Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 14. Juli 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Juni 2021 und macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe sein Existenzminimum zu tief berechnet. Seine Familie habe monatliche Ausgaben von CHF 5'000.00. Er bezahle einen Mietzins von CHF 2'160.00 ohne Nebenkosten. Er sei im Januar in die neue Wohnung eingezogen und könne diese nicht kündigen. Sodann müsse er den Leasingvertrag für sein Auto bezahlen. Zwar sei er aktuell arbeitslos, er sei als Aussendienstmitarbeiter aber auf ein Auto angewiesen, zumal er ohne Auto keine Arbeit finde. Zudem brauche er das Handyabo, um Kunden zu kontaktieren. Er könne dies nicht so schnell kündigen und sei verpflichtet, dieses monatlich zu bezahlen. Des Weiteren sei das Kind seiner Frau nicht eingerechnet worden, obwohl sie verheiratet seien, es mit ihnen zusammenwohne und seinen Namen trage. Zudem müsse er Essen, Lebensversicherung und Krankenkasse bezahlen. Er verweise auf die eingereichten Unterlagen. Er wolle mit dem Betreibungsamt eine Abmachung treffen bezüglich einer monatlichen Ratenzahlung, oder dass sein Existenzminimum auf CHF 5'000.00 heraufgesetzt werde.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einige Punkte in der Existenzminimumberechnung noch nicht mit Unterlagen belegt, weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen sei. Sodann könnten die Leasingraten für das Auto nicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, da dieses keinen Kompetenzcharakter habe. Zudem könnten bei den Krankenkassenprämien nur jene der obligatorischen Versicherung KVG berücksichtigt werden. Des Weiteren seien die Kosten für Telefon und private Versicherungen im monatlichen Grundbetrag enthalten. Schliesslich werde im Revisionsverfahren zu prüfen sein, ob das neu gemietete Einfamilienhaus als angemessene Wohnung gelte. Es könne aber schon jetzt gesagt werden, dass ein 6,5-Zimmer-Einfamilienhaus zu einem Nettomietzins von CHF 2'150.00 nicht als angemessen erscheine und eine Mietzinsherabsetzung in der Existenzminimumberechnung nach sich ziehen werde.
3. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2021 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführes Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer arbeitslos und er macht auch nicht geltend, aus sonstigen, etwa familiären Gründen, auf das Auto angewiesen zu sein. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Auto des Beschwerdeführers keinen Kompetenzcharakter zuerkannt und dementsprechend die Leasingraten nicht im Existenzminimum berücksichtigt hat. Im Übrigen hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer CHF 200.00 für die Arbeitssuche eingerechnet.
2. Ebenfalls nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingerechnet werden dürfen gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 Kosten für freiwillige Versicherungen, wie die vom Beschwerdeführer genannte Lebensversicherung und die mit Unterlagen dokumentierten Zusatzversicherungen gemäss VVG. Sodann sind Kosten für Telefon und Essen bereits im betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten.
3. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nun die aktuellen Policen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eingereicht. Es ist aber aufgrund der regelmässigen Betreibungen durch den obligatorischen Krankenversicherer [...] nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Krankenversicherungsprämien nicht im Existenzminimum eingerechnet hat, sondern nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.
4. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren den aktuellen Mietvertrag eingereicht, welchen er dem Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzuges nicht vorgelegt hatte. Die Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
Das Gleiche gilt schliesslich auch bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers, es sei das Kind von seiner Frau einzurechnen, es wohne mit ihnen zusammen und trage seinen Namen. So hat der Beschwerdeführer - wie aus der Existenzminimumberechnung ersichtlich - dem Betreibungsamt bislang nicht nachgewiesen, dass er bezüglich des nicht leiblichen Kindes [...] rechtlich verpflichtet ist, für dieses aufzukommen.
5. Im Übrigen hat sich das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums an die gesetzlichen Vorschriften sowie die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 zu halten und kann dieses nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ohne rechtliche Grundlage auf CHF 5'000.00 hinaufsetzen. Zudem ist eine Ratenzahlung an das Betreibungsamt im Gesetz nicht vorgesehen und darf vom Betreibungsamt auch nicht angeordnet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer allfälligen Ratenzahlung direkt mit den Gläubigern einigen muss.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch