Obergericht

Zivilkammer

 

Verfügung vom 11. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel  

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Gesuchsteller

 

 

betreffend     Erlassgesuch (Rechnung Nr. […]/ ZKBES.2025.166)


hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

 

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 3. September 2025 auf die Beschwerde von A.___ vom 17. Juli 2025 nicht eintrat, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihm die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte,

 

A.___ mit Datum vom 4. November 2025 bei der Gerichtskasse ein Erlassgesuch einreichte, welches zuständigkeitshalber an die Zivilkammer weitergeleitet wurde,

 

für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

 

auf die gestellten Ausstandsbegehren mit Hinweis auf den Beschluss der Zivilkammer vom 3. September 2025 nicht eingetreten wird,

 

das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege im Beschluss vom 3. September 2025 abgewiesen wurde, weil die Beschwerde zum vornherein aussichtslos war,

 

der nachträgliche Erlass oder die Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 112 N 2), da die Einreichung aussichtloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert werden soll,

 

A.___ darauf hingewiesen wird, dass er seine finanzielle Lage mit der andauernden Einreichung aussichtsloser Rechtsmittel selbst fortlaufend verschlechtert,

 

A.___ die Verfahrenskosten für das wiederum aussichtslose Erlassgesuch mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 auferlegt werden,

verfügt:

1.      Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller