Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 12. August 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
Gesuchstellerin
betreffend Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] vom [...] 2023 / ZKBER.2023.28)
hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
- die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 die Berufung von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Januar 2023 abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegte;
- A.___ mit Eingabe vom 17. November 2023 den Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 beantragte;
- die Präsidentin der Zivilkammer mit Verfügung vom 24. November 2023 das Erlassgesuch von A.___ abwies mit der Begründung, der Erlass der Gerichtskosten sei ausgeschlossen, da die Einreichung zum vornherein aussichtsloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert werden solle;
- A.___ bei der Gerichtsverwaltung mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Eingang bei der Gerichtsverwaltung) erneut um Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 sowie um Erlass der Mahngebühren von CHF 50.00 ersucht;
- das Erlassgesuch der Zivilkammer überwiesen wurde, da für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;
- betreffend den Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 vollumfänglich auf die begründete Verfügung vom 24. November 2023 verwiesen werden kann;
- sich A.___ im Übrigen nicht einfach so den durch sie verursachten Schulden entledigen kann («Mein Ziel war es deshalb, die unliebsamen Schulden vom Betreibungsregister wegbekommen, was mir nicht leichtgefallen, aber trotzdem sehr gut gelungen ist. […] Keinesfalls möchte ich eine erneute belastende Betreibung bekommen und bitte deshalb inständig um einen Erlass der Forderung von CHF 5050.00»);
- das Gesuch von A.___ um Erlass der Gerichtskosten abzuweisen ist;
- für den Erlass der durch die Gerichtskasse mit 2. Zahlungserinnerung vom 16. Juli 2024 erhobenen Mahngebühren von CHF 50.00 nach § 15 Abs. 1 GT die Behörde oder Amtsstelle zuständig ist, welche die Forderung festgesetzt hat;
- das Erlassgesuch für die Mahngebühren demnach an den Gerichtsverwalter als Vorgesetzter der Gerichtskasse zu überweisen ist;
- keine Kosten erhoben werden;
verfügt:
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Erlassgesuch betreffend die Mahngebühren wird zuständigkeitshalber an den Gerichtsverwalter weitergeleitet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler