.111) anzurechnen. Der eingereichte Auszug aus dem Beteiligungsregister der Beklagten vom 14. Dezember 2023 bestätigt, dass die Klägerin am 14. Dezember 2023 über […] Aktien der Beklagten verfügte (Klagebeilage 8). Darin enthalten sind nun auch die zehn Aktien, die in der definitiven Meldung des Endergebnisses versehentlich noch nicht verbucht worden waren. Auch die Beklagte verfügte gemäss ihrem Depotauszug vom 12. Dezember 2023 über die angegebenen […] ihrer Aktien (Klagebeilage 9). Die Klägerin hält somit per Stichtag [...] 2023 direkt und indirekt insgesamt [...] Aktien der Beklagten. Dies entspricht 98.7 % (Dezimalstelle gerundet) der Stimmrechte und des Aktienkapitals der Beklagten. Der Grenzwert von mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft ist somit erreicht bzw. überschritten.
7. Die Klage betreffend Kraftloserklärung wurde am 15. Dezember 2023 und damit innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nachfrist des öffentlichen Kaufangebotes am [...] 2023 eingereicht. Die Klagefrist nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG wurde somit eingehalten.
8. Die Voraussetzungen gemäss Art. 137 Abs. 1 FinfraG sind demnach erfüllt. Sämtliche restlichen, sich noch im Publikum befindenden Aktien der Beklagten sind deshalb für kraftlos zu erklären. Die Kraftloserklärung ist nach Eintritt der Rechtskraft sofort im schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen (Art. 121 Abs. 4 FinfraV).
9. Das Interesse an der Kraftloserklärung der Aktien liegt bei der klagenden Gesellschaft, die über 98 % der Stimmrechte der beklagten Gesellschaft hält. Es wäre deshalb unbillig, die Kosten des Verfahrens der beklagten Gesellschaft aufzuerlegen. Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 4’182’410.00. Die Entscheidgebühr wird nach dem erforderlichen Aufwand und der Bedeutung des Geschäftes auf CHF 30’000.00 festgesetzt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 145 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 Gebührentarif; BSG 615.11). Diese Kosten des Verfahrens sind von der Klägerin zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann der Klägerin nicht ausgerichtet werden.
Demnach wird erkannt:
1. Sämtliche sich noch im Publikum befindenden Namenaktien der B.___ AG mit einem Nennwert von je CHF […] (Valorennummer [...]) werden für kraftlos erklärt.
2. Dispositiv Ziffer 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens von CHF 30’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der A.___ GmbH wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller