Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 21. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) erhob am 24. Juni 2021 (Postaufgabe) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 14. Juni 2021. Sie stellt kaum konkrete Begehren. Sie verlangt jedoch, wenn ihr das Fahrzeug zugestanden werde, so müsse auch der Unterhalt gewährleistet sein. Weiter schildert sie ihre Krankheit und Leidensgeschichte und beklagt die damit verbundenen Kosten. Abschliessend bittet sie darum, den Entscheid vom 16. Juni 2021 zu revidieren ihr einen ihren Behinderungen angepassten Betrag zu gewähren, auch in Hinblick auf die bestehende Gastroparese und die Stumpfpflegemittel.

 

2. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2021, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wies es daraufhin, dass die Beschwerdeführerin bereits gegen die Existenzminimumberechnung vom 11. März 2021 Beschwerde erhoben hatte (SCBES.2011.16). Die mit der erneuten Beschwerde geltend gemachten Mängel deckten sich mit den in der früheren Beschwerde geltend gemachten. Es könne vollumfänglich auf das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Juni 2021 (recte 31. Mai 2021) verwiesen werden.

 

3. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1.1 Die vorliegend angefochtene Existenzminimumberechnung vom 14. Juni 2021 ist in jeder Position identisch mit derjenigen vom 11. März 2021. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihre bereits in der früheren Beschwerde gegen die nur rund drei Monate zuvor erfolgte, identische Existenzminimumberechnung wiederholt, ist darauf nicht nochmals einzugehen. Insofern kann auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 31. Mai 2021 im Verfahren SCBES.2021.16 verwiesen werden.

 

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Lebens- und Krankheitsgeschichte schildert, ist auch darauf nicht näher einzugehen. Die Existenzminimumberechnung ist nach den aktuellen Verhältnissen vorzunehmen. In der Vergangenheit angefallene Kosten können dabei nicht berücksichtigt werden.

 

2. Die Beschwerdeführerin macht erneut Unterhaltskosten für das ihr als Kompetenzgut zugestandene Fahrzeug geltend. Für den nun reklamierten Jahresservice, die Vollkaskoversicherung, die Bremsscheiben und die neuen Winterpneus gilt, was bereits Urteil vom 31. Mai 2021 für die Instandhaltung und den Betrieb des Fahrzeugs gesagt wurde. Dafür sollte der vom Betreibungsamt gewährte monatliche Pauschalbetrag von CHF 250.00, im Jahr immerhin CHF 3’000.00, ausreichend sein. Dieser sollte auch zur Finanzierung des momentan gerade etwas höheren Benzinpreises ausreichen. Soweit dennoch höhere Kosten anfallen sollten, kann die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt unter Vorlage der erforderlichen Belege eine Rückerstattung für notwendige Auslagen verlangen. Denn es genügt nicht, sich in allgemeiner Form über hohe Kosten zu beklagen und die Berücksichtigung höherer Aufwandpositionen in der Existenzminimumberechnung zu verlangen, als diese vom Betreibungsamt zugestanden wurden. Dazu bedarf es eines konkreten Nachweises mit Belegen, mit Hilfe derer auch geprüft werden kann, wofür die Auslagen getätigt worden sind. Dies sollte der Beschwerdeführerin eigentlich leichtfallen, erklärt sie in ihrer Beschwerde doch selbst, dass sie die anfallenden Kosten während des laufenden Jahres alle nach Betreff und Registern in einem Bundesordner ablegt.

 

3. Die voranstehenden Ausführungen gelten auch für die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin wegen ihrer Gastroparese benötigt. Zwar ist bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mittlerweile ein Arztzeugnis vom 16. Juli 2021 eingegangen. Diesem ist indessen nur zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf Therapien angewiesen ist, deren Kosten weder durch die Krankenkasse noch durch die Unfallversicherung übernommen werden. Aufgrund dieser pauschalen Angaben lässt sich nicht abschätzen, welcher Betrag dafür in die Existenzminimumberechnung einzusetzen ist. Nur die Beschwerdeführerin kann hier Klarheit schaffen. Ihr obliegt es, die entsprechenden Belege vorzuweisen. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin bereits im Urteil vom 31. Mai 2021 darauf hingewiesen, dass Auslagen für Kostenbeteiligungen und Franchise gegen Vorweisung der Leistungsabrechnungen und der entsprechenden Zahlungsbestätigungen vom Betreibungsamt zurückerstattet werden. Dasselbe gilt für Medikamente und Stumpfpflegemittel, die für die Beschwerdeführerin notwendig sind und von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

 

4. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die hohen Steuerrechnungen nicht tragen kann. Für Ihre Bitte, ihr die Steuern zu erlassen, sind die Steuerbehörden und nicht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig. Darüber hinaus dürfen Steuern nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E.4.4.2).

 

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Schaller