Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 17. Dezember 2025
Es wirken mit:
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Kantonales Konkursamt,
Gesuchsteller
gegen
A.___, vertreten durch B.___ AG,
Gesuchsgegnerin
betreffend Nichtigkeit Konkurseröffnung
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 9. Dezember 2025 über C.___, geb. [...], gestorben am [...], auf Begehren der A.___, vertreten durch B.___ AG, den Konkurs eröffnete (Betreibung Nr. [...]);
- das Kantonale Konkursamt am 12. Dezember 2025 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangt und darum bittet, die Nichtigkeit der Konkurseröffnung festzustellen sowie alle weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen;
- der Schuldner C.___ als Inhaber des Einzelunternehmens D.___, im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen ist;
- C.___ am 15. November 2025 – und damit vor der Eröffnung des Konkurses vom 9. Dezember 2025 – verstarb,
- das Einzelunternehmen untrennbar mit der Person des Inhabers bzw. der Inhaberin verbunden ist (Meisterhans Clemens/Gwelessiani Michael, in: Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 39 N 174);
- mit dem Tod des Schuldners dessen Rechtsfähigkeit geendet hat (Art. 31. Abs. 1 ZGB;
- der Schuldner aufgrund seines Todes am 15. November 2025 im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 9. Dezember 2025 somit auch nicht mehr der Konkursbetreibung unterlag;
- die Konkurseröffnung über einen nicht mehr der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner nichtig ist;
- diese Nichtigkeit, die schon das Konkursamt erkannt hat, entsprechend dem gestellten Antrag von der Aufsichtsbehörde ohne Einholung weiterer Stellungnahmen bestätigt werden kann;
- keine weiteren Massnahmen zu treffen sind, da gar kein Konkursverfahren durchgeführt werden kann;
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt über C.___ vom 9. Dezember 2025 nichtig ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch