Obergericht

Zivilkammer

 

Verfügung vom 6. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler  

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Gesuchstellerin

 

 

betreffend     Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] vom 21. Dezember 2022 / ZKBES.2022.182


hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

 

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Dezember 2022 auf die Beschwerde von A.___ gegen die vom Vorderrichter erteilte definitive Rechtsöffnung nicht eintrat und ihr die Gerichtskosten von CHF 250.00 auferlegte,

 

A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 5. Januar 2023 (Postaufgabe) an die Zivilkammer gelangte und erneut ihre schwierige finanzielle und persönliche Lage schilderte,

 

die Gesuchstellerin vorab darauf hinzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren vor der Zivilkammer abgeschlossen ist, weshalb gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2022 nur noch die in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechtsmittel an das Bundesgericht offenstehen,

 

für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

 

die Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung offensichtlich unzulässig war und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten wurde,

 

eine offensichtlich unzulässige und unbegründete Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden wäre,

 

der nachträgliche Erlass oder die Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (vgl. David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 112 N 2),

 

ein Erlass der Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die Einreichung zum vorneherein aussichtloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert werden soll,

 

ein nachträglicher Erlass der Gebühr daher abzuweisen ist, soweit überhaupt ein Erlassgesuch gestellt worden ist,

 

das Verfahren mit dem vorliegenden Entscheid in jeglicher Hinsicht abgeschlossen ist, weshalb eine weitere Korrespondenz nicht mehr geführt wird und weitere Eingaben in dieser Sache inskünftig ohne weiteres unbeantwortet abgelegt werden,

verfügt:

1.  Auf ein allfälliges Erlassgesuch von A.___ wird nicht eingetreten.

2.  A.___ wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache inskünftig ohne weiteres unbeantwortet abgelegt werden

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller