Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 11. Juni 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um Rückführung
zieht die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Gesuch vom 7. Februar 2024 reichte das Bundesamt für Justiz (BJ) für den Kindsvater, A.___ (im Folgenden: Gesuchsteller oder Kindsvater), bei der Zivilkammer des Obergerichts einen Antrag auf Rückführung des Kindes C.___ (im Folgenden: Kind), geb. am […] 2016, nach [...] gegen B.___, die Kindsmutter (im Folgenden: Gesuchsgegnerin oder Kindsmutter), ein.
2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 nahm die Präsidentin der Zivilkammer das Erforderliche vor. Insbesondere setzte sie Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Kindsvertretung ein, ersuchte die Polizei des Kantons Solothurn, der Gesuchsgegnerin die Verfügung zuzustellen, wies die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Folgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an, ihre Identitätsdokumente und diejenigen des Kindes der Polizei abzugeben und befahl ihr, dafür zu sorgen, dass das Kind an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort verbleibt. Weiter ersuchte sie die Polizei, die Mutter und das Kind im RIPOL und SIS auszuschreiben (Verhinderung Kindsentführung). Schliesslich lud sie die Parteien für eine Vermittlungsverhandlung auf den 12. März 2024 vor.
3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 teilte der Gesuchsteller mit, dass er durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour vertreten werde und wiederholte seine bereits gestellten Anträge auf Rückführung des Kindes nach [...].
4. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, nahm am 29. Februar 2024 Stellung zum Gesuch und beantragte insbesondere die Rückführung des Kindes nach [...].
5. Am 7. März 2024 ging beim Gericht vorab per Mail der Polizeirapport vom 28. Februar 2024 ein. Gemäss diesem habe die Polizei sowohl am 19. Februar 2024 als auch am 20. Februar 2024 Kontrollen beim vermeintlichen Aufenthaltsort der Mutter und des Kindes durchgeführt. Weder die Kindsmutter noch das Kind hätten am angegebenen Aufenthaltsort angetroffen werden können. Die Mutter habe aber telefonisch erreicht werden können. Anlässlich des Telefongesprächs habe sie gesagt, sie habe die Schweiz verlassen und sei nun mit dem Kind in Frankreich. Sie werde am 23. Februar 2024 beim Polizeiposten in [...] erscheinen. Die Mutter sei am 23. Februar 2024 nicht beim Polizeiposten in [...] aufgetaucht. Die Polizei habe daraufhin versucht, sie telefonisch zu erreichen. Sie habe telefonisch nicht mehr erreicht werden können. Es werde davon ausgegangen, dass die Mutter nie die Absicht gehabt habe, bei der Polizei zu erscheinen.
6. Die Präsidentin stellte den Polizeibericht vom 28. Februar 2024 den am Verfahren Beteiligten mit Verfügung vom 7. März 2024 zu. Zudem setzte sie die auf den 12. März 2024 angesetzte Verhandlung ab.
7. Da der Kindsvater einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte, wurde er mit Verfügung vom 8. März 2024 aufgefordert, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollständig ausgefüllt und mit sämtlichen notwendigen Belegen einzureichen.
8. Am 12. März 2024 reichte Rechtsanwältin Cornelia Dippon ihre Honorarnote ein.
9. Mit Schreiben vom 18. März 2024 teilte der Kindsvater u.a. mit, dass sich die Kindsmutter und das Kind womöglich in […] oder […] im Kanton Aargau befinden würden.
10. Mit Verfügung vom 20. März 2024 forderte die Präsidentin den Kindsvater auf, dem Gericht bis am 22. April 2024 die konkrete Adresse des mutmasslichen Aufenthaltsorts der Kindsmutter und des Kinds mitzuteilen. Im Unterlassungsfall sei vorgesehen, das Verfahren abzuschreiben.
11. Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte der Kindsvater mit, ihm lägen keine neuen Informationen zum Aufenthaltsort der Kindsmutter und des Kindes vor. Es werde aber vermutet, dass sie sich in der Schweiz, möglicherweise im Kanton Solothurn aufhielten. Aus diesem Grund bitte er, das Verfahren nicht abzuschreiben, eventualiter sei es zu sistieren, bis neue Informationen zum Aufenthaltsort erhältlich seien.
12. Nach erstreckten Fristen gingen mit Eingabe des Kindsvaters vom 27. Mai 2024 die letzten Unterlagen betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
13. Am 10. Juni 2024 ging beim Gericht die Honorarnote von Rechtsanwalt Ivan Jabbour ein.
II.
1. Rechtliche Grundlagen des Rückführungsgesuchs bilden das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR 0.211.230.02) sowie das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32), welches Verfahrensbestimmungen enthält.
2. Die Kindsmutter und das Kind konnten nicht an dem vom BJ bzw. vom Kindsvater angegebenen Aufenthaltsort angetroffen werden. Bis zum Urteilszeitpunkt blieb der Aufenthaltsort der Kindsmutter und des Kindes unbekannt. Eine Sistierung des Verfahrens ist aufgrund der Sachlage nicht angezeigt. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte zu einem Aufenthaltsort der Kindsmutter und des Kindes in der Schweiz. Das Gesuch um Rückführung ist daher gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3. Aufgrund der obigen Ausführungen sind auch die Ausschreibungen der Kindsmutter und des Kindes im RIPOL und SIS gemäss Verfügung vom 8. Februar 2024 zu löschen. Die Polizei des Kantons Solothurn ist zu ersuchen, die entsprechenden Ausschreibungen zu löschen.
4. Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ ist das Rückführungsverfahren grundsätzlich kostenlos. Weder die Schweiz noch [...] haben einen Kostenvorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht. Zudem hat der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Seine Mittellosigkeit sowie der Bedarf für die Bestellung eines Rechtsanwalts sind ausgewiesen. Das Verfahren war nicht von Anfang an aussichtslos. Ihm ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens bestehen aus der Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie der Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Die Kindesvertreterin macht ein Honorar von CHF 898.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Das erscheint angemessen. Die Kostennote ist vom Staat Solothurn zu bezahlen. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'898.10 erliegen auf dem Staat.
6. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers geltend gemachte Honorarnote von CHF 2'508.77 (inkl. Auslagen und MwSt.) kann ebenfalls bewilligt werden. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des Gesuchstellers hat der Staat Rechtsanwalt Ivan Jabbour, eine Entschädigung von CHF 2'508.77 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird verfügt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Polizei des Kantons Solothurn wird ersucht, die Ausschreibungen von B.___ und C.___ im RIPOL und SIS betreffend Verhinderung Kindsentführung zu löschen.
3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'898.10 gehen zu Lasten des Staates.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Ivan Jabbour, wird auf CHF 2'508.77 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler