Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 13. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi und/oder Rechtsanwältin Jennifer Dürst,
Gesuchsteller
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, und/oder vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren. Für die Dauer des Verfahrens hatten die Parteien am 1. Mai 2020 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 setzte der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der Ehefrau die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest (Ziffer 1). In Ziffer 2 verpflichtete er den Ehemann zur Bezahlung eines Parteikostenvorschusses an die Ehefrau im Betrag von CHF 15’000.00. Weiter verfügte er in Ziffer 3 ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Ehemann sowie seine Verpflichtung zur Herausgabe eines Fahrzeugschlüssels. Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. Der Ehemann verlangte am 17. Mai 2024 die schriftliche Begründung. In derselben Eingabe stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die schriftliche Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 wurde bis heute noch nicht ausgefertigt.
2. Am 3. Januar 2025 reichte der Ehemann beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Auf dieses Gesuch trat das Obergericht mit Beschluss vom 9. Januar 2025 nicht ein, da bereits am 17. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht worden war und dieses noch beim Amtsgerichtspräsidenten rechtshängig war.
3. Am 3. Juni 2025 stellte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die folgenden Anträge:
1. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen in dem Sinne, dass Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids vom 6. Mai 2025 nicht vollstreckbar sind.
2. Die aufschiebende Wirkung gemäss Ziff. 1 des prozessualen Antrags sei ohne vorgängige Anhörung der Klägerin – superprovisorisch – zu erteilen.
4. Am 26. Juni 2025 erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:
1. Die Eingabe des Ehemannes vom 3. Juni 2025 geht zur Kenntnis an die Ehefrau.
2. Die beantragte superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den Entscheid vom 6. Mai 2024 (bzw. für die Ziffern 1, 2 und 3) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung sei in dem Sinne zu erteilen, dass die Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheides vom 6. Mai 2024 nicht vollstreckbar seien, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die Eingabe des Ehemannes vom 30. Mai 2025 geht zur Kenntnis und zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag bis zum 28. Juli 2025 an die Ehefrau.
5. Am 4. Juli 2025 stellte der Ehemann beim Obergericht erneut ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorsorglichen Massnahmen vom 6. Mai 2024.
6. Ausserdem erhob der Ehemann am 9. Juli 2025 form- und fristgerecht beim Obergericht Berufung gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2025.
7. Die Ehefrau (im Folgenden auch die Gesuchsgegnerin) stellte in ihrer Gesuchsantwort vom 18. August 2025 die folgenden Rechtsbegehren:
1. Auf das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung vom 4. Juli 2025 sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter:
Das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung vom 4. Juli 2025 sei vollumfänglich abzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge-
8. Nach mehreren Fristerstreckungen nahm der Gesuchsteller am 22. September 2025 Stellung zur Gesuchsantwort. Die Gesuchsgegnerin duplizierte darauf am 6. Oktober 2025. Der Gesuchsteller reichte am 29. Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme ein. Beide Parteien hielten an den bereits gestellten Anträgen fest.
9. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Gesuchsgegnerin wendet gegen das eingereichte Gesuch ein, der Gesuchsteller gehe offenbar fälschlicherweise davon aus, dass sich die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2025 sowohl auf das Gesuch vom 17. Mai 2024 als auch auf das Gesuch vom 3. Juni 2025 beziehe. Das treffe nicht zu. Das Verfahren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 17. Mai 2024 sei somit noch vor der Vorinstanz hängig. Mit dieser Einwendung macht sie geltend, die Sache sei anderweitig rechtshängig (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Da es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist diese vorab zu prüfen.
2. Zur Begründung bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Verfügung vom 26. Juni 2025 beziehe sich nicht auf das Gesuch vom 17. Mai 2024. In Ziffer 1 werde Bezug auf die Eingabe vom 3. Juni 2025 genommen und in den Ziffern 2 und 3 werde über das Gesuch vom 3. Juni 2025 befunden, indem dieses abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werde. Wenn das Gesuch vom 17. Mai 2024 ebenfalls Gegenstand der Verfügung vom 26. Juni 2025 gewesen wäre, hätte die Verfügung auf Abschreibung des Verfahrens lauten müssen. Nach dem Dispositiv werde von einer materiellen Abweisung ausgegangen, womit eine materielle Unbegründetheit des Gesuchs festgestellt werde. Bei einer Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit handle es sich derweil um eine formell-rechtliche Frage, bei der in der Sache nicht entschieden werde. Ausserdem hätte es sich ebenfalls in der Begründung widerspiegeln müssen, wenn sich die Verfügung vom 26. Juni 2025 ebenfalls auf das Gesuch vom 17. Mai 2024 bezogen hätte.
3. Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, in Ziffer 1 der Verfügung vom 26. Juni 2025 werde einzig die Eingabe des Ehemannes vom 3. Juni 2025 zur Kenntnis an die Ehefrau weitergeleitet. In den nachfolgenden Ziffern 2 und 3 werde jedoch explizit kein Bezug auf die Eingabe vom 3. Juni 2025 genommen. Zudem verweise die nachfolgende Ziffer 4 ausdrücklich auf die Eingabe des Ehemannes vom 30. Mai 2025. Daraus ergebe sich klar, dass die einzelnen Dispositivziffern unabhängig voneinander zu verstehen seien und jeweils gesonderte Verfügungen und Anordnungen enthielten. Eine Abschreibung des Verfahrens sei unter keinen Umständen angezeigt gewesen. Bezüglich des Gesuchs vom 17. Mai 2024 sei keine Gegenstandslosigkeit vorgelegen, da infolge Unzuständigkeit ein Nichteintretensentscheid und nicht ein Abschreibungsentscheid habe erfolgen müssen. Das Verfahren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei keinesfalls gegenstandslos, sondern dauere bis heute an. Lediglich die Zuständigkeit der Vorinstanz sei weggefallen. Aus dem Umstand, dass die Kurzbegründung keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Gesuch vom 17. Mai 2024 enthalte, könne nicht abgeleitet werden, die Verfügung habe sich ausschliesslich auf das Gesuch vom 3. Juni 2025 bezogen. Vielmehr gehe daraus implizit hervor, dass gesamthaft nicht auf das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung eingetreten worden sei. Zudem würden sich die Gesuche vom 17. Mai 2024 und vom 26. Juni 2025 bezüglich des Rechtsbegehrens decken. Es handle sich um denselben Antrag. Mit Gesuch vom 26. Juni 2025 sei der Antrag vom 17. Mai 2024 mithin lediglich bestätigt, nicht aber neu gestellt worden. Zudem wäre es schlichtweg sinnwidrig gewesen, wenn die Vorinstanz nur auf das Gesuch vom 3. Juni 2026 und nicht gleichsam auch auf dasjenige vom 17. Mai 2024 eingetreten wäre. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar. Es wäre stossend und überspitzt formalistisch, wenn die Verfügung vom 26. Juni 2025 dahingehend ausgelegt würde, dass damit nur auf das Gesuch vom 3. Juni 2025 und nicht auch auf dasjenige vom 17. Mai 2024 eingetreten worden sei, zumal es ja gerade die Vorinstanz gewesen sei, die viel zu lange zugewartet und nicht entschieden habe, bis die Zuständigkeit infolge der ZPO-Revision nachträglich weggefallen sei. Die Formulierung «wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist» sei dogmatisch zwar unpräzise, bei Gerichten jedoch eine weit verbreitete Standardformulierung. Aus der Begründung werde ersichtlich, dass das Gericht mangels Zuständigkeit nicht auf die Gesuche eingetreten sei. In der Verfügung vom 26. Juni 2025 sei auch der Antrag gemäss Gesuch vom 17. Mai 2024 mitumfasst gewesen.
4. Der Amtsgerichtspräsident begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt:
Nach dem Erlass eines Entscheides, vorliegend demjenigen vom 6. Mai 2024, ist es für die beurteilende Instanz nicht mehr möglich, die aufschiebende Wirkung nachträglich zu erteilen, wenn das nicht bereits im Entscheid selbst gemacht wurde. Zudem ist seit dem 1. Januar 2025 gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO auf Gesuch hin die Rechtsmittelinstanz (hier das Obergericht des Kanton Solothurn) zuständig, über die Vollstreckbarkeit, bzw. die aufschiebende Wirkung, zu entscheiden. Dabei kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden.
5. Das Gesuch des Ehemannes um Aufschub der Vollstreckung vom 17. Mai 2024 wird weder im Dispositiv noch in der Begründung der Verfügung vom 26. Juni 2025 erwähnt. Vielmehr ist nur vom Gesuch vom 3. Juni 2025 die Rede. Daran ändert auch nichts, dass in Ziffer 4 eine weitere Eingabe des Ehemannes vom 30. Mai 2025 zur Kenntnis und zu Stellungnahme an die Ehefrau geschickt wurde. Auch wenn die einzelnen Dispositivziffern unabhängig voneinander zu verstehen sind, bleibt es dabei, dass das Gesuch vom 17. Mai 2024 nirgends erwähnt wird. Auch wenn sich die Gesuche vom 17. Mai 2024 und vom 3. Juni 2025 inhaltlich decken, sind es doch zwei Gesuche, die zu einem unterschiedlichen Verfahrensstand und einem unterschiedlichen Zeitpunkt gestellt worden sind. Sie müssen nicht zwingend dasselbe Schicksal bzw. dieselbe Rechtsfolge haben. Dies zeigt insbesondere der Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2025. Wie schon festgehalten, müsste die Beurteilung des früheren Gesuches in der Verfügung erwähnt werden und erkennbar sein. Dies gebietet insbesondere auch der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch für die Gesuchsgegnerin gilt. Insbesondere ist es kein überspitzter Formalismus, wenn verlangt wird, dass in einem Entscheid klar zum Ausdruck gebracht wird, über welchen Antrag entschieden wurde. Es ist zwar schwer nachvollziehbar, wieso das Gesuch vom 17. Mai 2024 immer noch nicht beurteilt worden ist. Dies ist aber kein hinreichender Grund, in die angefochtene Verfügung einen gesamthaften Entscheid auch über das Gesuch vom 17. Mai 2024 hineinzuinterpretieren. Auf der Grundlage seiner Argumentation, wonach bezüglich des Gesuchs vom 17. Mai 2024 infolge (weggefallener) Unzuständigkeit ein Nichteintretensentscheid und nicht ein Abschreibungsentscheid hätte erfolgen müssen, erklärt der Berufungskläger selbst, das Verfahren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei keinesfalls gegenstandslos geworden, sondern dauere bis heute an (BS 7). Die Zuständigkeit der Vorinstanz ist infolge der ZPO-Revision heute nicht mehr gegeben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein bereits hängiges Gesuch eo ipso dahingefallen ist. Über die Beendigung des Verfahrens ist ein Entscheid zu treffen, sei dies durch eine Abschreibung des Verfahrens oder einen Nichteintretensentscheid. Die vorliegend verwendete Formulierung «wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist» ist eine bei Gerichten weit verbreitete Standardformulierung, aus welcher Bezug auf das Gesuch vom 17. Mai 2024 nichts abgeleitet werden kann. Schliesslich trifft die oben wiedergegebene Begründung auf das Gesuch vom 3. Juni 2025 zu, nicht aber auf das am 17. Mai 2024 eingereichte Gesuch. Zudem würde die Begründung im Widerspruch zu derjenigen im Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2025 stehen. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass der Amtsgerichtspräsident den Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2025 missachten wollte. Spekulationen darüber, ob das Gesuch vom 17. Mai 2024 zufolge der seither verstrichenen Zeit einfach vergessen ging, ändern an dieser Sachlage nichts. Dementsprechend kommt in der Begründung vom 26. Juni 2025 weder die immer noch bestehende Rechtshängigkeit des Gesuchs vom 17. Mai 2024 noch ein nachträglicher Wegfall der Zuständigkeit zur Sprache. Die Begründung ist nicht auf das Gesuch vom 17. Mai 2024 gemünzt. Offensichtlich wurde dieses in der Verfügung vom 26. Juni 2025 nicht beurteilt. Das Gesuch vom 17. Mai 2024 ist demzufolge nach wie vor bei der Vorinstanz hängig und stellt damit ein Prozesshindernis dar.
6. Auf das am 4. Juli 2025 beim Obergericht eingereichte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist demzufolge nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Weiter hat er der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1’553.95 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint insbesondere auch im Vergleich mit der Honorarnote des Gesuchstellers als angemessen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.
2. C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 500.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. C.___ hat D.___ eine Parteientschädigung von CHF 1’553.95 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller