Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 21. Mai 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug (Pfändungs-Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 22. März 2021 berechnete das Betreibungsamt Dorneck das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 2’815.00 übersteigenden Betrag von CHF 4'970.00.
2. Gegen die Berechnung des Existenzminimums und die Lohnpfändung erhob A.__ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) mit Datum vom 29. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin verlangt sie die Berücksichtigung weiterer Positionen in der Existenzminimumsberechnung. Weiter bezeichnet sie die Lohnpfändung als unverhältnismässig und unangebracht und beklagt sich darüber, dass keine stille Lohnpfändung angeordnet worden ist.
3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung datiert vom 1. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Allenfalls solle die Beschwerdeführerin auf den Revisionsweg verwiesen werden.
4. Am 13. April 2021 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin hält sie nochmals fest, sie brauche keine Lohnpfändung. Nachdem ihr die Beilagen zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt worden waren, reichte die Beschwerdeführerin am 28. April 2021 eine zweite Stellungnahme ein. Ihrer Meinung nach richtet die Einkommenspfändung mehr Schaden an, als dass sie irgendjemandem Nutzen bringt. Ihr relativ komplexer und etwas spezielle Fall sei vom Betreibungsamt komplett falsch beurteilt und gehandhabt worden.
II.
1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Gläubiger sei ihr Bodenleger, der trotz gravierender Mängel und ihrer Mängelrügen seiner Gewährspflicht nicht nachkomme. Es sei ein Fehler gewesen, nur einen Teilrechtsvorschlag zu erheben. Leider sei für den Restbetrag das Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Sie habe nun ein Schlichtungsgesuch gegen den Bodenleger eingereicht. Ihres Erachtens müsste die Einkommenspfändung deswegen nun sofort sistiert bzw. aufgehoben werden. Solange noch kein Urteil gefällt worden sei, dürften diesem Gläubiger keinerlei Gelder ausbezahlt werden. Die Berechnung des Existenzminimums sei grundsätzlich falsch. Zahlreiche Positionen seien in der Berechnung nicht berücksichtigt. Sie seien zur Zahlung dieser Beträge im Rahmen von monatlichen Teilzahlungen verpflichtet. Die Zahlungen an die Handwerker seien Teil eines laufenden, umsetzbaren Sanierungsplans. Sie hätten diese Zahlungen sowie die zugehörigen Rechnungen dem Betreibungsamt bereits schriftlich belegt. Wenn sie die vereinbarten monatlichen Raten wegen dieser Lohnpfändung nicht mehr zahlen könnten, würden sie für all diese Rechnungen auch betrieben werden, womit ein Lawineneffekt und eine Neuverschuldung entstehe. Sie sei die alleinige Versorgerin der Familie und sie verfügten über keine sonstigen Einkünfte. Durch die Lohnpfändung werde ihre Arbeitsstelle gefährdet. Deshalb habe sie explizit um eine stille Lohnpfändung gebeten. Der Bodenleger, ihr Gläubiger, vermassle den Sanierungsplan für alle betroffenen Parteien. Diese Lohnpfändung bedrohe ihre ganze Existenz.
2. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist ein Rechtsmittel, mit welchem Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit (Flavio Cometta / Urs Peter Möckli in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 17 N 2). Es geht mit anderen Worten um die Anwendung des Verfahrensrechts des SchKG durch die Betreibungsbehörden. Materiellrechtliche Streitigkeiten hingegen werden im ordentlichen Zivilprozessverfahren durch die Gerichte entschieden.
3. Angefochten sind die Berechnung des Existenzminimums vom 22. März 2021 und die darauf gestützte Lohnpfändung, die dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin angezeigt worden ist. Dies sind anfechtbare Betreibungshandlungen. Nicht vom Betreibungsamt und von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind die Forderung des Gläubigers, des Bodenlegers, oder die Gewährleistungsansprüche der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat nur einen Teilrechtsvorschlag erhoben. Für den davon nicht betroffenen Betrag hat der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach Art. 89 SchKG hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen. Es ist zum Handeln verpflichtet und es ist ihm verwehrt, Rücksicht auf einen privaten Sanierungsplan des Schuldners zu nehmen und deswegen die Pfändung zu verschieben. Solange die Betreibung nicht durch einen gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist (Art. 88 Abs. 1 SchKG) muss und darf das Betreibungsamt ebenso wenig einen vom Schuldner gegen den Gläubiger angehobenen Prozess abwarten. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt am 22. März 2021 die Pfändung vollzogen hat. Dies gilt umso mehr, als das Fortsetzungsbegehren bereits am 16. Oktober 2020 bei ihm eingegangen ist.
4. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass keine stille Lohnpfändung vollzogen wurde. Eine stille Lohnpfändung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber nach Art. 99 SchKG grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern zwar frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Wie das Betreibungsamt jedoch zutreffend ausführt, haftet es gegenüber dem Gläubiger für nicht korrekt einbezahlte Pfändungsquoten. Vorliegend ist es die Beschwerdeführerin, welche die ungewöhnlich lange Dauer zwischen dem Fortsetzungsbegehren und dem Vollzug der Pfändung von fast 5 Monaten zu verantworten hat. Ein erster Pfändungstermin wurde bereits am 16. Oktober 2020 auf den 28. Oktober 2020 angesetzt. Eine zweite Vorladung wurde am 13. November 2020 verschickt. Am 22. Dezember 2020 erging sodann ein Vorführungsauftrag an die Polizei. Die Beschwerdeführerin hat diesen Aufforderungen lange keine Folge geleistet. Insbesondere genügt es nicht, einfach Mails an das Betreibungsamt zu schicken und zu schildern, wie intensiv man sich mit der ganzen Situation befasse und wie man besorgt sei, aus eigenen Kräften aus der Misere herauszukommen. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht denn auch klar hervor, dass sie ihre verfügbaren Mittel nicht dem betreibenden Gläubiger zukommen lassen will, sondern diese nach ihrer eigenen Prioritätensetzung für andere Gläubiger verwenden will. Nach Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner jedoch verpflichtet, bei der Pfändung mitzuwirken. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass das Betreibungsamt von einer stillen Lohnpfändung abgesehen hat.
5. Demnach ist auf die gegen die Existenzminimumsberechnung erhobenen Rügen einzugehen. Die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei nur der Hypothekarzins der eigenen Liegenschaft berücksichtigt worden, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten, die monatlichen Aufwendungen für die Heizungsenergie und auch nicht die obligatorische kantonale Gebäudeversicherung. Das Betreibungsamt hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es benötige die genauen Rechnungen sowie die einzelnen Zahlungsbestätigungen, um eine Rückerstattung prüfen zu können. In ihrer Stellungnahme erwidert die Beschwerdeführerin darauf, sie habe sämtliche Rechnungen und Zahlungsbestätigungen per Mail an Herrn B.___ gesandt, worauf dieser bestätigt habe, dass er alle ihre Unterlagen erhalten habe. Der Beschwerde liegen keine Belege zu den geltend gemachten Nebenkosten bei. Auch aus dem angerufenen Mailverkehr ist nicht ersichtlich, welche Belege die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt gemailt hat. Allein aufgrund dieser pauschalen und unbelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich kein Fehler des Betreibungsamtes ausmachen. Es fehlt an einer konkreten Rüge, welche bestimmten Auslagen das Betreibungsamt zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Es ist Aufgabe der Beschwerdeführerin, die diesbezüglichen Belege vorzulegen, wenn sie notwendige Ausgaben berücksichtigt oder zurückerstattet haben will. Soweit die Beschwerdeführerin am 11. April 2021 ein Gesuch um Revision der Existenzminimumsberechnung gestellt und alle relevanten Rechnungskopien und Zählungsbestätigungen eingereicht hat, wird das Betreibungsamt noch einen Entscheid zu fällen haben.
6. Dieselben Erwägungen gelten auch in Bezug auf die geltend gemachten Arzt-, Medikamenten- sowie allenfalls anstehende Operationskosten wie auch für die monatlichen Abzahlungsraten von Kompetenzstücken. Auch hier sind die notwendigen Belege einzureichen, auch für die Beurteilung des Kompetenzcharakters der betreffenden Gegenstände und des Vorliegens eines Eintrags im Eigentumsvorbehaltsregister. Weder in der Beschwerde noch in den Akten finden sich jedoch Belege zu den geltend gemachten Positionen. Zum vornherein nicht berücksichtigt werden können zudem die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung, die im Grundbetrag bereits enthalten sind. Weiter gehört die gebundene Vorsorge nicht zum Existenzminimum, das für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig ist. Vielmehr dient diese der Vermögensbildung. Zudem dürfen zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden (Georges vonnder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 33). Auf den bereits laufenden Sanierungsplan kann deshalb bei der Berechnung des Existenzminimums keine Rücksicht genommen werden. Hilfe könnte hier allenfalls ein Nachlassverfahren bieten, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 30. April 2021 hingewiesen wurde. Schliesslich dürfen auch Steuern nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2). Ohnehin sind diese in den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 nicht unter den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag aufgeführt.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Festzuhalten ist lediglich, dass das Betreibungsamt allfällige Revisionsbegehren nunmehr zu beurteilen hat. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller