Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Kantonales Konkursamt,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Nichtigkeit Konkurseröffnung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
1. Der Kanton Solothurn hat A.___ über CHF 2'603.30 zuzüglich Verzugszins von CHF 124.25 und Kosten von CHF 110.00 sowie über CHF 226.00 zuzüglich Verzugszins von 3.30 und Kosten von CHF 50.00 betrieben (Betreibungs-Nrn. [...] und [...]) und am 23. April 2025 die Fortsetzungsbegehren gestellt. Das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein stellte am 6. Mai 2025 in den genannten Betreibungen je eine Konkursandrohung zu. Die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein eröffnete am 4. September 2025 den Konkurs.
2. Das Konkursamt übermittelt die Sache mit Eingabe vom 5. September 2025 der Aufsichtsbehörde und stellt fest, der Schuldner unterliege nicht der Konkursbetreibung. Die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein seien somit nichtig. Zur Begründung führt das Konkursamt aus, A.___ sei im Handelsregister in keiner Eigenschaft eingetragen, welche nach Art. 39 SchKG dazu führen würde, dass er der Konkursbetreibung unterliege. In den Betreibungsprotokollen des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein sei denn auch folgerichtig bei der Fortsetzung der Betreibungen «Pfändungsankündigung» eingetragen worden. Die Gläubigerin habe dem Konkursgericht bei Stellung des Konkursbegehrens zwei Konkursandrohungen beigelegt, welche dem Schuldner am 6. Mai 2025 zugestellt worden seien. Die telefonische Nachfrage beim Betreibungsamt Dorneck-Thierstein habe ergeben, dass sich das Betreibungsamt auch nicht habe erklären können, weshalb die Konkursandrohungen ausgestellt worden seien. Es müsse sich um ein Versehen handeln. Gleichzeitig habe das Betreibungsamt bestätigt, dass der Schuldner nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Konkursbetreibung unterliege. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Schuldner beide Betreibungen am 27. August 2025 an das Betreibungsamt vollständig bezahlt habe. Der Schuldner habe nicht der Konkursbetreibung unterlegen. Die am 6. Mai 2025 zugestellten Konkursandrohungen seien somit nichtig (BGE 79 III 15 E. 2; 107 III 60 E. 5; 120 III 106 E. 1). Aus vorgenannten Gründen werde die Aufsichtsbehörde gebeten, die Nichtigkeit der Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein festzustellen sowie alle weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen.
3. Mit Verfügung vom 9. September 2025 erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
4. Mit Eingaben vom 10. September 2025 lassen sich das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein sowie das Richteramt Dorneck-Thierstein vernehmen.
5. Wer der Konkursbetreibung unterliegt, sagt Art. 39 SchKG. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG unterliegen Inhaber einer Einzelfirma der Konkursbetreibung. Wie vom Konkursamt und vom Betreibungsamt übereinstimmend bestätigt wird, war und ist der Schuldner A.___ im Handelsregister in keiner Eigenschaft eingetragen, welche nach Art. 39 SchKG dazu führen würde, dass er der Konkursbetreibung unterliegen würde.
6. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Amtes wegen fest (Art. 22 SchKG). Wird eine Betreibung auf dem Weg des Konkurses statt der Pfändung fortgesetzt, stellt dies einen Nichtigkeitsgrund dar. Die Aufsichtsbehörde kann dies von Amtes wegen feststellen. Nichtige Betreibungshandlungen sind in den betreibungsrechtlichen Protokollen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts zu unterdrücken.
7. Es ist folglich festzustellen, dass die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein nichtig sind. Das Betreibungsamt wird die Kosten für die Konkursandrohung zurückzuerstatten haben. Da die Schulden mittlerweile vollständig bezahlt wurden, erübrigt sich eine Fortsetzung der Betreibungen auf dem Weg der Pfändung. Damit fällt auch das Konkursdekret der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 4. September 2025 dahin. Ein nichtiger Gerichtsentscheid bleibt ohne jegliche Wirkung und sämtliche rechtsanwendenden Behörden haben dies jederzeit und von Amtes wegen zu beachten.
8. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn.[...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein nichtig sind.
2. Das am 4. September 2025 eröffnete Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch