Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 löste der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) wegen Mängeln in der Organisation der Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Auf die dagegen erhobene Berufung trat die Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 3. März 2023 nicht ein.
2. Am 8. März reichte die Gesellschaft (im Folgenden auch die Gesuchstellerin genannt) beim Obergericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ein. Darin trug sie vor, sie habe am 7. März 2023 telefonisch vom Konkursamt erfahren, dass das Obergericht einen Nichteintretensentscheid erlassen habe. Wegen Problemen bei der Post seien ihr diverse Gerichtsurkunden nicht zugestellt worden. Da ihr auch keine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesendet worden sei und sie entsprechend auch nie eine Abholungseinladung der Post erhalten habe, sei sie in Unkenntnis dieser Verfügungen. Im Übrigen sei die Verfügung nicht per Einschreiben zugestellt worden, womit es an einer ordnungsgemässen Zustellung fehle. Die Zustellfiktion greife bei einer Laiin nicht. Sie habe nicht mit einer derartigen Verfügung rechnen müssen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Gerichtskosten wie beim ersten Verfahren nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt würden. Eine vorgängige Bezahlung von Kosten sei für sie nicht ersichtlich gewesen. Damit habe sie nicht gerechnet.
3. Die Vorbringen der Gesuchstellerin widersprechen den Tatsachen, wie sie sich aus den Akten ergeben. Gemäss Sendungsverfolgung nahm B.___ die Verfügung vom 1. Februar 2023 mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 9. Februar 2023 persönlich entgegen. Da die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss trotz der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall innert der gesetzten Frist nicht bezahlte, wurde ihr mit Verfügung vom 16. Februar 2023 eine Nachfrist angesetzt. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Gerichtsurkunde mit dieser Verfügung an das Obergericht zurückgesandt, weil sie trotz Abholungseinladung nicht auf der Post abgeholt wurde.
4. Aus den Akten ergibt sich somit, dass es die Gesuchstellerin versäumte, den Kostenvorschuss zu bezahlen, obwohl ihr die entsprechende Aufforderung zugestellt worden war. Ein Säumnisgrund, welcher die Gesuchstellerin an einer Bezahlung des Kostenvorschusses gehindert hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zudem hat es die Gesuchstellerin unterlassen, die Verfügung mit der Nachfristansetzung bei der Post abzuholen, obwohl ihr diese Verfügung zur Abholung gemeldet worden war. Ein Fehler der Post ist nicht erkennbar. Die Verantwortung dafür, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, liegt alleine bei der Gesuchstellerin. Für eine Wiederherstellung der Frist, die nur möglich ist, wenn die gesuchstellende Partei kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), besteht bei dieser Sachlage kein Raum. Daran ändert auch das wirtschaftliche Interesse am Erhalt der Gesuchstellerin nichts. Im Gegenteil hätte es gerade dieses Interesse geboten, der drohenden und erstinstanzlich bereits angeordneten Auflösung mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zu begegnen. Anzufügen ist, dass in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO eine Zustellung mit Gerichtsurkunde zulässig und üblich ist. Dies musste die Gesuchstellerin schon mit der Zustellung der Verfügung vom 1. Februar 2023 erkennen. Schliesslich vermögen Rechtsunkenntnis und mangelnde Sorgfalt die Zustellfiktion nicht ausser Kraft zu setzen.
5. Das Wiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller