Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 7. Februar 2024    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Gesuchstellerin

 

 

gegen

 

 

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

 

Gesuchsgegner

 

betreffend Revisionsgesuch


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. Oktober 2022 zu einer Geldstrafe und Busse sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten verurteilt, insgesamt ausmachend CHF 18'005.00. In der hierfür eingeleiteten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt dem Staat Solothurn für den Betrag von CHF 18'055.00 (Forderung plus Mahngebühr von CHF 50.00) nebst Zins die definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Juni 2023 ab. Gegen den Abweisungsentscheid gelangte A.___ mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Entscheid vom 17. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht eintrat.

 

2. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 gelangt A.___ (im Folgenden: Gesuchstellerin) u.a. ans Obergerichts des Kantons Solothurn. Im Adresskopf weiter aufgeführt sind die Gerichtskasse des Kantons Solothurn, das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, das Betreibungsamt und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Ihrer Eingabe legt sie einen Revisionsantrag vom 31. Juli 2023 bei, welchen sie angeblich bereits am 31. Juli 2023 dem Obergericht zugestellt haben will. Das Schreiben vom 31. Januar 2024 inkl. Schreiben vom 31. Juli 2023 wird als Revisionsgesuch entgegengenommen; die Akten BWZPR.2023.284, ZKBES.2023.59 sowie 5D_135/2023 werden beigezogen.

 

3. Im Falle des Nichteintretens auf eine Beschwerde nach Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bleibt der kantonale Entscheid bestehen, so dass letzterer nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Revision zu ziehen ist, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisionsgrund entdeckt wird, der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage oder das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht (Nicolas Herzog in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 328 ZPO N 14). Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO können Gegenstand eines Revisionsgesuchs Entscheide eines Gerichts sein, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat. Soweit sich das Revisionsgesuch auf das Rechtsöffnungsverfahren BWZPR.2023.284 und ZKBES.2023.59 bezieht, ist nicht das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, sondern die Zivilkammer des Obergerichts zuständig, da diese als letzte kantonale Instanz in der Sache (Abweisung der Beschwerde) entschieden hat.  

II.

1. Die in der ZPO vorgesehenen Revisionsgründe werden in Art. 328 Abs. 1 ZPO wie folgt umschrieben:

Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:

a.    sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;

b.    ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c.     geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

 

Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

 

2. Die Gesuchstellerin führt im Schreiben vom 31. Januar 2024 sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie bitte darum, monatliche Akontozahlungen (recte: Ratenzahlungen) in Höhe von CHF 250.00 bis CHF 300.00 zu akzeptieren, bis der Entscheid betreffend das Revisionsgesuch vorliege. Sie sei bereits mit den zuständigen Personen der Gerichtskasse in Kontakt. Weiter bitte sie höflich darum, das Betreibungsamt über diese Akontozahlungen zu informieren, damit die Fortsetzung der Pfändung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt gestoppt werden könne. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich verändert.

 

3. Offensichtlich macht die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2024 keine Revisionsgründe geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Ratenzahlungen sind direkt mit der Gerichtskasse zu vereinbaren. Weder ist die Zivilkammer zuständig noch berechtigt, mit der Gerichtskasse (für Drittpersonen) diesbezüglich Vereinbarungen zu treffen, noch das Betreibungsamt Region Solothurn über etwaige Vereinbarungen über Ratenzahlungen zu informieren.

 

4. Die Gesuchstellerin behauptet sinngemäss, sie habe bereits mit Eingabe vom 31. Juli 2023 einen Revisionsantrag gestellt. Dem Gericht ist ein solches Schreiben nicht bekannt. Das von der Gesuchstellerin angefügte Couvert taugt nicht als Beweis, da dieses explizit mit «Beschwerdekammer» adressiert ist und auch nicht belegt ist, dass es sich um dasselbe Schreiben handelt, welches sie damals an die Beschwerdekammer schickte.

 

5. Im Revisionsgesuch vom 31. Juli 2023, eingelangt beim Gericht am 31. Januar 2024, macht die Gesuchstellerin zusammengefasst geltend, ihre finanziellen Verhältnisse seien sehr angespannt. Um die «grosse[n] Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und Vermögensänderung» zu belegen, legt sie die berichtigte definitive Steuerveranlagung der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer aus den Jahren 2020 und 2021 sowie Korrespondenz mit dem Steueramt des Kantons Solothurn zu den Akten. Diese Berichtigungen stammen vom 19. Juni 2023, die Korrespondenz vom Mai 2023. Weiter führt die Gesuchstellerin sinngemäss und zusammengefasst aus, die Situation mit den Nachbarn sei immer noch sehr angespannt. Dabei nennt sie mehrere Personen, mit denen sie anscheinend im Streit liegt. Sie beantragt, die «finanziellen Anpassungen rasch vorzunehmen, da weitere unangenehme Handlungen durch die Nachbarn mehr als anzunehmen sind».

 

6. Auch in diesem Schreiben werden weder Revisionsgründe geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Zudem datiert die Berichtigung der definitiven Steuerveranlagung vom 19. Juni 2023. Sogar wenn es sich bei der Berichtigung der Steuerveranlagung um einen Revisionsgrund handeln würde, was vorliegend klarerweise nicht der Fall ist, wurde das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 329 Abs. 1 ZPO offensichtlich zu spät gestellt. Auch wenn das Schreiben auf den 31. Juli 2023 datiert ist, ist es erst am 31. Januar 2024 ans Gericht gelangt. Die Gesuchstellerin hätte eine rechtzeitige Eingabe zu beweisen. Im Übrigen sind im vorliegenden Verfahren weder nachbarschaftliche Auseinandersetzungen relevant noch werden – wie erwähnt – in einem Rechtsöffnungsverfahren die finanziellen Verhältnisse einer Partei – mit Ausnahme bezüglich den Kosten- und Entschädigungsfolgen – berücksichtigt. Die Gesuchstellerin stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege würde aber ohnehin nicht gewährt werden, da das Verfahren von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss.

 

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder dem Schreiben vom 31. Januar 2024 noch dem Schreiben vom 31. Juli 2023 Revisionsgründe entnommen werden können und solche nicht ersichtlich sind. Zudem erfolgte das Revisionsgesuch zu spät. Das Revisionsgesuch ist unbegründet. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

8. Ausnahmsweise werden für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.    Die Akten BWZPR.2023.284, ZKBES.2023.59, 5D_135/2023 wurden zur Entscheidfällung beigezogen und gehen sogleich nach Entscheidfällung zusammen mit den Akten ZKEIV.2024.1 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zurück.

2.    Das Revisionsgesuch von A.___ vom 31. Januar 2024 bzw. 31. Juli 2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler