Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 25. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer  

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. April 2021 und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Berechnung des Existenzminimums sei korrekt (siehe auch Urteil vom 1. April 2021 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs) zu berechnen, das falsch berechnete Existenzminimum vollumfänglich per 1. Mai 2021 aufzuheben und es habe per sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.

2.    Es sei der das Existenzminimum von CHF 5‘541.75 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners bis zur vollständigen Deckung der Forderung, längstens bis 1 Jahr seit Pfändungsvollzug, zu pfänden.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, da weder der Beschwerdeführer noch seine Frau über Wohneigentum verfügten und zusätzlich ein rechtskräftiger Mietvertrag vom 31. Juli 2021 vorliege, sei es ihm unerklärlich, weshalb in der Berechnung des Existenzminimums vom 28. April 2021 ein Hypothekarzinssatz über CHF 733.35 für die Wohnkosten berücksichtigt werde. Der Miteigentümer B.___ wohne zurzeit ebenfalls noch in der Wohnung. Der Beschwerdeführer erhalte deshalb ohne Präjudiz für andere Fälle eine monatliche Nettomietzinsreduktion über CHF 950.00 (obwohl der Einstellplatz ausschliesslich durch C.___ verwendet werde, werde hierzu ebenfalls CHF 50.00 in Abzug gebracht) und eine monatliche Betriebskostenpauschalereduktion über CHF 100.00. Somit sei in der Existenzminimumberechnung ein Bruttomietzins exkl. Heizkosten für die separate Elektroheizung ein Betrag über monatlich CHF 2‘100.00 zu berücksichtigen. Zudem sei für die Heizkosten der Elektroheizung ein Betrag über monatlich CHF 290.70 zu berücksichtigen. Des Weiteren seien folgende Beträge pro Monat einzurechnen: Für Radio und TV CHF 347.50, für TV und Internet CHF 64.00, für sein Telefon CHF 30.00, für das Telefon seiner Ehefrau CHF 60.00, für seine VVG-Prämien CHF 223.10, für die VVG-Prämien seiner Frau CHF 254.85, für die Privatkundenversicherung CHF 89.85, für die Motorfahrzeugversicherung CHF 93.75, für die Motorfahrzeugsteuer CHF 23.15, für die Benzinkosten CHF 100.00, für die Motorfahrzeugunterhalt-/Servicekosten CHF 150.00, für die TCS-Versicherung CHF 17.40 sowie für die Steuern CHF 1'500.00. Des Weiteren belaufe sich das monatliche Gesamteinkommen der Ehegatten auf CHE 6‘506.00 (netto). Davon erziele er einen Anteil von 74 %. Gemessen an seinem Einkommen von monatlich CHF 4‘813.00 (netto) habe er im Umfang von 74% zur Deckung des Gesamtbedarfs von CHF 7‘488.85 beizutragen. Rechnerisch entspreche dies einem Betrag von monatlich CHF 5‘541.75, womit bei ihm ein Fehlbetrag von CHF 728.75 pro Monat resultiere.

 

2.       Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Existenzminimumberechnung habe sich seit dem Entscheid der hierortigen Aufsichtsbehörde vom 1. April 2021 (SCBES.2021.6) im Grundsatz nicht verändert. Das gemeinschaftliche Existenzminimum der Ehegatten belaufe sich nach wie vor auf CHF 3’587.70. Verändert habe sich lediglich die Aufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Dies habe sich aufgrund des Wegfalls des Einkommens des Beschwerdeführers von der D.___ AG ergeben. Im genannten Entscheid vom 1. April 2021 sei unmissverständlich erklärt worden, warum die damalige Existenzminimumberechnung vom 21. Januar 2021 nicht zu beanstanden sei. Es werde vollumfänglich auf diese Begründung verwiesen. Die neuerliche Beschwerdeführung sei nicht nachvollziehbar und mutwillig. In diesem Sinne ersuche man um Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt werden sollten.

 

3.       Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, zum Zeitpunkt des Urteils vom 1. April 2021 habe er ein monatliches Einkommen über CHF 9’513.00 (netto) gehabt, wobei der als pfändbares neues Vermögen festgestellte Betrag auf CHF 2’925.85 pro Monat zu beschränken gewesen sei. Nun habe er noch ein monatliches Einkommen über CHF 4’813.00 (netto). Am monatlichen Gesamtbedarf von CHF 7’488.85 (abzüglich Anpassung Steuern sowie Arbeitsweg und Verpflegung Mittag) habe sich für seine Familie nichts geändert. In der neuen Existenzminimumberechnung seien aber nach wie vor seine Verpflegung für das 60 % Pensum sowie seine Fahrten zum Arbeitsplatz enthalten. Anhand dieses Beispiels sei einmal mehr ersichtlich, wie fehlerhaft das Betreibungsamt seiner Arbeit nachgehe.

 

II.

 

1.      

1.1     Im rechtskräftigen Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2021.6 wurde über sämtliche Punkte, welche der Beschwerdeführer nun mit der praktisch gleichen Begründung noch einmal beschwerdeweise vorbringt, bereits entschieden (vgl. SCBES.2021.6 E. II. 2). Bei diesen Punkten handelt es sich demnach um eine res iudicata, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

Da der Beschwerdeführer aber nicht mehr arbeitstätig ist, rechtfertigt es sich nicht mehr, im Existenzminimum für ihn die Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie für die Fahrten zum Arbeitsplatz einzurechnen. Das Betreibungsamt wird somit von Amtes wegen angewiesen, die Existenzminimumberechnung entsprechend zu revidieren.

 

1.2     Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

 

2.      

2.1     Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

2.2     Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Der Beschwerdeführer hat vorliegend aber im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 1. April 2021 bereits rechtskräftig beurteilt wurden. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, in der Existenzminimumberechnung die Kosten für auswärtige Verpflegung sowie für den Arbeitsweg des Beschwerdeführers revisionsweise nicht mehr zu berücksichtigen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

 

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 15. März 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_464/2021).

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20. April 2022 ein dagegen eingereichtes Revisionsgesuch abgewiesen (BGer 5F_10/2022).