Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 6. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Kohler
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 18. Juni 2021
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit E-Mail vom 17. Juni 2021 ersuchte die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Thierstein (nachfolgend Betreibungsamt) um eine Betreibungsauskunft über B.___. Ihr rechtliches Interesse liege in einem laufenden Gerichtsverfahren, in dessen Rahmen sie ein Gesuch um Kautionierung ihres Prozessgegners stellen möchte. Zur Glaubhaftmachung ihres Interesses legte sie eine Vorladung zur Hauptverhandlung bei.
2. Mit E-Mail vom 18. Juni 2021 wies das Betreibungsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin ab.
3. Gegen die Auskunftsverweigerung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
4. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 (Datum Postaufgabe) stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
II.
1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein schützenswertes Interesse auf Auskunft hat.
2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Auskunftsbegehren mit der Absicht, ein Gesuch um Kautionierung im Verfahren gegen B.___ zu stellen. Die Auskunft sei wichtig, um ihr Gesuch beweismässig zu belegen. Ihr sei aus verschiedenen Quellen bekannt, dass ihr Prozessgegner und ehemaliger Gesellschafter Schulden in der Höhe von über CHF 1.5 Millionen habe. Sie riskiere, ohne die Kautionierung beträchtliche Prozess- und Entschädigungsansprüche nicht durchsetzen zu können.
2.2 Das Betreibungsamt entgegnete, ganz allgemein würden Anfragen um Erteilung einer schriftlichen Betreibungsauskunft an Drittpersonen aus Vorsichtsmassahmen immer gründlich und zurückhaltend bearbeitet. Die Tatsache, dass vorliegend die Beschwerdeführerin im hängigen Gerichtsverfahren als Beklagte und nicht als Klägerin auftrete, das erwähnte zu stellende Gesuch bereits im letzten Jahr gestellt und abgewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin auch nicht als Gläubigerin gegen B.___ geführt werde, habe schlussendlich zum Entscheid des Betreibungsamtes geführt, hier dem Antrag nicht Folge zu leisten und somit keinen Auszug zu erstellen. Zu einer Verletzung der Überprüfungspflicht nach Art. 8a SchKG sei es nicht gekommen.
2.3 Der Beschwerdeführerin wurde Frist gesetzt zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes bis zum 12. Juli 2021. Sie liess sich indessen nicht mehr vernehmen.
3. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist also einerseits ein Einsichtsinteresse als solches und anderseits ein genügender Interessennachweis (BSK SchKG I-Peter, 2. Aufl., Art. 8a N 5 ff. und 12 ff.). Es bedarf eines schützenswerten, besonderen und gegenwärtigen Interesses an der Einsicht bzw. Auskunft. Ein schützenswertes Interesse wird in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschuss bevorsteht oder der Gesuchsteller sich mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 81 E. 2). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss jedoch immer von Fall zu Fall aufgrund der genannten Voraussetzungen entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3).
4.1 Unbestritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin weder Gläubigerin von B.___ ist noch vor einem Vertragsabschluss mit diesem steht. Sie ist jedoch Beklagte in einem Zivilprozess mit ebendiesem. Wie bereits unter E. 3 ausgeführt, wird ein Einsichtsinteresse gemäss Art. 8a SchKG bejaht, wenn der Gesuchsteller sich in einem Prozess gegen die Person, in deren Akten er Einsicht nehmen will, befindet (BGE 115 III 81 E. 2 S. 84). Dieses Urteil wird denn auch von der Beschwerdeführerin angerufen, ist jedoch vorliegend nicht einschlägig:
4.2 Das Betreibungsamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 u.a. fest, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Kautionierung zur Sicherung allfälliger Prozess- und Entschädigungsleistungen vom Gericht bereits letztes Jahr abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin, der Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme gegeben wurde, hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Es kann daher auf den vom Betreibungsamt geschilderten Sachverhalt abgestellt werden. Grundsätzlich richtig ist, dass ein (zukünftiger) Kläger ein besonderes und gegenwärtiges Interesse hat, die Solvenz des Beklagten abschätzen zu können. Der Beklagte hingegen hat vorab ein Interesse, dass ein allfälliger Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten gesichert ist. Dafür gewährt ihm Art. 99 ZPO einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Ebendieses besondere und gegenwärtige Interesse hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht respektive nicht mehr. Ihr Gesuch um Sicherheitsleistung wurde vom Richteramt Dorneck-Thierstein bereits abgewiesen. Das mit dem Gesuch um Akteneinsicht verfolgte Ziel der Kautionierung ist damit gar nicht mehr erreichbar und ein Recht auf Akteneinsicht nicht gegeben. Weitere konkrete Interessen, welche ein Einsichtsrecht rechtfertigen könnten, werden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht. Insbesondere macht sie auch in Kenntnis der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht geltend, dass der Prozess vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein noch hängig ist und sie im jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch ein neues Gesuch stellen könnte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Marti Kohler