Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 7. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen, Beschwerdegegner
betreffend Rückzahlung Entschädigungszahlung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug gegen seine frühere Arbeitgeberin, die B.___ AG, ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis ein (Beilage 9 des Beschwerdeführers; im Folgenden werden jeweils die Beilagen des Beschwerdeführers zitiert, soweit nichts Anderes gesagt wird). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 1. April 2021 verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Beschwerdeführer bis spätestens am 30. April 2021 eine Entschädigung im Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage 10). Der Betrag von CHF 14’500.00 wurde am 14. April 2021 an das Betreibungsamt Olten-Gösgen überwiesen (Beilage 12).
1.2 Der Beschwerdeführer verlangte beim Betreibungsamt eine Teilrückzahlung der Entschädigungszahlung seiner früheren Arbeitgeberin (Beilage 1). In seiner Verfügung vom 18. Mai 2021 hielt das Betreibungsamt vorab fest, dass es am 19. April 2021 die Entschädigungszahlung von CHF 14’500.00 von der B.___ AG erhalten habe. Zu der vom Beschwerdeführer gewünschten Teilrückzahlung für die Monate März bis Mai 2020 erklärte es, diese seien bereits getätigt. Weiter stellte es in Aussicht, die Leistung der Sozialhilfe für den Monat Juni 2020 könne auf Anfrage der Sozialhilfe ausgeglichen und der Sozialhilfe direkt rückerstattet werden. Eine Rückzahlung der BVG-Leistungen könne nur gegen Zahlungsbeleg bzw. Rechnung getätigt werden.
2.1 Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei als Aussendienstmitarbeiter auf 100-prozentiger Provisionsbasis angestellt gewesen. Der Lohn habe sich aus 70 % Einkommen sowie 30 % Spesen zusammengesetzt. Das Betreibungsamt habe ihm bei jeder laufenden Lohnpfändung die 30 % Spesen gewährt. Wegen der Covid-19 Situation habe sich seine Tätigkeit extrem eingeschränkt und in gewissen Bereichen sogar verunmöglicht. Die Lohnabrechnungen zeigten, dass sich die Einschränkungen wegen Covid-19 bei seinem Verdienst extrem negativ ausgewirkt hätten. Die B.___ AG habe ihm keine Lohnfortzahlung und keine Kurzarbeit gewähren wollen. Sein erzielter Verdienst sei sogar von den fixen BVG-Beiträgen «aufgeschluckt» worden. Damit er seinen wichtigsten finanziellen Verpflichtungen habe nachkommen können, habe er vom Betreibungsamt jeweils den Existenzminimum-Ausgleich erhalten, solange sein Lohnpfändungskonto noch «Reserven» ausgewiesen habe. Im Monat Juni 2020 habe er sogar noch Sozialhilfeunterstützung in Anspruch nehmen und den Restbetrag von seinem Lohnpfändungskonto für den Existenzausgleich in der Höhe von CHF 97.45 nutzen müssen. Im Monat Juni 2020 habe er sogar einen Fehlbetrag von CHF 709.55 erlitten. Dieser Betrag sei durch keine Amtsstelle abgedeckt worden. Zudem habe er von der [...] Pensionskasse erfahren, dass er rückwirkend per 1. Januar 2020 abgemeldet worden sei, weil er die BVG-Minimumschwelle nicht erreicht habe wegen der Lohneinbussen. Nach der nachträglichen Lohnfortzahlung wäre dies nicht der Fall gewesen.
Da sich die B.___ AG bezüglich Lohnfortzahlung nicht korrekt verhalten habe, habe er sie eingeklagt. In der Schlichtungsverhandlung habe er für die Monate März bis Juni 2020 eine Lohnfortzahlung in Form eines Pauschalbetrages von CHF 14’500.00 erreichen können. In diesem Betrag seien die 70 % Provision, 30 % Spesen sowie der BVG-Beitrag, welcher ihm für das halbe Jahr abgezogen worden sei, enthalten. Trotz seines Beharrens auf einer detaillierten Auflistung der Auszahlung habe die B.___ AG vor dem Schlichtungsrichter auf einen Gesamtbetrag ohne detaillierte Ausweisung bestanden. Gemäss Aussage des Betreibungsamtes gegenüber dem Sozialamt handle es sich hier um eine ausserordentliche Auszahlung, was überhaupt nicht den Tatsachen entspreche.
Er habe das Betreibungsamt bezüglich der Klageeinreichung informiert und ganz klar und deutlich erklärt, dass er den Überbrückungsbetrag an die Sozialhilfe zurückzahlen, den BVG-Beitrag einbezahlen und mit dem Restbetrag, ausser den 30 % Spesen, eine Rückzahlung für den gewährten Existenzausgleich durch das Betreibungsamt für die Zeitspanne März bis Juni 2020 tätigen wolle. Damals sei dies in dieser Form gutgeheissen und begrüsst worden.
Er habe beim Betreibungsamt einen Antrag auf Rückerstattung gestellt. Nach der Verfügung des Betreibungsamtes vom 18. Mai 2021 werde ihm kein Rappen gewährt, nicht einmal der 30-prozentige Spesenanteil von den CHF 14’500.00. Auf seine Tilgungsvorschläge sei ebenfalls nicht eingegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher gesetzlichen Artikel sein Antrag abgelehnt worden sei und weshalb die 30 % Spesen nicht wie bis anhin ausbezahlt würden. Es müsse die Zeitspanne März bis Juni 2020 als Rechnungsbasis genutzt werden, da die Auszahlung der CHF 14‘500.00, welche die Pensionskassenbeiträge für ein halbes Jahr mitenthielten, einer Lohnfortzahlung für diese vier Monate und nicht einer ausserordentlichen Auszahlung entspreche. Der 30-prozentige Spesenanteil stehe ihm wie bis anhin zu. Die Pensionskassengelder seien nicht pfändbar und die Sozialgelder dürften nicht gepfändet werden. Der Restbetrag solle zur Teiltilgung genutzt werden.
2.2 Gestützt auf diese Ausführungen stellte der Beschwerdeführer die folgenden Anträge:
Die 30 % Spesenanteil in CHF 4’350.-- seien mir wie bis anhin zu gewähren und seitens Betreibungsamt Olten-Gösgen auf mein Konto zu überweisen.
Der BVG-Beitrag in Summe CHF 3’514.80 sei auf mein BVG-Konto bei der [...] zu überweisen.
Der bezogene Sozialhilfebetrag in der Höhe von CHF 3’385.55 sei an die [...] zurück zu bezahlen.
Der Restbetrag von CHF 3’973.25 sei auf mein Lohnpfändungskonto zu übertragen.
3. Das Betreibungsamt entgegnete in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2021, das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei in verschiedenen Pfändungsverfahren berechnet worden und betrage im Zeitraum von März bis Juni 2020 CHF 2’500.00. Da er mit dem ausbezahlten Lohn sein Existenzminimum nicht habe decken können, habe ihm das Betreibungsamt Auszahlungen gewährt. Dadurch sei sein Existenzminimum in der Zeit von März bis Juni 2020 stets gewahrt gewesen. Beim nun vom ehemaligen Arbeitgeber erstrittenen Betrag von CHF 14’500.00 handle es sich um Lohnnachzahlungen für die Periode März bis Juni 2020. Wenn der Arbeitgeber diesen Lohn im betreffenden Zeitraum ordnungsgemäss bezahlt hätte, wären ihre Ausgleichszahlungen entfallen bzw. entsprechend tiefer ausgefallen. Somit sei es klar, dass der Betrag von CHF 14’500.00 wieder und ausschliesslich in die Lohnpfändungsmasse zurückfallen müsse. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin führte er aus, in der Existenzminimumberechnung vom 20. August 2019 sei vermerkt, die Spesen seien separat auszubezahlen. Das Betreibungsamt habe hier seine Pfändungspraxis einfach von heute auf morgen geändert. Damit sei er nicht einverstanden. Zudem stimme es nicht, dass sein Existenzminimum in der betreffenden Periode stets vollumfänglich gewahrt gewesen sein soll. Im Monat Juni 2020 habe er einen Fehlbetrag von CHF 709.55 gehabt. Zu beachten sei auch, dass nun das Betreibungsamt von einer ausserordentlichen Auszahlung zu einer Lohnnachzahlung gewechselt habe. Er habe im Schlichtungsverfahren eine Lohnfortzahlung für diese Periode erhalten. In diesem Betrag seien alle noch nicht einbezahlten Sozialabzüge, Ferien und Spesen enthalten. Eine gesamte Rückführung in die Lohnpfändungsmasse sei somit gesetzlich nicht erlaubt. Das Betreibungsamt wolle unpfändbare Beiträge pfänden: Pensionskassenbeiträge, AHV / IV-Beiträge, Feriengelder, gutgeheissene Spesen für die Arbeitsausübung, ALK-Beiträge, und bezogene Sozialleistungen von der [...]. Er beschränke sich in der eingereichten Klage bezüglich Rückzahlungen auf ein Minimum: Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag), Rückzahlung erhaltener Sozialgelder, Rückzahlung der 30 % Spesen und den Restbetrag zur Tilgung Existenzminimumausgleich in der Periode.
5. Nach einer telefonischen Rückfrage über die Dauer der laufenden Pfändung liess das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Pfändungsurkunden zwischen dem 20. August 2019 und dem 21. April 2021 sowie den Auszug des Lohnpfändungskontos des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2020 bis 10. August 2021 zukommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. August 2021 darüber informiert.
6. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG kann das Erwerbseinkommen eines Schuldners so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Üblicherweise werden die Löhne monatlich ausbezahlt, genauso wie die meisten Verpflichtungen, die bei der Bestimmung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote zu berücksichtigen sind, monatlich anfallen. Auch der Grundbetrag, der nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG dem Schuldner für seine Grundbedürfnisse zu gewähren ist, ist ein monatlicher. Dementsprechend wird in der Praxis das Existenzminimum eines Schuldners auf einen Monat berechnet. Gepfändet wird sodann der dieses Existenzminimum übersteigende – monatliche – Lohn. Dieser kann nach Art. 93 Abs. 2 SchKG längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden.
2.1 Aus dem Auszug des Lohnpfändungskontos des Beschwerdeführers geht hervor (Beleg 1), dass im fraglichen Zeitraum von März bis Juni 2020 gar kein Einkommen gepfändet wurde. Damit hat das Betreibungsamt auch nicht in sein Existenzminimum eingegriffen und dieses verletzt. Im Gegenteil hat das Betreibungsamt, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ihm in diesen Monaten aus dem bereits vorhandenen Pfändungserlös Ausgleichszahlungen gewährt. Da auch diese Ausgleichszahlungen nicht ausreichten, musste er ab Juni 2020 vom Sozialamt unterstützt werden. Es ist indessen nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, dafür zu sorgen, dem betriebenen Schuldner die Mittel zur Bestreitung seines Existenzminimums zur Verfügung zu stellen. Insofern war es grosszügig vom Betreibungsamt, dass es dem Beschwerdeführer aus dem vorhandenen Pfändungserlös sofort Rückzahlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes machte.
2.2 Der Beschwerdeführer verlangt nun, dass für den Betrag von CHF 14’500.00, den seine frühere Arbeitgeberin am 19. April 2021 an das Betreibungsamt ausbezahlte, die Zeitspanne März bis Juni 2020 als Rechnungsbasis genutzt werden müsse. Dies würde bedeuten, dass der im April 2021 beim Betreibungsamt eingegangene Betrag nun rückwirkend als Einkommen und Pfändungserlös der Monate März bis Juni 2020 behandelt wird. Art. 93 Abs. 1 SchKG bezweckt, dem Schuldner von seinem Einkommen so viel zu belassen, dass sein Notbedarf trotz der Pfändung gedeckt bleibt. Geschützt wird der Notbedarf im Moment der Pfändung, mithin der in diesem Moment aktuelle Lebensbedarf. Dementsprechend betrifft die Lohnpfändung nur das jeweils laufende Einkommen. Dies spricht gegen eine rückwirkende Zuordnung der Zahlung vom 19. April 2021 zum Einkommen der Monate März bis Juni 2020. Weiter dürfen nicht periodische Leistungen wie der 13. Monatslohn nicht pro rata temporis dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus. Nicht periodische Einkünfte sind pfändbar, sobald das Total des Jahreseinkommens höher ist als das jährliche Existenzminimum des Schuldners (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld-betreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 4). Daraus erhellt, dass bei der Pfändung nicht periodischer Einkünfte eine Zeitspanne von einem Jahr berücksichtigt wird. Es drängt sich auf, dabei auf das Lohnpfändungsjahr und nicht etwa auf das Kalenderjahr abzustellen. Eine zusätzliche Pfändung von nicht periodischen Einkünften für ein abgelaufenes Lohnpfändungsjahr ist systemwidrig und auch nicht mehr nötig, wenn die Betreibungsforderungen haben gedeckt werden können. Soweit aber sogleich eine neue Lohnpfändung an eine abgeschlossene anschliesst, würde es auf eine unzulässige Verlängerung des Lohnpfändungsjahres hinauslaufen, wenn ein späteres Einkommen noch von der früheren Pfändung miterfasst würde. Dies würde die Interessen der neuen Lohnpfändungsgläubiger, die ihrerseits auf das Einkommen des Schuldners greifen möchten, beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall begann die Pfändung Nr. 151371 am 20. August 2019 (Beleg 3 und beim Betreibungsamt eingeholte Pfändungsurkunde vom 20. August 2019). Das Lohnpfändungsjahr dauerte somit bis am 19. August 2020. Der Eingang des Betrages von CHF 14’500.00 am 19. April 2021 fiel in das nächstfolgende Lohnpfändungsjahr, das mit dem Pfändungsvollzug Nr. […] vom 6. November 2019 begann. Eine rückwirkende Zuordnung der Auszahlung vom 19. April 2021 auf die Monate März bis Juni 2020 ist demnach ausgeschlossen.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe unpfändbare Beiträge gepfändet. Er verlangt mit seiner Beschwerde Rückzahlungen von Pensionskassenbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag), erhaltenen Sozialhilfegeldern und des Spesenanteils von 30 % seines Lohnes. Ausdrücklich gepfändet hat das Betreibungsamt aber weder Pensionskassengelder, Sozialhilfegelder noch Spesen. Gepfändet hat es hingegen die CHF 14’500.00, die der Beschwerdeführer vor der Schlichtungsbehörde von seiner früheren Arbeitgeberin erhältlich machen konnte. Dieser Betrag wurde an das Betreibungsamt überwiesen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, im Betrag von CHF 14’500.00 seien 30 % Spesen sowie die BVG-Beiträge für ein halbes Jahr, welche von seinem Einkommen abgezogen worden seien, mitenthalten. Es ist somit zu prüfen, wofür die CHF 14’500.00 geleistet worden sind.
3.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Schlichtungsgesuch die folgenden Anträge gestellt (Beilage 9):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Gehaltsnachzahlungen zu leisten:
a. CHF 24’495.70 brutto plus 5% Zins seit 15.05.2020
b. CHF 9’236.60 netto plus 5% Zins seit 15.05.2020
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils für den Zeitraum 1. Januar – 30. Juni 2020 auf das Freizügigkeitskonto [...] zu Gunsten des Klägers zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten innert 10 Tagen nach Bezahlung der Sozialbeiträge inkl. Pensionskassenbeiträge dem Kläger die entsprechenden Belege auszuhändigen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1’000.00 (Kaution) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2020 zurück zu bezahlen.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2’690.50 (Messekosten 2019) zuzüglich Zins zu 5% seit 06.11.2020 zu bezahlen.
6. Es sei festzustellen, dass die Forderung für Messekosten in Höhe von CHF 3’954.00 nicht besteht.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
3.3 In dem vor Schlichtungsbehörde abgeschlossenem Vergleich vom 1. April 2021 hat sich die beklagte frühere Arbeitgeberin indessen lediglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Betrag von CHF 14’500.00 pauschal netto zu bezahlen (Beilage 10). Dieser Betrag ist pauschal und netto und dementsprechend ist nicht erkennbar, für welche der geltend gemachten Positionen er bestimmt ist, obwohl der Beschwerdeführer seine Ansprüche differenziert bezeichnet und substantiiert hat. Im Vergleich ist demnach keine Rede mehr von Gehaltsnachzahlungen, Spesen, Pensionskassenbeiträgen, einer Kaution, Messekosten und einer negativen Feststellung. Insbesondere findet auch die Forderung des Beschwerdeführers, es seien ihm die Belege für die Bezahlung der Sozial- und Pensionskassenbeiträge auszuhändigen, keine Erwähnung mehr. Offenbar hat die beklagte Arbeitgeberin gerade deshalb auf einer pauschalen Entschädigung bestanden, weil sie nicht gewillt war, noch irgendwelche Sozialleistungen für den Beschwerdeführer zu erbringen. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern diese Vorgehensweise von den Sozialversicherungsträgern akzeptiert worden ist bzw. akzeptiert wird. Festgestellt werden kann indessen anhand der eingereichten Lohnabrechnungen (Beilagen 13), dass dem Beschwerdeführer stets nur der Nettolohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt worden ist. Normalerweise ist es denn auch der Arbeitgeber, der die Sozialabzüge vorzunehmen und diese den Sozialversicherungen weiterzuleiten hat. Zudem fehlt jeglicher Hinweis und Beleg, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von März bis Juni 2020 selbst Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat bzw. noch zu einer Nachleistung verpflichtet sein könnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für sämtliche seiner im Schlichtungsverfahren geltend gemachten Ansprüche eine pauschale Entschädigung im Sinne einer Abfindung per Saldo aller Ansprüche hat erreichen können, welche sich nicht mehr in Gehaltsnach- oder Lohnfortzahlungen, Spesen und anderes mehr aufgliedern lässt. Im Grunde genommen liegt damit auch nicht mehr eine Lohnpfändung vor, sondern eine Pfändung einer Forderung gegenüber der früheren Arbeitgeberin. Inwiefern die ausgehandelte Entschädigung nicht pfändbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sein Existenzminimum im April 2021 sei nicht gewahrt gewesen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin eingezogen und seinem Pfändungskonto gutgeschrieben hat.
4. Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer gestellten Begehren sind dennoch zusätzlich folgende Bemerkungen anzubringen: Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, es sei ihm ein Spesenanteil von 30 % der Entschädigung auf sein Konto zu überweisen, auf den Agenturvertrag (Beilage 4) und das Spesenreglement (Beilage 6). Danach ist er zu 100 % auf Provisionsbasis angestellt, wobei sämtliche Spesen pauschal abgerechnet werden. 30 % des Bruttolohnes werden in der Lohnabrechnung als Spesen deklariert, die restlichen 70 % des Bruttolohnes als AHV-pflichtiger Lohn. Das Betreibungsamt hat die 30 % Spesen als echte Spesen, die der Vergütung notwendiger Auslagen des Arbeitnehmers dienten, anerkannt. Dementsprechend hat es in der Anzeige betreffend Lohnpfändung vom 20. August 2019 (Beilage 3) die Arbeitgeberin angewiesen, die Spesen separat auszubezahlen. Diese waren folglich auch nicht Gegenstand der Lohnpfändung. Oben wurde bereits festgestellt, dass die Parteien im Vergleich in der Entschädigung von CHF 14’500.00 keinen Spesenanteil ausgeschieden haben und sich ein solcher auch nicht ausscheiden lässt. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Spesen mehr angefallen sind. So führt er selbst aus, seine Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter sei extrem eingeschränkt und in gewissen Bereichen verunmöglicht worden, wie zum Beispiel Kundenbesuche vor Ort, Heimpräsentationen und persönlicher direkter Kundenservice. Nun sei Homeoffice Arbeit angesagt gewesen. Lediglich gestützt auf seine pauschale Aussage, die Aufwandkosten hätten sich somit in andere Bereiche verlagert, ist nicht davon auszugehen, dass in dieser Zeit nennenswerte Spesen angefallen sind.
5. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es sei ihm ein BVG-Beitrag in der Höhe von CHF 3’514.80 auf sein BVG-Konto zu überweisen. Auch hier gilt: BVG-Beiträge wurden nach den bisherigen Feststellungen nicht gepfändet. In der Entschädigungssumme sind keine solchen enthalten. Der Beschwerdeführer hat selbst keine bezahlt und ist auch nicht zu einer Bezahlung verpflichtet. Er behauptet, es seien ihm in den Monaten März bis Juni 2020 BVG-Beiträge für ein halbes Jahr abgezogen und bis zum Schlichtungsverfahren nie zurückbezahlt worden. Zutreffend ist, dass ihm in den Monaten Januar bis Juni 2020 jeweils ein BVG-Fixbetrag von CHF 292.90 vom Lohn abgezogen wurde (Beilagen 13), obwohl der Beschwerdeführer per 1. Januar 2020 bei der Pensionskasse abgemeldet worden war (Beilage 8). Schliesslich aber hat die Arbeitgeberinnen den monatlichen BVG-Abzug von CHF 292.90, den sie in den Monaten Januar bis Juni 2020 vorgenommen hatte (Beilage 13), gemäss Lohnabrechnung für den Monat August 2020 korrigiert und dem Beschwerdeführer im Gesamtbetrag von CHF 1’757.40 zurückerstattet (letzte Seite der Beilage 13).
6. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, dass der von ihm bezogene Sozialhilfebetrag in der Höhe von CHF 3’385.55 an die [...] zurückbezahlt werde. Das Betreibungsamt hat keine Sozialhilfebeiträge, die ja für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ausgerichtet wurden, gepfändet. Vielmehr wurden diese direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Eine Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfebeiträge durch das Betreibungsamt scheidet damit schon begrifflich aus. Es ist der Sozialhilfeempfänger selbst, der einer Rückerstattungspflicht für die von ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen unterliegt. Diese sind indessen keine gewöhnlichen Schulden. Insbesondere wenn die Sozialhilfe rechtmässig bezogen wurde, sind einer Rückerstattung nach § 14 des Sozialgesetzes (BGS 831.1) enge Grenzen gesetzt. Nach Absatz 1 lit. d dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung zur Rückerstattung nur, wenn infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistung derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht darauf als unbillig erscheint.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Schaller