Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 11. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger  

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Nichtrückerstattung von Nebenkosten


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Schreiben vom 13. April 2021 (Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. März 2021, worin dieses dem Beschwerdeführer mitteilt, die Kosten betreffend Rückschnitt des Ahornbaumes von CHF 398.50 könnten nicht zurückerstattet werden. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Ahornbaum sei zum letzten Mal vor drei Jahren geschnitten worden und als sein Nachbar den Forstbetrieb aufgeboten habe, habe er sich an den Schneidekosten beteiligt. Der Schnitt sei notwendig gewesen.

 

2.       Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten, d.h. er müsse auch die Unterhaltskosten für seine Liegenschaft auf das Notwendigste beschränken. Dies wäre im Falle eines Baumes sicher zu bejahen, wenn dieser beispielsweise umzustürzen drohte und auf diese Weise eine Gefährdung darstellen würde. Dies mache der Beschwerdeführer aber nicht geltend.

 

II.

 

1.       Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten.

 

2.       Es ist unbestritten, dass es sicherlich empfehlenswert ist, einen Baum in regelmässigen Zeitabständen zurückzuschneiden. Eine unabdingbare Notwendigkeit im Rahmen des Liegenschaftsunterhalts stellt dies aber nicht dar, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt dem Schuldner diese Kosten nicht in dessen Existenzminimum berücksichtigt hat. Wie das Betreibungsamt weiter korrekt ausgeführt hat, wird vom Beschwerdeführer auch keine solche Notwendigkeit – z.B. Gefährdung durch den Baum oder kranke Baumteile – dargetan.

 

3.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch