Obergericht

Zivilkammer

 

Verfügung vom 19. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler  

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Gesuchsteller

 

 

betreffend     Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1464 vom 31. Oktober 2023 / OGBES.2023.5)


hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

 

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn im Verfahren OGBES. 2023.5 mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 auf die Beschwerde von A.___ vom 2. Oktober 2023 nicht eingetreten ist und ihm die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt hat,

 

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 9. November 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts ein Erlassgesuch für diese CHF 300.00 einreichte,

 

nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,

 

der Gesuchsteller belegt, dass er unter einer chronisch […]  […]erkrankung leidet und von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird,

 

bei dieser Sachlage von einer dauernden Mittellosigkeit auszugehen ist und auch inskünftig kaum nennenswerte Einkünfte zu erwarten sind,

 

der Rechnungsbetrag zwar objektiv betrachtet nicht besonders hoch erscheint, eine allfällige Vollstreckung aber dennoch eine grosse Härte bedeuten würde,

 

das Erlassgesuch daher gutzuheissen ist, da der Gesuchsteller voraussichtlich dauerhaft über keine ausreichenden Mittel verfügen wird,

verfügt:

Das Erlassgesuch von A.___ wird gutgeheissen und die Gerichtskosten im Verfahren OGBES.2023.5 werden erlassen

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller