Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Raphael Rüegsegger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Verwertungsbegehren in Betreibung Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (im Folgenden der Gläubiger) führt die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner). Auf den Arrestbefehl der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 21. Januar 2021 hin verarrestierte das Betreibungsamt den Liquidationsanteil des Schuldners an der Liegenschaft GB [...] und liess darauf im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung vormerken (Urkunde 9; soweit nichts Anderes vermerkt wird, werden im Folgenden jeweils die Urkunden des Beschwerdeführers zitiert). Dieser interne Liquidationsanteil wurde am 24. Februar 2021 gepfändet. Dabei wurde der Nettowert des hälftigen Liquidationsanteils auf ca. CHF 80’000.00 geschätzt (Urkunde 5).
1.2 Weiter hat der nachfolgend wiedergegebene Sachverhalt als erstellt zu gelten. Er beruht auf der insofern unwidersprochenen Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 20. Mai 2021 und steht mit den Akten und den Vorbringen der Parteien im Einklang. Bereits nach Erhalt der Arresturkunde im Januar 2021 teilte der Schuldner dem Betreibungsamt mit, dass er beabsichtige, die Liegenschaft zu verkaufen, um den geforderten Betrag der Betreibung Nr. [...] bezahlen zu können. Das Betreibungsamt wies darauf hin das Grundbuchamt an, dem Verkauf der Liegenschaft die Zustimmung zu erteilen, sofern der vom Betreibungsamt berechnete Betrag inklusive Zins und Kosten von CHF 128’000.00 direkt an das Betreibungsamt bezahlt werde. Dieser Betrag wurde dem Betreibungsamt am 6. April 2021 überwiesen.
2.1 Der Gläubiger teilte dem Betreibungsamt am 14. April 2021 per Mail mit, dass der sicherzustellende Betrag für ihn nicht von Interesse sei. Er stellte die Frage, wann er die Pfändungsurkunde erhalte und wann die Verwertung des internen Liquidationsanteils beginne. Er werde das am 23. Februar 2021 eingereichte Fortsetzungsbegehren nicht zurückziehen (Urkunde 2 des Betreibungsamtes).
2.2 In seinem Antwortschreiben vom 15. April 2021 führte das Betreibungsamt aus, es mache aus seiner Sicht keinen Sinn, eine volle Deckung der Betreibungsforderung nicht zu akzeptieren. Bei einer Verwertung des Liquidationsanteils würde kein vergleichbares Ergebnis resultieren. Zudem sei der Liquidationsanteil niedriger bewertet worden als die Betreibungsforderung. Da im vorliegenden Fall durch den Verkauf der Liegenschaft der Forderungsbetrag inklusive Zins und Kosten per Valuta 6. April 2021 gedeckt worden sei, bestehe kein Einspracherecht gegen den Verkauf.
3. Gegen dieses ablehnende Antwortschreiben des Betreibungsamtes erhob der Gläubiger (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 23. April 2021 form- und fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte darin die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 19. Juni 2019 sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 128’000.00 nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers in der hiervor genannten Betreibung inkl. Zins und Kosten zu decken.
2. Demzufolge sei das Betreibungsamt Dorneck anzuweisen, die Verwertung des Liquidationsanteils am Gemeinschaftsvermögen in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 21. Juni 2019, anhand zu nehmen.
3. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2021, die Beschwerde solle in allen Punkten abgewiesen werden, unter allfälliger Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Es habe rückwirkend von Amtes wegen weitere Kosten von CHF 1’233.30 sichergestellt. Damit sei die gesamte Forderung inklusive Zinsen und Kosten sichergestellt worden.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Antrag der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom 20. Mai 2021 vollumfänglich abzuweisen, soweit denn überhaupt hierauf eingetreten werden kann.
2. Es sei zu den vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde vom 23. April 2021 gestellten Rechtsbegehren 1 bis 3 festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin per 6. April 2021 sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 128’000.00 nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck inkl. Zins und Kosten in Höhe von CHF 129’777.10 zu decken sowie eine nachträgliche nach bereits vollzogener Sicherstellung nach dem 6. April 2021 mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft ist.
3. Des Weiteren sei festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...] in dessen Ziffer 3.1, 2. Absatz, postuliert, dass die Käuferschaft CHF 128’000.00 innert zehn Tagen nach Beurkundung des Kaufvertrages auf das Konto Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck, in 4143 Dornach, zwecks Löschung der bestehenden Pfändung des internen Liq.-Anteils des B.___ zu bezahlen hat.
4. Überdies sei festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...] in dessen Ziffer 4.7 festhält, dass die auf dem Kaufobjekt GB [...] eingetragene Bemerkung unter dem Eigentum: Pfändung des Liq.-Anteils des B.___, Forderung ca. CHF 125’000.00, Arrest Nr. [...], mit Zustimmung des Betreibungsamtes Dorneck, in 4143 Dornach, zu löschen ist. Die entsprechende Löschungsbewilligung wird von der Amtsschreiberei Dorneck eingeholt und bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. Abschliessend sei sodann festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...] beschlagend die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde geniesst, welche für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt und somit der einmalig sicherzustellende Betrag in Höhe von CHF 128’000.00 mittels Urkundenbeweis in dessen einmalig vorbestimmter Höhe erhellend, abschliessend sowie nicht mehr veränderbar definiert worden ist.
6. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die umschriebene Funktion bringt es mit sich, dass die Beschwerde einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen muss. Sie ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es genügt daher nicht, eine betreibungsamtliche Verfügung im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage als nicht gesetzeskonform zu rügen. Ebenso wenig kann die Beschwerde der abstrakten Klärung einer Rechtsfrage dienen. Zudem muss das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel noch im Gang sein. Nur ausnahmsweise besteht ein aktuelles und praktisches Interesse auch nach Abschluss des Verfahrens, sofern die Berichtigung des Verfahrensfehlers noch möglich ist (5A_837/2018 vom 17. Mai 2019).
2. Nach seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 verlangt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der sichergestellte Betrag von CHF 128’000.00 nicht ausreichend sei, um die Betreibungsforderung inklusive Zinsen und Kosten zu decken. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an einer solchen Feststellung hat. Zudem hat er noch in seinem Mail vom 14. April 2021 gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, der sicherzustellende Betrag sei für ihn nicht von Interesse. Seinen Anspruch auf korrekte Auszahlung des Verwertungserlöses wird er zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Beschwerdeweg geltend machen können (Christian Schöniger in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 144 N 8). Allenfalls kann er auch gegen die Abrechnung der Verfahrenskosten Beschwerde erheben (a.a.O., N 60). Ein blosses Feststellungsbegehren verhilft dem Beschwerdeführer indessen nicht zur Deckung seiner Ansprüche.
3. Soweit der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren stellt, um gestützt darauf die Verwertung des Liquidationsanteils zu verlangen, läuft er damit ins Leere. Die Liegenschaft, an welcher der Schuldner einen Anteil besass, ist verkauft. Der gepfändete Liquidationsanteil des Schuldners ist nicht mehr vorhanden. Die gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangte Verwertung ist nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer verlangt Unmögliches und zeigt nicht auf, was er mit seinem Antrag erreichen will. Die Beschwerde verfolgt keinen praktischen Zweck.
4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 seinen Antrag Ziffer 2 ergänzt und in den Ziffern 3 - 5 neue Feststellungsanträge gestellt. Der ergänzte Antrag und die neuen Anträge sind nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt worden. Darüber hinaus gilt für den abgeänderten wie für den neuen Antrag, was bereits zum Beschwerdebegehren Ziffer 1 gesagt wurde. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer eigentlich will. In seiner Stellungnahme vertritt er den Standpunkt, es habe bei einer einmaligen Sicherstellung der Betreibungsforderung zu bleiben. Falls die Sicherstellung eine Unterdeckung aufweise, habe das Verwertungsverfahren nach VVAG seinen Lauf zu nehmen. Auch nach seinem Rechtsbegehren Ziffer 5 seiner Stellungnahme zielt der Beschwerdeführer darauf ab, dass der zu seinen Gunsten sichergestellte Betrag nicht erhöht wird. Es scheint so, als wäre der Beschwerdeführer gar nicht an der vollständigen Erfüllung seiner Betreibungsforderung interessiert, sondern vorab an der Verwertung des Liquidationsanteils. Welchen Nutzen ihm das bringen soll, bleibt unklar. Unklar ist ebenfalls, welchen Zweck er mit seiner Beschwerde verfolgt.
5. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der sichergestellte Betrag decke nicht sämtliche Kosten. Dazu ist der Vollständigkeit halber folgendes festzuhalten: Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um gerichtliche Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über GB [...] vom 29. März 2021 (Urkunde 12) ist keine Zwangsvollstreckungsmassnahme. Der Liquidationsanteil an diesem Grundstück war bereits gepfändet und eine Verfügungsbeschränkung angeordnet (Urkunde 5). Offenbar wollte der Beschwerdeführer den im Einverständnis mit dem Betreibungsamt angestrebten Verkauf verhindern. Damit hätte sich die angestrebte Verfügungsbeschränkung unmittelbar gegen das Vorgehen des Betreibungsamtes gerichtet. Die mit diesem Gesuch zusammenhängenden Kosten sind keine Betreibungskosten. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, dass dem Schuldner die Kosten zweier Rechtsöffnungsverfahren in derselben Betreibung auferlegt werden. Am 9. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck für CHF 250’000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt (Urkunde 7). Im nachfolgenden Aberkennungsverfahren anerkannte der Schuldner, dem Beschwerdeführer noch CHF 123’000.00 zu schulden und zu bezahlen (Urkunde 6). Gestützt auf diesen Vergleich erreichte der Beschwerdeführer am 12. April 2021 nochmals die definitive Rechtsöffnung für CHF 123'000.00. Im rektifizierten Urteil vom 21. April 2021 wurden die Betreibungskosten ersatzlos gestrichen, weil in derselben Betreibung bereits einmal Betreibungskosten gesprochen worden waren (Urkunde 10). Offenbar wurde die Frage nicht gestellt, ob dasselbe nicht auch für die Gerichts- und Parteikosten, die ja auch zu den Betreibungskosten gehören, gelten sollte. Nachdem das Aberkennungsverfahren erledigt war, ist die provisorische Rechtsöffnung zu einer definitiven geworden. Die Betreibung war bereits über die Pfändung hinaus fortgeschritten und der gepfändete Liquidationsanteil auch schon verkauft. Das erneute Verfahren auf definitive Rechtsöffnung war unnötig. Es ist vorliegend auch nicht zu entscheiden, ob auf das erneute Rechtsöffnungsbegehren überhaupt einzutreten gewesen wäre. Jedenfalls aber dürfen diese unnötigen Verfahrenskosten letztlich kaum dem Schuldner auferlegt werden.
6. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Marti Schaller