Obergericht

Zivilkammer

 

Verfügung vom 18. November 2025   

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel  

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Gesuchsteller

 

 

betreffend     Erlassgesuch Rechnung Nr. [...] (ZKBES.2025.277)


hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

 

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 auf die Beschwerde von A.___ vom 9. Oktober 2025 nicht eintrat und ihm die Gerichtskosten von CHF 400.00 auferlegte,

 

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 3. November 2025 (Postaufgabe) ein Gesuch um Erlass oder Reduktion der Verfahrenskosten gemäss Art. 107 ZPO einreichte,

 

für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

 

nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,

 

ein Erlass nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig ist, weshalb zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar und kapitalisiert werden können (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art. 112 N 5),

 

der Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 400.00 bereits bezahlt hat,

 

der Gesuchsteller ohnehin nicht vorbringt, er sei mittellos und die Bezahlung der Prozesskosten wäre für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden,

 

der Gesuchsteller gestützt auf Art. 107 ZPO eine Aufhebung aus Billigkeitsgründen verlangt, diese Bestimmung aber bei der Verteilung der Prozesskosten im ursprünglichen Entscheid, jedoch nicht bei einem Erlassgesuch zur Anwendung kommt,

 

die Höhe der Entscheidgebühr angesichts des Umfangs der Beschwerde und der zweiten Eingabe des Gesuchstellers angesichts der tiefstmöglichen Entscheidgebühr von CHF 200.00 nach § 145 Abs. 3 GT keinesfalls unverhältnismässig ist,

 

eine nachträgliche Abänderung des Entscheids vom 17. Oktober 2025 ohnehin ausgeschlossen ist,

 

die offensichtlich unzulässige und unbegründete Beschwerde vom 9. Oktober 2025 auch zum vornherein aussichtslos war, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden wäre,

 

der nachträgliche Erlass oder die Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (David Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2),

 

deshalb auch im vorliegenden Fall ein Erlass der Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die Einreichung zum vorneherein aussichtsloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert werden soll,

 

das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten deshalb abzuweisen ist,

 

der Gesuchsteller die Kosten des Erlassverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller