Obergericht

Zivilkammer

 

Verfügung vom 8. Juli 2025   

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel  

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Gesuchsteller

 

 

 

betreffend Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] / ZKBES.2025.35)


hat die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       A.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) am 3. März 2025 gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Februar 2025 «Rekurs» erhob;

 

-       der Gesuchsteller von der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Gelegenheit erhielt, seine nur schwer lesbare Eingabe zu verbessern, ansonsten seine Eingabe als nicht erfolgt gelte;

 

-       der Gesuchsteller trotz Gelegenheit innert Frist keine lesbare Eingabe einreichte;

 

-       die Zivilkammer das Verfahren (ZKBES.2025.35) infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und dem Gesuchsteller die Gerichtskosten für das obergerichtlich Verfahren von CHF 300.00 auferlegte;

 

-       der Gesuchsteller bei der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn ein auf den 30. Juni 2025 datiertes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten einreichte; die Zentrale Gerichtskasse das Schreiben zuständigkeitshalber der Zivilkammer zur Bearbeitung weiterleitete;

 

-       der Gesuchsteller vorbringt, er verfüge nur über eine AHV-Rente von CHF 2'352.00 und über kein Vermögen;

 

-       gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten die Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

 

-       demnach die Präsidentin der Zivilkammer zur Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuchs zuständig ist;

 

-       nach Art. 112 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können;

 

-       der Gesuchsteller ein Verfahren anstrengte und trotz Aufforderung keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb das Verfahren als aussichtslos bezeichnet werden muss;

 

-       die Möglichkeit des Kostenerlasses – selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit – nicht dazu dienen soll, aussichtslose Beschwerdeverfahren zu finanzieren;

 

-       das Erlassgesuch folglich abzuweisen ist;

 

-       keine Kosten erhoben werden;

verfügt:

1.    Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Hasler

 

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 8. Oktober 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_146/2025).