Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 12. November 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 17. Mai 2021 berechnete das Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___ und am 7. Juni 2021 dasjenige seiner Ehefrau B.___. Beide Berechnungen basieren auf denselben Zahlen und bestimmen den jeweiligen Anteil der beiden Schuldner am gemeinschaftlichen Existenzminimum. Am 7. Juni 2021 pfändete das Betreibungsamt vom Lohn von A.___ den Betrag von CHF 1’862.00 und vom Einkommen von B.___ einen Betrag von CHF 707.00.
2. Gegen die Berechnung des Existenzminimums und die Lohnpfändung erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 frist- und formgerecht je eine identische Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Da sowohl die Berechnungsgrundlagen wie auch die beiden Beschwerden sowie die weiteren Eingaben der Beschwerdeführer identisch sind, können diese in einem einzigen Entscheid beurteilt werden.
3. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerden, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
4. Am 16. August 2021 (Postaufgabe) nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.
5. Mit Eingabe vom 8. September 2021 teilte das Betreibungsamt mit, gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführer und verschiedene Abklärungen sei mit den Verfügungen vom 7. September 2021 und vom 8. September 2021 das Existenzminimum der Beschwerdeführer revidiert und die pfändbare Quote von A.___ neu auf CHF 658.00 und von B.___ neu auf CHF 116.00 festgesetzt worden.
6. Am 9. September 2021 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, mitzuteilen, ob und inwiefern sie an ihren Beschwerden festhalten. Mit Eingabe vom 20. September 2021 teilten sie mit, welche Punkte aus ihrer Sicht noch nicht korrekt sind. Nicht einverstanden sind die Beschwerdeführer weiterhin mit ihren vom Betreibungsamt ermittelten Einkommen. Zudem verlangen sie für die Tochter [...] Zuschläge für den Schulweg und das auswärtige Essen. Schliesslich bestreiten sie die Herabsetzung ihres Mietzinses.
II.
1. In seiner Vernehmlassung erinnerte das Betreibungsamt die Beschwerdeführer an ihre Mitwirkungspflichten. So hätten die Beschwerdeführer konstruktiv an der Berechnung ihres Existenzminimums mitzuwirken und wahrheitsgetreu Auskunft über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu geben. Wenn sich die Verhältnisse geändert hätten oder nicht sämtliche Auslagen berücksichtigt worden seien oder wenn ein unrichtiges Einkommen ermittelt worden sei, stünde den Beschwerdeführern jederzeit das Recht zu, unter Beilage der entsprechenden Belege eine Revision der Existenzminimumsberechnung zu beantragen. Nach ständiger Gerichtspraxis seien Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Diese Ausführungen des Betreibungsamtes sind zutreffend und entsprechend einer langjährigen Praxis (SOG 1996 Nr. 12).
2. Die Beschwerdeführer halten weiterhin daran fest, der Lohn von A.___ betrage CHF 4’800.00 und nicht CHF 4’938.30. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, das Einkommen von A.___ sei anhand des Lohnausweises ermittelt worden. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer nun Kontoauszüge mit den Überweisungen des Arbeitgebers von A.___ für die Monate Februar bis August 2021 – lediglich der Monat Mai 2021 fehlt – vorgelegt. Diese Belege standen dem Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums noch nicht zur Verfügung. Nach den obenstehenden Ausführungen sind die Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Das Betreibungsamt hat denn auch angekündigt, das Existenzminimum zu revidieren, sobald der Beschwerdeentscheid gefällt ist. Zwischen den aktuellen monatlichen Eingängen von CHF 4’800.00 und dem im Lohnausweis 2020 ausgewiesenen Nettolohn ergibt sich im Hinblick auf das Jahreseinkommen eine Differenz. Soweit ein 13. Monatslohn oder Bonuszahlungen ausgerichtet werden, sind diese nach der Anzeige der stillen Lohnpfändung vom 7. Juni 2021 ebenfalls abzuliefern.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter, für die Tochter [...] fehle der Abzug (recte: Zuschlag) für den Schulweg für das Libero Abo vier Zonen von CHF 120.00 und für das auswärtige Essen von CHF 242.00. In der revidierten Existenzminimumberechnung vom 8. September 2021 hat das Betreibungsamt für [...] neu einen Grundbetrag von CHF 600.00 eingesetzt und damit anerkannt, dass sie noch bzw. wieder zur Schule geht. Gemäss der von den Beschwerdeführern eingereichten Schulbestätigung vom 9. Juli 2021 ist dies für die Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis 31. März 2022 der Fall. Vor dem 1. August 2021 sind damit offensichtlich keine Auslagen für den Schulweg und für auswärtiges Essen angefallen. Für die seit Wiederaufnahme des Schulbetriebs angefallenen Kosten können die Beschwerdeführer ebenfalls beim Betreibungsamt unter Vorlage der Quittungen eine Revision verlangen. In Bezug auf die Zuschläge für die auswärtige Verpflegung ist zu beachten, dass solche nur für die Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause gewährt werden. Die Beschwerdeführer werden zu belegen haben, dass eine auswärtige Verpflegung mit Blick auf den Stundenplan erforderlich und es für die Tochter unzumutbar ist, von zu Hause eine Mahlzeit mitzunehmen.
4. Die Beschwerdeführer halten weiter daran fest, der Lohn von B.___ bei der [...] betrage nur CHF 100.00 und nicht CHF 875.00. Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 aus, das geschätzte Einkommen aus dem [...]laden von rund CHF 1’000.00 pro Monat sei wieder gestrichen worden. In seiner ursprünglichen Existenzminimumberechnung hatte es für B.___ noch ein Einkommen von CHF 1'875.00 eingesetzt. Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Kontoauszügen von B.___ bei der […]bank [...] geht hervor, dass ihr von Dezember 2020 bis Juli 2021 im Durchschnitt rund CHF 775.00 von der [...] GmbH überwiesen worden sind. In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2021 führen die Beschwerdeführer aus, in der Periode von Dezember 2020 bis Juni 2021 resultiere aus dem [...]laden ein Verlust, die Einnahmen aus den Bonuszahlungen von [...] GmbH eingeschlossen. Gemäss Handelsregister ist der Zweck der [...] GmbH der Betrieb eines Network-Marketing-Unternehmens für Handel mit Produkten aller Art des täglichen Bedarfs sowie Nahrungs- und Nahrungsergänzungsprodukten. Das Einkommen aus der Tätigkeit für die [...] GmbH hat somit nichts mit dem [...]laden zu tun und kann nicht mit dessen Verlusten verrechnet werden. Vielmehr ist es pfändbares Einkommen, welches nicht zulasten der Gläubiger in den defizitären [...]laden investiert werden kann. Dieses Einkommen von B.___ von monatlich rund CHF 775.00 entspricht zusammen mit dem zugestandenen Einkommen bei der [...] genau dem in der revidierten Einkommensberechnung für B.___ eingesetzten Einkommen von CHF 875.00.
5.1 Die Beschwerdeführer verlangen die Berücksichtigung eines Mietzinses von CHF 2’000.00 inklusive Nebenkosten. Das Betreibungsamt hat in die Existenzminimumberechnung einen Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1’500.00 eingesetzt. Zur Begründung verweist es auf die Verfügung vom 19. Juni 2020. Mit dieser Verfügung sei den Beschwerdeführern angezeigt worden, dass ab 1. September 2020 nur noch ein Mietzins von CHF 1’500.00 berücksichtigt werde. Dies gelte auch für die nachfolgenden Lohnpfändungsgruppen. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, sie hätten diese Verfügung nie erhalten, ansonsten sie diese angefochten hätten. Sie führen weiter aus, im Dorf gebe es leider von der Post immer wieder einmal Verwechslungen in der Zustellung, insbesondere mit einem C.___, welcher in der Nähe wohnhaft sei. Sie würden immer wieder einmal Post erhalten, welche für ihn bestimmt wäre, was umgekehrt wahrscheinlich auch passiere.
5.2 Die Verfügung vom 19. Juni 2020 wurde per Einschreiben an A.___ verschickt. Der Track & Trace Auszug enthält die folgenden Vorgänge: Am 23. Juni 2020 wurde eine Abholungseinladung mit Frist bis 30. Juni 2020 ausgestellt. Am 30. Juni 2020 hat der Empfänger einen Auftrag erteilt und die Frist bis zum 21. Juli 2020 verlängert. Am 22. Juli 2020 wurde die Verfügung an den Absender zurückgesandt. Die Beschwerdeführer vermögen zwar eine plausible Erklärung für eine mögliche Fehlzustellung vorzutragen. Da zwei verschiedene Personen an diesen beiden Vorgängen beteiligt sind, ist davon auszugehen, dass ein möglicher Fehler im Moment der Fristverlängerung aufgedeckt worden wäre. Somit kann auf den Track & Trace Auszug abgestellt werden. Danach haben die Beschwerdeführer die Abholungseinladung erhalten. Die Sendung haben sie zwar nicht abgeholt. Die Zustellung gilt indessen nach Art. 138 Abs. 3 ZPO dennoch also erfolgt. Die Beschwerdeführer mussten mit der Zustellung eines Einschreibens durch das Betreibungsamt rechnen, nachdem am 16. Juni 2020 kurz davor der Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt durchgeführt worden war. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten die Verfügung betreffend Herabsetzung des Mietzinses nicht erhalten, kann demnach nicht gehört werden. Die Herabsetzung des Mietzinses per 1. September 2020 ist damit rechtskräftig und gilt auch für die vorliegende Existenzminimumberechnung.
6. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Schaller