Obergericht

Zivilkammer

 

Verfügung vom 15. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler  

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Gesuchsteller

 

 

betreffend     Erlassgesuch (Rechnung Nr. […] vom 6. März 2024 / ZKBER.2024.2)


hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

 

-       die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. März 2024 (ZKBER.2024.1 / ZKBER.2024.2) auf die Eingabe von A.___ nicht eintrat und ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 hälftig, d.h. zu CHF 200.00, auferlegte;

 

-       A.___ mit Eingabe vom 11. März 2024 (Postaufgabe) an das Richteramt Solothurn-Lebern gelangte und ausführte, seit dem Jahr 2020 versuche er betreffend Unterhaltszahlungen an seine Tochter eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Er wehre sich seit Jahren gegen die von der Kindsmutter verursachten hohen Kosten. Er wünsche sich ein Ende der seit Jahren unrechtmässigen Gerichtsverfahren. Er bitte höflich, der Verursacherin (Kindsmutter) die Kosten aufzuerlegen. Er habe mit dem Obergericht Solothurn nichts zu tun. Die unverhältnismässige Busse von CHF 200.00 sei ihm zu erlassen. Um ein Ende der Verfahren zu erzielen, bitte er den Ausbau seines Besuchsrechts, wie von Herrn [...] und Herrn [...] gefordert, umgehend voranzubringen;

 

-       das Richteramt Solothurn-Lebern die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zur Bearbeitung weiterleitete;

 

-       A.___ darauf hingewiesen wird, dass lediglich das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten behandelt wird und die Regelung des Besuchsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist;

 

-       unklar ist, ob A.___ den Kostenentscheid anficht (die Kosten seien der Kindsmutter aufzuerlegen) oder er ein Erlassgesuch stellt (die unverhältnismässige «Busse» von CHF 200.00 seien ihm zu erlassen);

 

-       das Schreiben von A.___ vom 11. März 2024 als Erlassgesuch entgegengenommen wird;

 

-       A.___ aber darauf hingewiesen wird, dass er, sofern er den Kostenentscheid im Urteil vom 5. März 2024 (ZKBER.2024.1 / ZKBER.2024.2) anfechten will, innert der Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht gelangen kann;  

 

-       für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

 

-       nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können;

 

-       A.___ weder Gründe für einen Erlass der Kosten geltend macht noch solche ersichtlich sind;

 

-       ein Erlass der Gebühr daher abzuweisen ist;

verfügt:

1.    Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

2.    Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler